Eine Klageschrift wurde in einfacher Ausfertigung und ohne Anlage
K1 (die strittige Rechnung) vorgelegt, in weiten Teilen fehlt
jeder Beweis.
Der Umschlag zur Klage trägt kein Niederlegungsdatum.
Das Gerichtfordert bis 30.06. "unter Beweisantritt" Rückmeldung,
wenn ich der Klage entgegentreten will.
1. Muss ich mir eine mir unbekanntes Niederlegungsdatum
zurechnenlassen (und damit Zeit für die Klageerwiderung verlieren)?
2. Muss nicht zumindest die grundlegende Forderung (hier Anlage
K1),auch meiner Ausfertigung beiliegen?
3. Wieviele Ausfertigungen der Schriftsätze sind von Kläger
bzw.Beklagten einzureichen?
Zivilprozess / Verfahrensregeln
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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1. Woher wissen Sie, das die Frist bis zum 30. läuft? Entscheidend dürfte allein der tatsächliche Zugang bei Ihnen sein. Sollte das Niederlegungsdatum bei Ihnen fehlen, so bestünde die Möglichkeit das Datum bei Gericht zu erfragen.
2. Selbstverständlich müssen Ihrer Klageschrift ebenfalls Anlagen zur Kontrolle beigefügt sein. Allerdings greift vermehrt die Unsitte um sich, Anlagen, die der Gegenseite vorliegen müßten, nicht nochmals beizufügen ("nur für das Gericht").
Sie können insoweit einer Verwertung durch das Gericht widersprechen und, soweit Sie anwaltlich vertreten sind, hilfsweise Akteneinsicht beantragen.
3. Erforderlich ist ein normales Exemplar für das Gericht, eine beglaubigte Abschrift für einen potentiellen RA und eine einfache Abschrift für den Gegner selbst. Letzteren sind keine Analgen beigefügt, da dies vom RA vorgenommen werden kann. Dieser kann auch anhand seiner beglaubigten Abschrift feststellen, ob die Abschrift identisch ist.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
> 1. Woher wissen Sie, das die Frist bis zum 30. läuft?
Das steht so im Beschluss
> Entscheidend dürfte allein der tatsächliche Zugang bei Ihnen
> sein.
Wenn das im Regelfall das auch auf dem Umschlag vermerkte
Datum ist, wie ist das für den Fall geregelt, dass hier Fehler
bei der Zustellung vorkommen?
> Sie können insoweit einer Verwertung durch das Gericht
> widersprechen und, soweit Sie anwaltlich vertreten sind,
> hilfsweise Akteneinsicht beantragen.
D.h. ohne anwaltliche Vertretung bleibt die tatsächliche (hier
immerhin aus 12/2000 benannte Forderung unklar?
> Erforderlich ist ein normales Exemplar für das Gericht, eine
> beglaubigte Abschrift für einen potentiellen RA und eine
> einfache Abschrift für den Gegner selbst.
Im vorliegenden Fall: 1 Exemplar der Klageschrift ohne Anlagen.
Das Gerichtfordert bis 30.06. "unter Beweisantritt" Rückmeldung,
wenn ich der Klage entgegentreten will - ist das unter den
gegebenen Umständen nicht etwas Willkür (insbesondere mit
der Forderung Beweisantritt)?
Vielen Dank für die freundlichen Hinweise und Gruss,
Wolfgang
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Zu Ziffer 2 irrt sich Herr Scharnhorst nicht unbeträchtlich, wie § 133 I 2 ZPO
entnommen werden kann ;-)
Joh. 19, 22
Hallo,
die Kopie der Anlage des Klägers und das Niederlegungsdatum hat das Gericht NACH EINER WOCHE mitgeteilt, den Antrag auf Fristverlängerung noch nicht einmal erwähnt ...
Den Hinweis zu § 133 I 2 ZPO
kann ich nicht nachvollziehen. Zudem wurde die Anlage (Rechnung) angefordet, da der Inhalt nicht aus eigenen Unterlagen bekannt ist und widersprüchlich vorgetragen wurde (unterschiedliche Daten zum Rechnungszeitpunkt).
Gruß,
Wolfgang
Auch wenn "Rostu" dem Unterzeichner gleich einen "beträchtlichen Irrtum" unterstellen möchte, bin meines Erachtens nach von Wolfgang richtig verstanden worden.
Wenn die Anlagen dem Gegner nicht bekannt sind oder aufgrund des Vortrags der Gegenseite Zweifel an dem Inhalt oder der Vollständigkiet bestehen, würde ich jedenfalls nach wie vor einer Verwertung durch das Gericht widersprechen.
Mit freundlich Grüßen
auch an Rostu
Scharnhorst
Rechtsanwalt
Entschuldigung, Herr Kollege, aber Sie sprachen von einer "Unsitte", was nicht unwidersprochen stehen gelassen werden konnte. Was gesetzlich geregelt ist, kann wohl kaum eine Unsitte sein. Könnten wir uns insoweit annähern?
Joh. 19, 22
Meinethalben, dennoch bleibe ich dabei, das es zumindest zu den hiesigen anwaltlichen Gepflogenheit (Niedersachsen) gehört, Anlagen zu Schriftsätzen in doppelter Ausführung sowohl für das Gericht, als auch für die Gegenseite beizufügen. Allein schon im wohlverstandenen Eigeninteresse, um dem fortwährenden Einwand die Anlagen nicht zu kennen bzw. Zweifel an deren Vollständigkeit zu haben, vorab zu begegnen.
Mit feundlichen kollegialen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
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