Hallo,
folgender Fall: A erhält von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation einen Bußgeldbescheid über 250 Eur. Er legt Widerspruch ein. Er bekommt einen Verhandlungstermin, erscheint nicht. Als Begründung für des Fernbleiben legt er ein ärztliches Attest vor. Das Amtsgericht akzeptiert das Attest nicht, und A erhält, da die Verhandlung nicht stattgefunden hat, ein schriftliches Urteil, in dem sein ursprünglicher Bußgeldbescheid bestätigt wird.
A legt Rechtsbeschwerde gegen das Amtsgerichtsurteil ein, und das Amtsgericht verwirft nach einem Monat die Beschwerde.
A macht auch dagegen eine Eingabe an das Oberlandesgericht, weil er erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Korrektheit und am Vorwurf der Anklage hat ---> Die Sache wird an das OLG weitergeleitet. Acht Wochen später verwirft das OLG den Antrag von A. Das OLG schreibt in dem Beschluß, der Brief mit der Eingabe an das OLG, den A schickte, sei 1 Tag über der Frist eingegangen, und daher sei der Antrag (ohne daß eine Sachentscheidung ergeht) zu verwerfen.
A legt sofortige Rechtsbeschwerde ein, und weist mittels einer Kopie des Einschreibebrief-Rückscheins nach, daß der Brief fristgemäß einging (nämlich 1 Tag vor dem Termin, den das OLG in seinem Beschluß nannte).
B (der Oberstaatsanwalt des OLG), antwortet nach 1 Woche, äußert sich nicht zu dem Rückschein, welcher die fristgemäße Zustellung nachweist. Er schreibt nur, daß das OLG-Urteil nun rechtskräftig sei, und daß dies bedeute, daß A das Bußgeld zahlen muß.
Der Oberstaatsanwalt weiter: Da förmlich gesehen der Fall abgeschlossen ist, liegen die Akten nun bei der Staatsanwaltschaft.
A schreibt an die Staatsanwaltschaft (weil die Akten nicht mehr beim OLG liegen), unter Beilage einer Kopie des Rückscheins, und bittet um Prüfung. Er betont abermals, daß das OLG-Urteil nicht rechtens ist, weil er den fristgemäßen Eingang des Einschreibens durch einen Rückschein nachweisen kann.
A bittet deswegen um erneute Prüfung. - Eine Amtsanwältin der Staatsanwaltschaft antwortet nach 10 Tagen, und bestätigt lediglich, daß das Urteil rechtskräftig sei, und es keine Rechtsmittel mehr gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gibt.
Fazit : A's Eindruck ist, daß vom OLG ein Justizfehler bzw. eine "unrichtige Sachbehandlung" begangen wurde, und das OLG-Urteil ungültig ist.
Frage:
1. Kann A sich wehren, oder muß er zahlen?
Danke und mit freundlichem Gruß
Zahlen bei Justiz-Irrtum ?
12. November 2004
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Frage vom 12. November 2004 | 12:22
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlen bei Justiz-Irrtum ?
#1
Antwort vom 12. November 2004 | 17:17
Von
Status: Unparteiischer (9585 Beiträge, 1718x hilfreich)
Grundsätzlich ist das "Problem", daß jeder Rechtsweg einmal zuende ist.
Wenn dann ausgerechnet die letzte Instanz einen Fehler macht, ist das natürlich besonders ärgerlich.
Ob im Einzelfall eine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, müßte man prüfen, das ist jedoch in der Regel eher unwahrscheinlich.
So sagte das BVerfG einmal:
"Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei einer Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf.
"
Damit ist gemeint: kein "endloser" Rechtsweg.
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