Hallo allerseits!
Es gibt ein Zivilverfahren gegen mich wegen einer Forderung. Das Verfahren findet eigentlich an meinem Wohnsitz statt. Die Gegenpartei hat einen Zeugen benannt und ich wurde schriftlich befragt, ob ich mit einer Vernehmung durch das Wohnsitzgericht des Zeugen (ca. 330 km von hier) einverstanden bin und habe mich mit Begründung NICHT für einverstanden erklärt. Trotzdem wurde heute der Beschluss gefasst (ohne anfechtbare Rechtsmittel), dass der Zeuge am Wohnsitzgericht vernommen werden soll.
Mein Problem hierbei ist: Ich kann nun keinerlei Fragen an den Zeugen stellen und die Aussagen von diesem sind wesentlich für das Urteil. Warum fragt man mich eigentlich, wenn man es sowieso ignoriert? Ich kann die Aussagen der Gegenpartei widerlegen und auch des Zeugen, benötige jedoch zusätzlich zu meinem schriftlichen Nachweis Unterlagen der Gegenpartei, die der Zeuge vorlegen müsste (Firmenunterlagen der Gegenpartei).
Kann ich hier irgendwas tun, damit dieses Verfahren nicht einseitig abgeschlossen wird und ich dem Zeugen Fragen stellen kann?
-- Editiert von User am 18. Januar 2025 00:38
Zeuge der Gegenpartei wird am entfernten Wohnsitzgericht vernommen
Zitat :Unterlagen der Gegenpartei, die der Zeuge vorlegen müsste.
Aufpassen! Hier könnte ein Ausforschungsbeweis vorliegen...
Ansonsten einfach Beweis anbieten. Außerdem: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__421.html .
Zitat :Ausforschungsbeweis
Danke, kannte dieses Wort und den Paragrafen noch gar nicht. Es geht eigentlich um eine einfache Frage, nämlich mit welcher Email Adresse ich bei der Gegenpartei im Account registriert bin.
Ich habe noch die allerersten Mails aus der Registrierung im Jahr 2016 und da ist die Login-Adresse angegeben. Die Gegenpartei behauptet aber eine andere Adresse, nämlich jene welche ich nur für Paypal nutze. Das alles führte dazu, das mich die Mails nicht erreicht haben. Ich habe die Adresse auch nie geändert. Da mich dieser Laden gesperrt hat, habe ich keinen Nachweis die Login-Adresse vorzulegen. Das kann eben nur die Gegenpartei vorlegen. Die Gegenpartei hat also eigenmächtig seit einiger Zeit meine E-Mail Adresse einfach geändert und behauptet nun, dass diese in ihrem Datensatz befindet und verweist auf die AGB. Zu meiner Verteidigung habe ich die o. g. Punkte erläutert, das mit der Registrierungsmail etc. werde ich nun vorlegen.
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Zitat :Ich kann nun keinerlei Fragen an den Zeugen stellen
Was konkret hindert daran?
Zitat :Warum fragt man mich eigentlich, wenn man es sowieso ignoriert?
Woher die Erkenntnis, das die Einlassung ignoriert wurde?
Zitat :benötige jedoch zusätzlich zu meinem schriftlichen Nachweis Unterlagen der Gegenpartei, die der Zeuge vorlegen müsste
Das wäre dann durchaus Pech, denn dazu gibt es keine Pflicht, im Gegenteil sind Ausforschungbeweise sogar unzulässig.
Zitat :Was konkret hindert daran?
Nunja, wenn das andere Gericht den Zeugen befragt, bin ich ja bei der Verhandlung nicht dabei und es wurde mir auch nirgends die Möglichkeit eingeräumt. Im Beschluss heißt es nur, dass das fremde Gericht die Vernehmung durchführen solle.
Zitat :Woher die Erkenntnis, das die Einlassung ignoriert wurde?
Das geht eigentlich aus dem Post hervor. Das Gericht fragt mich, ob ich mit der Vernehmung durch ein anderes Gericht einverstanden bin. Ich sage nein, aber trotzdem wird genau das gemacht.
-- Editiert von User am 18. Januar 2025 00:54
Die zu stellenden Fragen kannst du ja trotzdem stellen. Dann eben schriftlich.
Eventuell eine Befragung mit Videokommunikation anregen.
Zumindest bei entsprechendem Wert wäre noch eine Berufung möglich. Spätestens dann muss sowieso ein Anwalt genommen werden, was jetzt offenbar auch noch sinnvoll wäre. Allerdings weiß ich nicht, ob das zeitlich/inhaltlich noch schnell geht. Besonders begeistert würde ein Anwalt wohl auch nicht sein, wenn schon selbst rumgebastelt wurde.
