Folgender Sachverhalt: A soll per Boten die Ladung zu einem Gerichtstermin erhalten haben. A war jedoch urlaubsbedingt abwesend. Erst mit Zustellung des Urteiles (Strafgericht) erfährt er von dem versäumten Termin. A beantragt Wiedereinsetzung mit der Begründung, sein Postbevollmächtigter P habe im Zustellungszeitraum kein Schriftstück angenommen. Zur Glaubhaftmachung legt A eine Versicherung an Eides Statt des P vor. Sowohl AG als auch die Beschwerdeinstanz LG weisen den Antrag mit der Begründung "nicht ausreichend glaubhaft" gem. StPO § 45
(2) zurück. Da A versäumt hatte, neben seinem Antrag auf Wiedereinsetzung hilfsweise Berufung einzulegen, erwächst in das Urteil rechtskraft.
Frage: Wann wird das Urteil des AG rechtskräftig?
Frage: Welche Möglichkeiten bieten sich A, doch noch Wiedereinsetzung zu erreichen?
Frage: Welche Möglichkeiten bieten sich A, wenn der Zustellungsbeauftragte Z später einräumt, sich nicht erinnern zu können, ob er den Brief in den richtigen Postkasten geworfen hat?
Vielen Dank für alle konstruktiven Beiträge!
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
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Es kann nichts mehr gemacht werden. Sie zitieren ja selbst § 45 Abs. 2 StPO
. In dessen Satz 2 steht, dass die entsprechende Handlung nachgeholt werden muss. Es reicht also nicht, nur die Wiedereinsetzung zu beantragen. Es muss das versäumte Rechtsmittel gleichzeitig eingelegt werden. Das ist nicht geschehen.
Die Zustellung gilt durch die Zustellungsurkunde als bewirkt.
Ergänzend:
quote:<hr size=1 noshade>Wann wird das Urteil des AG rechtskräftig? <hr size=1 noshade>
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist = 7 Tage nach Urteilsverkündigung (bei Strafbefehlen = 14 Tage nach Zustellung)
quote:<hr size=1 noshade>Welche Möglichkeiten bieten sich A, doch noch Wiedereinsetzung zu erreichen? <hr size=1 noshade>
Keine.
Wie wurde die Hauptverhandlung denn durchgeführt, ohne Anwesenheit des Angeklagten? War er dort anwaltlich vertreten? Oder erging kein *Urteil*, sondern ein Strafbefehl nach § 408a StPO ?
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--- editiert vom Admin
Die Ladung zum Termin war mittels Gerichtsboten erfolgt. Der Postbevollmächtigte P des A hatte jedoch keine Zustellung erhalten, es war auch kein Vermerk im Zustellungsbuch. P gibt eine schriftliche Versicherung an Eides Statt ab. A beantragt Wiedereinsetzung, da er nachweislich die Ladung nicht erhalten hat. (Beweis durch die Abgabe der Versicherung ein Eides Statt von P). Doch sowohl das AG als auch die Beschwerdeinstanz das LG verwerfen den Antrag mit der Begründung "unglaubwürdig" . Damit wird der Sinn einer "Versicherung an Eides Statt" ausgehebelt und m.E. A in unzulässiger Weise in seinen Rechten beschnitten.
Da A nicht zur Verhandlung erschien, weil er keine Ladung erhalten hatte, wurde der Einspruch verworfen und somit der Strafbefehl rechtskräftig. Dieser beinhaltete u.a. den Tatvorwurf der mißbräuchlichen Nutzung des Notrufes 110. Die Ermittlungen der Sta hatten diesen Tatvorwurf jedoch nicht erhärten können, so dass die Anklage "nur noch" auf Beleidigung lautete. Nachdem jetzt aber der Strafbefehl wieder Gültigkeit erlangte, war A wegen beider Taten verurteilt. Welchen Sinn macht unser Rechtssystem, wenn Richter völlig willkürlich verfahren können unter grober Missachtung geltenden Rechtes? Welchen Sinn hat eine Versicherung an Eides Statt, wenn ihr kein Glaube geschenkt wird?
--- editiert vom Admin
> Welchen Sinn hat eine Versicherung an Eides Statt, wenn ihr kein Glaube geschenkt wird?
Wenn man jeglicher "Versicherung an Eides Statt" Glauben schenken *müßte*, egal wie abstrus und unglaubwürdig sie wäre, was für einen Sinn hätte das?
Wenn der Gerichtsbote die ordnungsgemäße Zustellung protokolliert hat, ist eine "Versicherung an Eides Statt", man habe doch nichts bekommen, wohl nicht sehr glaubwürdig und im übrigen auch sinnfrei. Wenn die Zustellung etwa durch Einwurf in den Briefkasten erfolgte, ist unerheblich, ob vielleicht der Nachbar den Briefkasten mit seinem geheimen Nachschlüssel aufgemacht hat oder was auch immer.
--- editiert vom Admin
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