ZPO ; Wie lässt sich dieses Verfahren beenden?

3. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
EnFrancaise
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)
ZPO ; Wie lässt sich dieses Verfahren beenden?

Hier eine Frage, die bislang sämtliche befassten Juristen in Ratlosigkeit stranden ließ. Aber vielleicht sitzt ja hier ein kluger Kopf und weiß den Weg....

* Im Zivilverfahren vor dem AG obsiegt die im europäischen Ausland (Frankreich) wohnhafte Klägerin vollumfänglich antragsgemäß
* Der so unterlegene Beklagte nutzte das Rechtsmittel der Berufung, sodass das Verfahren an das zuständige LG gelangte. Nun Berufungskläger, ließ er durch seinen Rechtsanwalt auch artig eine Berufungsbegründung verfassenunddem LG zukommen. .
* Da die ZPO konkrete Formen und Nachweise der Zustellung der Berufungsbegründung vorschreibt und daher Kosten anfallen, wurde der Berufungskläger durch das Landgericht unter Fristsetzung zur Leistung des Kostenvorschusses aufgefordert. Bis hierhin alles gut und regulär...
* Seither vergingen 9 Monate. Mit mehreren Nachbefristungen des Landgerichts an den Berufungskläger, er möge doch die Vorschüsse leisten. Ohne, dass dieser/dessen Rechtsanwalt seinen Zusicherungen entsprach. Eigentlich eine fette Ungebührlichkeit gegenüber ALLEN Verfahrensbeteiligten. Was aber den BK nicht kümmert. So lässt sich das LG also von Wiedervorlage zu Wiedervorlage vorführen. Immer neue Fristen vergehen, ohne das im Verfahren inhaltlich tatsächlich etwas geschieht.

Es ist NICHT vorgesehen, VOR der Zustellung der Berufungsbegründung einen Rechtsanwalt zu mandatieren.
Vielmehr ist das Ziel, das Verfahren WEGEN DER FORTGESETZTEN VERSÄUMNISSE DES BERUFUNGSKLÄGERS ohne Weiteres rechts/revisionssicher zu beenden. Hier ist für mich in der ZPO nichts zu finden.
Schlussurteil? VU? Beschluss? Mit welchem prozessualem Mittel ist dieser Verschleppung wirksam beizukommen? Offenkundig WILL der BK das Verfahren ja gar nicht weiter betrieben wissen.

Danke für substantiierte Tipps.


Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Im Berurfungsverfahren gibt es keine Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenvorschusses. Die Gebühren sind zwar mit Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig geworden (§ 6 GKG ) und werden in Rechnung gestellt (§ 13 Abs. 1 KostVfg), aber vorauszuzahlen sind sie nicht.

Von daher dürfte das Gericht eher keinen Kostenvorschuss verlangen und müsste die Berufungsbegründungsschrift zustellen.

Oder geht es hier gar nicht um die Gebühren für das Berufungsverfahren sondern anderweitige Vorschusse im Zusammenhang mit Auslandszustellungen? Wenn ja, bitte hier kurz mal die Vorschrift nennen, nach der das Gericht den Vorschuss fordert? Mir wäre jetzt spontan nämlich auch dazu nichts bekannt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
EnFrancaise
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Ich kenne die Norm nicht, da die Kostenforderung samt Benennung der Grundlage ja an DEN BERUFUNGSKLÄGER erging.
Jedoch handelt es sich, wie beschrieben, zumindest um die Zustellkosten für die Übersendung der Berufungsbegründung (und...??..., ggf. unbekannt)an die Anschrift der Berufungsbeklagten in Frankreich (also die von Ihnen angeführte AUSLANDZUSTELLUNG.

In einem anderen Thread habe ich ein verwandtes Thema, nachdem das AG Potsdam - dort in EIGENER Sache- auf die so einfältige wie diskriminierende Lösung von Zustellungsbelangen (Ausland) kam: Ich als Beklagter wurde in Gestalt richterlicher Verfügung darauf festgelegt, mir doch bitte eine Inlandsanschrift zuzulegen.Anderenfalls gelte jede weitere Zusendung mit Ablauf von 14 Tagen ab Versand als normgerecht zugestellt....
(Demnächst wird dann wohl für Nichtinländer in allen öffentlichen Räumen die Fußgänger-Maut sowie eine Atem-Steuer erhoben...((-: )

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Das einfachste wäre denke ich in der Tat entweder einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu benennen (184 ZPO) an den dann die Berufung zugestellt werden kann. Dann würde zumindest das Verfahren weiterlaufen.

