vorab: Wenn das Thema im falschen Unterforum angesiedelt sein sollte, bitte verschieben, war mir etwas unsicher.
Liebe Forengemeinde,
ich habe folgendes Anliegen:
Heute hatte ich meine Hauptverhandlung als Beklagter vor dem Amtsgericht, Abteilung Zivilrecht.
Während der Hauptverhandlung wurden lediglich die Anträge gestellt, danach folgte die Nennung eines Termins zur Urteilsverkündung. Ich war etwas überrascht, dass keinerlei Streit und inhaltliche Einlassung zum Thema erfolgte und es auch keine Fragen seitens des Gerichts gab. Ich fragte auch beim Vorsitzenden nach, ob es keine weiteren Einlassung zum Thema geben solle, denn ich hatte mir eigentlich noch einiges an Argumenten für die Klageabweisung zurechtgelegt. Als Antwort bekam ich "nö, Sie haben sich ja bereits schriftlich geäußert".
Nun ist es so, dass ich mich auch ausführlich geäußert hatte, jedoch gern noch einiges vorgetragen hatte.
Frage: Ist es möglich zwischen heute und dem Tag der Urteilsverkündung noch weitere schriftliche Einlassungen an das Gericht zu schicken oder ist die Beweisaufnahme endgültig abgeschlossen?
Zweitens: Die Klägerin hatte ursprünglich eine Hauptforderung in Höhe von 112,- € geltend gemacht. Von dieser Hauptforderung habe ich 93 € überwiesen, die restlichen 19,- € hielt ich für unberechtigt. In einem der vielen Schriftsätze erklärte die Klägerin, sie würde das Verfahren hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 93 € für erledigt erklären. Aus meiner Sicht, hier dürft ihr mich aber gerne korrigieren bzw. eines besseren belehren, hat die Klägerin selbst die Hauptforderung auf 93 € beziffert und durch ihre Erklärung den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung für vollumfänglich erledigt erklärt. Besteht die Klägerin auf die Zahlung auch der restlichen 19,- €, hätte sie aus meiner Sicht die Hauptforderung für teilweise erledigt erklären müssen. Liege ich hier richtig oder unterliege ich hier einem Irrtum?
Das Problem ist nun, dass ich hinsichtlich der noch verbleibenden 19,- € gute Gründe habe, weshalb diese Forderung als unbegründet zu betrachten ist. Nach der Erledigungserklärung der Klägerin bin ich jedoch in meinen Schriftsätzen nicht weiter darauf eingegangen und irgendwie stört es mich, dass dieses Thema nicht noch weiter zur Sprache gekommen ist und ich mich dazu äußern konnte.
Für Eure Antworten und Hilfe bin ich sehr dankbar!
Lg,
Marcel