Zivilklage

7. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
4zusammen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Zivilklage

Ich habe beim Amtsgericht eine Zivilklage mit Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und jetzt die Ablehnung bekommen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. In dem Schreiben fehlt eine Rechtsbelehrung. Kann ich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe Einspruch oder Beschwerde erheben? Der Streitwert liegt bei € 1200. Kostet die Bearbeitung der Beschwerde etwas?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Im Zivilprozeßverfahren ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgeschrieben.
Im Falle der Ablehnung der PKH ist die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO
genannten Betrag -600 €- nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Das dürfte aber wohl hier nach Ihrer Darstellung nicht der Fall sein. Die Notfrist ; (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) beträgt einen Monat.

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#2
 Von 
4zusammen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Kostet die Bearbeitung der Beschwerde oder bei erneuter Ablehnung Bearbeitungsgebühren?

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#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Nr.8614 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG : Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 40,00 EUR

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#4
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Sorry. ich habe in meinem ersten Beitrag den Gesetzestext nicht richtig wiedergegebent; dadurch entsteht der Eindruck, daß eine sofortige Beschwerde in diesem Falle nicht zulässig sei. Deshalb folgend die richtige Formulierung:
"Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt"

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