Ich bin noch neu hier und hoffe nichts falsch zu machen!
Angenommen:
Die Zustellungen von MB und VB seien nicht an X korrekt zugestellt worden.
In dem MB und VB wird ferner das falsche zuständige Gericht genannt.
X wohnt und wohnte noch nie in diesem Gerichtsbezirk.
X reicht erfolgreich bei dem eigentlich nicht zuständigen Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
Er weist nach, dass die Zustellungen ihn nicht treffen konnten!
Dem Wiedereinsetzungsantrag wird stattgegeben.
Nun lädt das eigentlich unzuständige Gericht zur Güteverhandlung ein und fordert die Gegenpartei zur Klagebegründung auf.
Wann kann X die Zuständigkeit des Gerichts spätestens rügen oder ist und bleibt das eigentlich unzuständige Gericht zuständig?
Wie ist die Rechtslage!
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Zuständigkeit des Gerichts - Rüge
6. Dezember 2010
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Frage vom 6. Dezember 2010 | 09:24
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zuständigkeit des Gerichts - Rüge
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#1
Antwort vom 6. Dezember 2010 | 12:50
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
Solange es um die örtliche Zuständigkeit geht, gilt Folgendes:
§ 39 ZPO
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt
. ...
Das Gericht muss, sofern es das erkennt, darauf hinweisen, § 504 ZPO
.
Du musst also nur die Zuständigkeit rügen, der Kl. muss dann Antrag nach § 281 ZPO
stellen. Kostenfolge siehe Abs. 3.
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#2
Antwort vom 22. Dezember 2010 | 04:18
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke!
Dies gilt auch dann, wenn das eingentlich falsche Gericht auch die Wiedereinsetzung gewährt hat?
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