Ein Käufer ist zum Rücktritt oder zur Minderung vom Kaufvertrag berechtigt. Der Verkäufer gibt an, er sei nicht pfändbar, was auch nicht abwegig ist, da er vier Kinder hat und offensichtlich seine Geschäfte nicht ordentlich führt, was eine Pfändung erheblich erschweren oder verhindern dürfte.
Die erworbene Sache ist weit weniger wert, als der Kaufpreis, da sie erheblich mangelhaft ist. Ein Zwangsversteigerung wird nicht viel mehr als die damit verbundenen Kosten einbringen.
1. Kann ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, sich aber für den Fall, dass der Verkäufer nicht pfändbar ist, die Minderung vorbehalten, damit er wenigstens die Sache nutzen kann?
2. Kann der Käufer den Kaufpreis mindern, sich aber für den Fall, dass die gerichtlich ermittelte Minderung zu gering ausfällt den Rücktritt vorbehalten, wenn er die Kosten des Verfahrens trägt?
3. Wie sieht es aus, wenn der Käufer zurücktritt und per Mahnverfahren den Kaufpreis einfordert, dem Käufer dann aber im Widerspruchsverfahren ein geringfügiger Betrag zugesprochen wird. Muss der Käufer dann seinen RA selbst bezahlen?
-- Editiert von Nick64 am 06.04.2008 09:09:59
Wie verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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ad 1.
Ein konditionaler Rücktritt ist IMO nicht möglich. Zumal man erst mit Pfändung herausbekommen würde, ob die Gegenseite pfändbar ist, ohne Anspruch aber keine Pfändung und ohne Rücktritt keinen Anspruch. Ein Teufelskreis.
ad 2.
Dito. Man muß sich schon entscheiden.
ad 3.
Anteilig. Wer 100 EUR einfordert und bekommt nur 50 EUR zugesprochen, muß halt 50% selbst zahlen.
> Ein konditionaler Rücktritt ist IMO nicht
> möglich. (...) Ein Teufelskreis
Was ist mit einer Stufenklage?
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Das ist kein Fall für eine Stufenklage. Die geht ja typischer Weise in der 1. Stufe auf Auskunft und in der 2. Stufe dann auf Zahlung eines aufgrund der Auskunft nunmehr ausrechendbaren Betrages. Außerdem wird das alles innerhalb eines Verfahrensganges abgehandelt.
Bei der von dir angeführten Fallkonstellation, müsste ja erst über die Möglichkeit der Wandlung vollständig in vollstreckbarer Form entschieden werden. Der Tenor würde dann auch lauten: K zahlt an B X € Zug um Zug gegen Rückgabe Kaufgegenstand.
Wenn du daraus die Vollstreckung einleitest, muss der Kaufgegenstand dem Verkäufter zurückgegeben bzw. zumindest zur Rückgabe angeboten werden. Erst dann wirst du wissen, ob der Verkäuger pfändbar ist.
Im Übrigen schein der Verkäufer ja wohl selbständig zu sein. Ob er nun 4 Kinder hat oder auch gar keine ist für die Zwangsvollstreckung völlig unerheblich. Unterhaltspflichten kommen nur bei der Pfändung von Arbeitseinkommen ins Spiel (§§ 850 ff. ZPO
=> insbesondere § 850 c ZPO
).
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