Oder eben doch gleich einen deutschen Rechtsanwalt beauftragen, an den dann zugestellt werden kann (auch dann liefe das Verfahren weiter). Warum denn unbedingt waren bis NACH Zustellung der Berufung?

Sonst fällt mir spontan kein Weg ein das Verfahren "ohne Weiteres rechts/revisionssicher zu beenden"...

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Jedoch handelt es sich, wie beschrieben, zumindest um die Zustellkosten für die Übersendung der Berufungsbegründung (und...??..., ggf. unbekannt)an die Anschrift der Berufungsbeklagten in Frankreich (also die von Ihnen angeführte AUSLANDZUSTELLUNG.


Woher wissen Sie das, wenn doch die Aufforderung zur Zahlung von Kosten an den Berufungskläger ging?



1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
EnFrancaise
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

@ Tiger123

Ich telefoniere regelmäßig mit der Vorsitzenden. Zuletzt deren Vertreter. Welche ebenfalls auf der Suche nach einer revisionssicheren Erledigung sind. Aber scheinbar hat der Gesetzgeber für solcherlei Verfahrensbummler in der ZPO keine direkt anwendbare Regel getroffen.

Was ich nicht verstehe: Versäumt man (egal, in welcher Stellung) eine vom Gericht gesetzte Frist (z.B. Einreichungs/Erwiderungs/Einlassungsfristen), läuft man Gefahr, wegen Verfristung zu unterliegen. Besser noch im Klagantrag: GKV nicht bezahlt, also gibts auch keine Klagebehandlung durch das Gericht. Warum also nicht analog bei überfälligen und gar mehrfach durch das Gericht angemahnten Zahlungen für Auslandszustellungen?
Muss sich das Gericht da wirklich derart "zahnlos"vom Kostenschuldner auf der Nase rumtanzen lassen? da muss es doch in Rechtsprechung oder den Normen was gegen geben, wo dem Grenzen setzt, die auch mal weh tun.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo,

auch ich vertrete hier die Auffassung, dass das Gericht das Schriftstück nicht zurückhalten kann, solange nicht einen Kostenvorschuss von der antragsstellenden Partei zu verzeichnen ist.

Bitte erlauben Sie mir noch die Anmerkung, dass Ihre Situation nicht mit der einer Klageeinreichung ohne den erforderlichen Gerichtskostenvorschuß verglichen werden kann. § 65 Abs. 1 GKG stellt eine Sollvorschrift dar, nach der ein Kläger nicht davon ausgehen kann, dass die Klageschrift ohne vorherige Einzahlung der Gerichtskosten zugestellt wird. Bei einer Auslandszustellung hingegen, wie in Ihrem Fall, kann jedoch gem. § 183 ZPO darauf vertrauen werden, dass das Gericht die Zustellung umgehend veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2003 - V ZR 414/02 )

Zu beachten ist hierbei jedoch auch, dass m.E. gem. § 183 Abs. 5 ZPO die EuZVO als vorrangiges Gemeinschaftsrecht vor den Zustellungsregelungen der ZPO anzuwenden ist. Demnach sind nach Art. 4 der VO (EG) 1393/2007 gerichtliche Schriftstücke unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln. Auch Art. 11 der VO (EG) 1393/2007, der die Kosten der Zustellung regelt, verlangt keinen Kostenvorschuss der antragsstellenden Partei.

Ich vertrete daher die Auffassung, dass das Gericht hier seine Verpflichtungen vernachlässigt und das Schriftstück unmittelbar hätte zustellen müsste. Immerhin dient die Zustellung der Berufungsschrift und -begründung der Unterrichtung des Berufungsbeklagten über Einleitung und Fortgang des Rechtsmittelverfahrens und über die Zielrichtung des Rechtsmittelangriffs. Er soll dadurch frühzeitig die Möglichkeit erhalten, die Zulässigkeit der Berufung zu überprüfen und seine Verteidigung vorzubereiten. Dies ist hier nicht mehr gegeben.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.684 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen