Wiederaufnahme etc. Räumungsklage Frist Wann?

12. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Nutzer42
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)
Wiederaufnahme etc. Räumungsklage Frist Wann?

Wenn ein Mieter eine Räumungsklage verliert, aber dieser sehr schlecht gar falsch verteidigt wurde
Welche Möglichkeit der Wideraufnahme etc. gibt es z.B. aufgrund dieser schlechten Verteidigung.

Und wann genau beginnt die Frist der Möglichkeit das Verfahren rückgängig von neu zu machen?
Angenommen man weiß diffus das der eigene Anwalt Mist gebaut hat und liest dann ein Dokument des Anwalts wo man es genau weiß..
Beginnt die Frist bei dem diffusen Wissen oder wenn man Anhang des Dokumentes bei dem man den Beweis hat?

2te Beispiel: angenommen die Rechtslage das der Anwalt einen verteidigt ist nicht richtig, da dieser zum Beispiel einen vorgesetzt wurde. Beginnt die Frist den Prozess neu zu machen wenn diese rechtslage nachträglich geklärt ist ?


-- Editiert von Nutzer42 am 12.01.2022 01:18

Verschoben da kein Bezug zum Strafrecht

-- Editiert von Moderator topic am 01.03.2022 12:59

-- Thema wurde verschoben am 01.03.2022 12:59

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17 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119653 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Nutzer42):
Welche Möglichkeit der Wideraufnahme etc. gibt es z.B. aufgrund dieser schlechten Verteidigung.

Wenn das Urteil rechtskräftig ist: gar keine.



Zitat (von Nutzer42):
und liest dann ein Dokument des Anwalts wo man es genau weiß..

Das wissen hat sich ja nicht über Nacht eingestellt ,,,
Wenn man das also "genau weis", warum hat man sich dann nicht selber verteidigt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Nutzer42
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das wissen hat sich ja nicht über Nacht eingestellt ,,,
Wenn man das also "genau weis", warum hat man sich dann nicht selber verteidigt?


Da es sich um einen Aufgezwungen Anwalt über das Betreuungsrecht handelt, der einen falsch vertritt.

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#3
 Von 
Nutzer42
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das wissen hat sich ja nicht über Nacht eingestellt ,,,
Wenn man das also "genau weis", warum hat man sich dann nicht selber verteidigt?


Z.B kann man durch eine aufgezwunge Betreuung einen aufgezwungenen Anwalt bekommen.
So wird man zweifach entrechtet sozusagen.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Man wird unter Betreuung gestellt, wenn man offensichtlich seine Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann. Das scheint hier ja der Fall zu sein, wenn man schon mit diffusen Gefühlen arbeitet.

Aber abgesehen davon, wir haben es mit einem Zivilverfahren zu tun, nicht mit einem Strafverfahren, deshalb gibt es auch keine Verteidigung. Und in einem Zivilverfahren muss man die Beweislastregeln genau kennen und diese auch anwenden, um Erfolg zu haben. Ein schlichtes, denn auch substantiiertes Bestreiten reicht in der Regel nicht.

Vom Grundsatz her sollte Nutzer verstehen, dass es im Zivilverfahren nicht um Gerechtigkeit (was immer das ist) geht, sondern um Rechtsfrieden. Dem Staat ist es einerlei, ob man sich über den Nachbarn aufregt, von dessen Baum immer Pflaumen auf mein Grundstück fallen und mein Auto beschmutzen. Er hat nur ein Interesse daran, dass sich die Situation nicht so aufheizt, dass ich dann aus Wut meinen Nachbarn und dessen Kinder umbringe. Deshalb bietet er die geordnete Justiz an, welche so Streitigkeiten nach bestimmten Regeln beendet. Den Rechtsfrieden also herstellt, zumindest auf dem Papier.

Da es um den Rechtsfrieden und Rechtssicherheit geht, ist klar, dass ein ewiges Wiederaufleben eines Falles nicht möglich ist. Ein Verfahren ist abgeschlossen, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist. Darauf müssen sich beide Parteien verlassen können.

Also, der Drops ist gelutscht.

wirdwerden

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119653 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Nutzer42):
Z.B kann man durch eine aufgezwunge Betreuung einen aufgezwungenen Anwalt bekommen.

Und die Betreuung ist immer noch vorhanden?
Dann müsste man sich mit den Erkenntnissen eh an den Betreuer wenden.



Wiederaufnahme des Verfahrens gibt es die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und die Restitutionsklage (§ 580 ZPO), die Voraussetzungen für beide Klageformen sind sehr streng und hier nicht gegeben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Nutzer42
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wenn zB Straftaten oder andere Gründe bekannt werden die anzweifeln das. die Betreuung gut ist gar die betreuungsbedingung rechtsmäßig also diese Bedingung ungültig ist?




Es geht auch um einen Schadensersatzanspruch, den der Vermieter. Durch die schlechte gegnerische verteidigung über den falschen Gewinn der Räumungsklage in Anspruch nahm, wobei der Vermieter der Verursacher war.

-- Editiert von Nutzer42 am 13.01.2022 18:00

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#7
 Von 
Nutzer42
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurde ein Anwalt benötigt der nicht gegen uns arbeitet.
Das kann ich belegen, aber wie schaut bei den Fristen aus?

