In der 2. Instanz ist ein Urteil ergangen, aus dem die Kläger nun das 2. mal vollstrecken (wollen).Beim Prozeßgericht ist Vollstreckungsgegenklage eingereicht.
Die (gleichen) Kläger führten in einer Klägergemeinschaft ;-/ eine weitere Klage, welche mit einem Vergleich beendet wurde.
Auf Grund dieses geschlossenen Vergleiches der 2. Klage sind die Kläger (welche gleichzeitig Gläubiger des Vollstreckungsverfahrens sind) im Urteil des 1. Verfahrens befriedigt. Die Kläger haben mit dem Urteil einen Beseitigungsanspruch einer Sache von einem Ort. Der Beseitigungsanspruch besteht mit dem Vergleich nicht mehr, da im Vergleich festgehalten wurde, das der Ort der Platz B (und nicht wie in der 1. Klage behauptet Platz A) ist.
Ungeachtet der neuen Tatsachen betreiben die Kläger (/ Gläubiger) die nun schon 2. Zwangsvollstreckung (erst wegen Ersatzvornahme; nun wegen der Verfahrenskosten zur Ersatzvornahme, die im übrigen im PfÜB zur Ersatzvornahme enthalten waren und beglichen sind). Diese Böswilligkeiten sind ür die Herrschaften Fam. Mega-Stänker auch einfach, da der zu Grunde liegende Titel (Urteil des Landgerichts) (noch) nicht aufgehoben ist.
Kann man dagegen angehen ? Wenn ja, dann wie ? Ggf. im Zuge der bereits eingereichten Vollstreckungsgegenklage (wg. Zwangsvollstreckung) ?
Wie kann man die Wiederaufnahme der 1. Klage beantragen … Mit welchen ZPO’s ?
Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens möglich ?
3. März 2014
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Frage vom 3. März 2014 | 10:40
Von
Status: Schüler (268 Beiträge, 180x hilfreich)
Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens möglich ?
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#1
Antwort vom 5. März 2014 | 13:54
Von
Status: Lehrling (1031 Beiträge, 755x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wie kann man die Wiederaufnahme der 1. Klage beantragen <hr size=1 noshade>
§580 ZPO . Trifft keiner der Punkte zu, geht es nicht.
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#2
Antwort vom 7. März 2014 | 17:31
Von
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Vielen Dank!
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