Wann wird hiervon üblicherweise gebrauch gemacht im Zivilverfahren?
ZPO 128 Abs. 2
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Üblicherweise kann davon nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich Gericht und Parteien insoweit einig sind.
wirdwerden
Insgesamt kommt dieser Fall ja eher selten vor, häufig dann, wenn Zeit und Kosten ggf. zum Stretgegenstand außer Verhältnis stehen (z.B. sehr lange Anreise) oder die Parteien nach einem Termin so weit Vertrauen in das Gericht haben, dass das restliche Verfahren nur noch schriftlich geführt werden soll.
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Insgesamt kommt dieser Fall ja eher selten vor, häufig dann, wenn Zeit und Kosten ggf. zum Stretgegenstand außer Verhältnis stehen (z.B. sehr lange Anreise) oder die Parteien nach einem Termin so weit Vertrauen in das Gericht haben, dass das restliche Verfahren nur noch schriftlich geführt werden soll.
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