Zahlungsaufforderung/Widerspruch möglich?

23. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
lemoncoke
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlungsaufforderung/Widerspruch möglich?

Hallo,

ich hoffe, dass mir hierzu jemand ein klein wenig behilflich sein kann.

Um das hier geht's:

Vorgeschichte:
(1998) Wurde vertraglich zwischen Vorhabenträger und Person X festgehalten, dass Kosten für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen der Wasserversorgung, die zum Zeitpunkt der Übernahme durch Person X noch nicht hergestellt werden konnte, im öffentlichen Verkehrsraum bis zur Grundstücksgrenze, vom Vorhabenträger zu tragen sind. Die Übernahme durch Person X erfolgte 2001.

2011 wurde nun der Wasseranschluss beantragt. Hierzu ist eine Zahlungsaufforderung an den Vorhabenträger (der mittlerweile das Grundstück verkauft hat) und nicht an den neuen Grundstückseigentümer rausgegangen. Dieser hat natürlich Widerspruch eingelegt.

Kann der Vorhabenträger gegen eine Zahlungsaufforderung (die ja eigentlich vertraglich festgehalten wurde) ohne Rechtsbehelf überhaupt Widerspruch einlegen?

Lieben Dank und Grüße
lemoncoke




-- Editiert lemoncoke am 23.10.2011 18:54

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Wenn man sich vorbehaltlos verpflichtet hat irgendwann irgendwelche Kosten zu tragen und keine vertraglichen Vorkehrungen für einen Eigentumswechsel getroffen hat, bleibt man zahlungspflichtig.



Ob sich diese Ersteinschätzung ändert, könnte man nach Detailprüfung der betreffenden vertraglichen Vereinbarungen sagen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

Ja, man wird schauen müssen, was der Vertrag genau besagt.

Ich kann mir eher nicht vorstellen, daß beabsichtigt gewesen sein soll, zu vereinbaren "wenn der Anschluß erst in 70 Jahren beantragt wird, hat der Unterzeichnende auch dann die Kosten zu tragen".

quote:
die zum Zeitpunkt der Übernahme durch Person X noch nicht hergestellt werden konnte


könnte man ja lebensnah so auslegen, daß hier "innerhalb absehbarer Zeit" gemeint war und nicht "wenn es vielleicht in 13 Jahren mal möglich ist".

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