Zitat :Besonders begeistert würde ein Anwalt wohl auch nicht sein, wenn schon selbst rumgebastelt wurde.
Ich stimme dir da absolut zu. Ich werde es mal mit einer schriftlichen Anfrage versuchen.
Wenn Sie keinen Anwalt haben, gibt es sowieso kein direktes Fragerecht an den Zeugen.
Im Zivilprozess befragt erstmal nur der Richter (m/w/d) den Zeugen.
Die Parteien (Kläger und Beklagter) können aber dem Richter die Fragen (schriftlich oder mündlich) vorlegen, die er dem Zeugen stellen soll.
Wenn der Richter die Frage als zulässig ansieht, muss er sie dann stellen.
Dass Kläger oder Beklagter direkt Fragen an den Zeugen stellen, kann der Richter erlauben, muss er aber nicht. (Zeugen sollen so vor unzulässigen Fragen geschützt werden.)
Nur Anwälten muss erlaubt werden, direkt Fragen an Zeugen zu stellen. (Bei Anwälten geht man davon aus, dass sie keine unzulässigen Fragen stellen.)
Schreiben Sie also dem Gericht, welche Fragen gestellt werden sollen
Zitat :Das geht eigentlich aus dem Post hervor.
Nö.
Zitat :Das Gericht fragt mich, ob ich mit der Vernehmung durch ein anderes Gericht einverstanden bin. Ich sage nein, aber trotzdem wird genau das gemacht.
Daraus zu schließen, das ein Gericht einen dermaßen schweren Verfahrensfehler wie "Ignoranz" begangen haben soll, ist etwas absurd.
Offensichtlich war die Begründung nicht ausreichend, die Vernehmung am Wohnsitzgericht zu verhindern.
Zitat :bin ich ja bei der Verhandlung nicht dabei und es wurde mir auch nirgends die Möglichkeit eingeräumt.
Und dennoch kann man seine Fragen stellen, siehe Beitrag von drkabo .
Man scheint nicht anwaltlich vertraten zu sein, das ist zusammen mit der Ahnungslosigkeit über die Prozessführung besonders unglücklich.
Es wäre daher zu überlegen, ob man hier nicht unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt.
Ergänzend zum Verständnis: es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, irgendwelche Unterlagen wem auch immer vorzulegen. Auch nicht der Gegenseite. Jede Partei ist gut beraten, wenn sie alles tut, um ihren vorgetragenen Sachverhalt selbst zu belegen bzw. Beweis anzubieten. Niemand kann in Ermangelung eigener Beweise die Gegenseite verpflichten, den eigenen Sachvortrag schlüssig zu machen bzw. zu belegen. Es gibt wenige Ausnahmen, etwa da, wo auch das Gericht von Amts wegen die Befugnis hat, eigene Ermittlungen anzustellen, etwa wenn es im Familienrecht um Kindeswohl geht. Ansonsten hat sich das Gericht absolut neutral zu verhalten.
Eigentlich sollte sich im Fall hier schon aus dem Sachverhalt ergeben, welche Fragen das den Zeugen vernehmende Gericht stellen wird. Vielleicht ist es sinnvoll, die Fragen nochmals klar heraus zu arbeiten. Aber bitte die Spielregeln beachten. Fragen, die unter den Begriff "Ausforschungsbeweis" fallen, werden nicht gestellt werden. Und ein Zeuge muss keine Unterlagen seines Arbeitgebers vorlegen, bzw. darf es nicht mal.
wirdwerden
Ein Ausforschungsbeweis scheint hier gar nicht nötig zu sein.
Der Fragesteller bestreitet, dass die Mail-Adresse, an die der Kläger geschrieben hat, korrekt ist und kann das durch Unterlagen substantiieren.
Es wäre jetzt am Kläger, weitere Beweise vorzulegen.
Zitat :Dass Kläger oder Beklagter direkt Fragen an den Zeugen stellen, kann der Richter erlauben, muss er aber nicht.
Direkt befragen will/kann ich ja nicht. Ich sende die Fragen an das Gericht und der Richter soll die Befragung vornehmen. Wenn das aber ignoriert werden sollte, dürfte das ein Berufungsgrund sein. Ich hatte bei demselben Richter früher schon mal ein Fehlurteil (trotz Anwalts), die Berufung wurde dann beim LG stattgegeben und mein Anwalt meinte, dass dieser Richter bekannt dafür sei, Urteile zu fällen, die bei einer Berufung dann anders entschieden werden.
Zitat :Der Fragesteller bestreitet, dass die Mail-Adresse, an die der Kläger geschrieben hat, korrekt ist
Hilft aber nichts, denn es ist seine E-Mailadresse, damit auch sein Machtbereich.
