In einem Zivilrechtsverfahren wg. Ausgleichsforderung wurde von der Beklagtenseite die Beiziehung einer anderen Verfahrensakte (zu diesem Zeitpunkt noch laufendes Teilungsversteigerungsverfahren) als Beweismittel beantragt.
Das Teilungsversteigerungsverfahren wird ergebnislos eingestellt, während das andere Verfahren noch läuft. Im Urteil zum Verfahren wg. Ausgleichsforderung wird dann von der Richterin argumentiert, die Ausgleichsforderung sei nur teilweise berechtigt, da das Teilungsversteigerungsverfahren ja noch laufe.
Im letzten Verfahrenstermin wurde mündlich von beiden Seiten vorgetragen, dass das Teilungsversteigerungsverfahren inzwischen eingestellt sei, diese Aussage ist aber nicht protokolliert worden. Die beantragte Beiziehung der Akte wurde also garnicht vorgenommen, die Aussagen der Streitparteien ignoriert.
Ist dies als Verfahrensfehler zu werten und kann als Argument für eine Wiederaufnahme bzw. Revision dienen?
Oder wie kann dies auf andere Weise erreicht werden?
Wiederaufnahme bzw. Revision möglich?
Wann ist denn ein Urteil ergangen und zugestellt worden?
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Urteil verkündet am 04.08., Eingang beim RA am 11.08.2010.
Es soll aber nicht um die Frist für eine Revision gehen.
Sondern um den geschilderten Vorgang.
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Die Schilderung ist zu unklar. Warum hatte die Richterin den Inhalt der Akten aus dem Versteigerungsverfahren zu berücksichtigen? Wenn dieses Verfahren zunächst nur ein Argument für eine teilweise Abweisung der Klage war, warum ist jetzt der Beklagte benachteiligt? Von welchen Tatsachen ist die Richterin in ihrem Urteil also zuungunsten des Beklagten falsch ausgegangen?
I.ü. bleibt zu bedenken, dass die "Beiziehung einer Akte" zu beantragen im Zivilverfahren keinen fromell wirksamen Beweisantritt darstellt. Wenn sich jemand zum Beweis einer Tatsache auf eine Urkunde beziehen will, hat er gemäß § 432 ZPO
diese Urkunde zu bezeichnen und nicht die Verfahrensakten insgesamt.
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Es geht dem TE wohl um das hier:
"wird dann von der Richterin argumentiert, die Ausgleichsforderung sei nur teilweise berechtigt, da das Teilungsversteigerungsverfahren ja noch laufe
"
Und der TE wollte vor Gericht vorbringen, das TVV sei eingestellt.
Ich gebe dir aber Recht, daß wohl auch dafür "Beiziehung der Akte" ein untauglicher Beweisantritt ist. Richtig wäre wohl eher gewesen: "Das TVV ist eingestellt. Beweis: Beschluß des ... vom ..., Anlage XY123" bzw. Vorlage in der Verhandlung.
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Und jetzt?
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