Das ganze ist schon fast 2 Jahre her. Beginnt eine Frist bei Bekanntwerden des genauen Grundes nehme ich an.Dann war es egal das man schon früher ungefähr wusste das gegen einen gearbeitet wird, wenn man es später genau z.B durch Akteneinsicht, weiß?



Und es geht auch um einen falschen Schadensanspruch, den der Vermieter durch den fehlerhaften Gewinn der RäumungsKlage durch die Kaution in Anspruch nimmt

-- Editiert von Nutzer42 am 13.01.2022 18:25

-- Editiert von Nutzer42 am 13.01.2022 18:28

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#8
 Von 
Nutzer42
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich werde einfach eine engefasste wiederaufnahmebegründung nennen damit man nicht sagen kann, dass die weitgefasste begründung schon verfristet ist.

Vielleicht braucht man sogar nicht immer eine Frist ? Egal bekomme ich schon hin.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Vielleicht sollte man erst einmal die von Harry genannten Bestimmungen lesen? Dir mögen sie egal sein, dem Gericht aber nicht.
Aber auf der anderen Seite - vielleicht wollen ja die Richter auch mal lachen und einen Fall schnell erledigen. Macht sich gut in der Statistik.

wirdwerden

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119653 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Nutzer42):
Egal bekomme ich schon hin.

Mit Sicherheit nicht, man kennt ja nicht einmal die Bedeutung von "engefasst" und "weitgefasst"

Es gibt hier keinen Wiederaufnahmegrund.
Und da der Wiederaufnahmegrund fehlt, gibt es hier keine Frist.
Da man wohl auch noch weiter unter Betreuung steht, sind derartige Klagen nichtig.



Zitat (von Nutzer42):
Beginnt eine Frist bei Bekanntwerden des genauen

Eine Frist beginnt stets dann, wenn das Gesetz den Beginn der Frist im Detail vorgibt oder sie sich aus dem Gesetz ableiten lässt.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Nutzer42
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt hier keinen Wiederaufnahmegrund.
Und da der Wiederaufnahmegrund fehlt, gibt es hier keine Frist.
Da man wohl auch noch weiter unter Betreuung steht, sind derartige Klagen nichtig.


Es heißt die NotFrist beginnt 1 Monate nach Bekanntwerden des Grundes.
Der Wideraufnahme Grund ist bekannt aber die Frist ist das problem, da der Wideraufnahme Grund lange bekannt ist.

Nämlich die entrechtung über die Betreuung und die Betreuung an sich. Also die betreuungsbedingung ist auch falsch.

Aber vllt nimmt man dann einen verwandten ganz ganz Konkreten Grund der erst später bekannt wurde. Das müsste doch gehen.

-- Editiert von Nutzer42 am 15.01.2022 07:16

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#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Um gerichtliche Maßnahmen ergreifen zu können, muß der Kläger aber "prozeßfähig" sein. Bei einer unter Betreuung stehenden Person ist dieses nicht der Fall.
Wenn die Betreuungsentscheidung als solche angefochten werden soll, bitte hier lesen:
https://www.anwaltonline.com/betreuungsrecht/tipps/529/anfechtbarkeit-einer-entscheidung-des-betreuungsgerichts

Ist die Betreuungentscheidung rechtskräftig geworden ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#13
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
. Bei einer unter Betreuung stehenden Person ist dieses nicht der Fall.

Wie kommt man zu dem (Trug-)Schluss?

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119653 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Nutzer42):
Der Wideraufnahme Grund ist bekannt

Aha

Für die Nichtigkeitsklage wäre notwendig:
1. das das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.


Für die Restitutionsklage wäre notwendig:
1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7. wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.


Da man bisher keinen der vorgenannten Gründe hier benannt hat, wäre es man interessant, welchen der vorgenannten Gründe man denn hat ...



Signatur:

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#15
 Von 
Nutzer42
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;


Ja z.B restitutionsklage 7 b

Sobald ein Urteil im Betreuungsgericht erwirkt wird kann man doch restitutionsklage machen.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119653 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Nutzer42):
Ja z.B restitutionsklage 7 b

Wo kommt denn die Urkunde auf einmal her?

Bisher war immer nur die Rede das man ein Dokument des Anwalts gelesen habe.



Zitat (von Nutzer42):
Sobald ein Urteil im Betreuungsgericht erwirkt wird kann man doch restitutionsklage machen.

Die kann man immer machen, relevanter wäre wie weit man käme ...


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#17
 Von 
Nutzer42
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wo kommt denn die Urkunde auf einmal her?

Bisher war immer nur die Rede das man ein Dokument des Anwalts gelesen habe.

Der Betroffene hatte das Dokument noch nicht in der Hand.
Neben den Dokument kann ein Urteil gegen die Betreuung verwendet werden?


Zitat (von Harry van Sell):
Die kann man immer machen, relevanter wäre wie weit man käme ...
Sehr weit..
Dachte Fristgerecht muss man die machen.
Also 1 Monat nach z.B Erzeugnis eines Urteils zB. im Betreuungsrecht nehme ich an

"2) 1Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. 2Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft."

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