Und diese Argumentation
Zitat :nämlich jene welche ich nur für Paypal nutze. Das alles führte dazu, das mich die Mails nicht erreicht haben.
ist dermaßen hanebüchen ... da fehlen mir die Worte.
Zitat :und kann das durch Unterlagen substantiieren.
Genau das kann er aber nicht.
Zitat :Da mich dieser Laden gesperrt hat, habe ich keinen Nachweis die Login-Adresse vorzulegen.
Zitat:Wenn das aber ignoriert werden sollte, dürfte das ein Berufungsgrund sein
Wie schon geschrieben wurde, wird in aller Regel nichts ignoriert. Die Fragen werden im Zweifel schlicht abgelehnt, sollten sie unzulässig sein.
Die spärlichen Informationen vermitteln bei mir das Gefühl, als würde man der Gegenseite eher helfen, als eine für sich gute Ausgangsposition zu schaffen.
Zitat :ist dermaßen hanebüchen ... da fehlen mir die Worte.
Wenn das so wäre, wäre diese Sache nicht explizit in Klärung.
Was noch problematisch ist: Die Ware wurde angeblich bei mir zugestellt, vorgelegt wurden nicht von mir oder Angehörigen unterschriebene Liefernachweise (einfache Striche, keine Namen). Die Gegenpartei beruft sich auf den Gefahrenübergang, da ich gewerblich eingekauft habe. Ich hatte auf die AGB des Klägers verwiesen, wo zu entnehmen ist, dass die Lieferung nach den AGB des Paketdienstleisters erfolgt. Diese wiederum schreiben eine Versicherung vor, die aber nur der Kläger geltend machen kann.
Eventuell wäre es hilfreich, den konkreten Sachverhalt zu schildern, bisher ist das so nebulös, dass man teils nur raten kann.
Und bitte weiter berichten!
Zitat :Ich kann die Aussagen der Gegenpartei widerlegen und auch des Zeugen, benötige jedoch zusätzlich zu meinem schriftlichen Nachweis Unterlagen der Gegenpartei, die der Zeuge vorlegen müsste (Firmenunterlagen der Gegenpartei).
Entsprechende Unterlagen bzw. Beweise legt man eigentlich im schriftlichen Vorfahren vor, anscheinend ist dies nicht gelungen bzw. die Gegenseite hat eine Erklärung abgegeben, mit der sie nicht zufrieden sind.
Zitat :Die Gegenpartei hat also eigenmächtig seit einiger Zeit meine E-Mail Adresse einfach geändert und behauptet nun, dass diese in ihrem Datensatz befindet und verweist auf die AGB.
Zitat :Die Gegenpartei behauptet aber eine andere Adresse, nämlich jene welche ich nur für Paypal nutze.
Hört sich ungewöhnlich an, dass Unternehmen einfach eigenmächtig die E-Mail ändern. Welches Interesse sollten die auch daran haben?
Zudem in eine E-Mail, die es ja auch tatsächlich gibt und dem Unternehmen vllt. (ohne Ihre Hilfe) gar nicht bekannt war? Naja, man müsste (wie immer) den ganzen Fall kennen, aber hört sich schon bisschen merkwürdig an.
Zitat :Die Gegenpartei beruft sich auf den Gefahrenübergang, da ich gewerblich eingekauft habe.
Also wenn Sie gewerblich eingekauft haben, also B2B, ist der Verkäufer nach dem Abschicken raus. Eventuell sollten Sie die Rechtslage nochmal überprüfen, bevor Sie sich verrennen oder einen Anwalt mandatieren.
-- Editiert von User am 22. Januar 2025 09:54
Zitat :Ich hatte auf die AGB des Klägers verwiesen, wo zu entnehmen ist, dass die Lieferung nach den AGB des Paketdienstleisters erfolgt. Diese wiederum schreiben eine Versicherung vor, die aber nur der Kläger geltend machen kann.
Ja und? Das ist doch normal und was soll das überhaupt am Gefahrübergang ändern?
Zitat :Was noch problematisch ist: Die Ware wurde angeblich bei mir zugestellt, vorgelegt wurden nicht von mir oder Angehörigen unterschriebene Liefernachweise (einfache Striche, keine Namen).
Das ist doch gar nicht relevant für den Verkäufer in diesem Fall.
Zitat:
Die Gegenpartei beruft sich auf den Gefahrenübergang, da ich gewerblich eingekauft habe.
Das scheint mir hier das einzig sinnvolle Argument zu sein und das dürfte auch wohl ausreichen. Ich wüsste nicht, was Sie dem entgegensetzen könnten, außer man wäre privater Käufer. Dann könnte man darüber diskutieren, ob die Zustellung erfolgreich war, derzeit spielt das überhaupt keine Rolle.
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