Zustellung Klage, falls Beklagter im Ausland?

9. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
fragenachrat
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 49x hilfreich)
Zustellung Klage, falls Beklagter im Ausland?

Eine Frage:

Person B zieht am 01.01.2011 offiziell ins EU-Ausland. Dort wohnt und arbeitet er. Beim Deutschen Einwohnermeldeamt meldet er sich auch offiziell ab.

Vorher wohnte Person B bei seinen Eltern, die den gleichen Nachnamen wie Person B haben.

Jetzt reicht Person K eine Klage gegen Person B ein. Zugestellt wird die Klage an die Adresse der Eltern.

Eltern und Person B haben eher ein zerrüttetes Verhältnis, so dass kaum Kommunikation stattfindet.

Fragen:
Ist die Klage nun offiziell zugestellt, d.h. es könnte bei Nicht-Reaktion ein Versäumnisurteil gegen B erfolgen?
Wie verhalten sich jetzt die Eltern am besten? Brief ans Gericht, dass Person B da nicht mehr wohnt?

Was sagt die ZPO dazu?

Die Frage ist deshalb brisant, da ja nach einem Versäumnisurteil wohl bald der Gerichtsvollzieher vorbeikommen wird und die Eltern dann völlig ratlos sind, ob sie den Gerichtsvollzieher vom Hof jagen können oder ihn reinlassen müssen.


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18 Antworten
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#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist die Klage nun offiziell zugestellt, d.h. es könnte bei Nicht-Reaktion ein Versäumnisurteil gegen B erfolgen? <hr size=1 noshade>


Wenn er sich umgemeldet hat, nicht. Dann ist die Adresse der Eltern keine ladungsfähige Adresse mehr.

quote:<hr size=1 noshade>Wie verhalten sich jetzt die Eltern am besten? Brief ans Gericht, dass Person B da nicht mehr wohnt? <hr size=1 noshade>


Idealerweise teilen sie Gericht *und* Kläger mit, was die aktuelle Anschrift des B ist.

quote:<hr size=1 noshade>Was sagt die ZPO dazu? <hr size=1 noshade>


§183 ZPO .

quote:<hr size=1 noshade>ob sie den Gerichtsvollzieher vom Hof jagen können oder ihn reinlassen müssen <hr size=1 noshade>


Einen Titel gegen die Eltern wird der GV ja kaum haben, wenn der Sohn verklagt wird. *Wenn* der GV dann irgendwann mal kommt, dann sicherlich, weil vermutet wird, daß noch pfändbares Eigentum des Sohnes bei den Eltern befindlich ist.



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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fragenachrat
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 49x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Danke für die ausführliche Antwort.

Wie verhalten sich jetzt die Eltern am besten? Brief ans Gericht, dass Person B da nicht mehr wohnt?

Idealerweise teilen sie Gericht *und* Kläger mit, was die aktuelle Anschrift des B ist. <hr size=1 noshade>


Woher sollen die Eltern den Kläger wissen. Eltern würden den sehr dicken gelben Umschlag (deshalb vermutlich kein Mahnbescheid) halt an das Gericht zurücksenden.
Aktuelle Adresse haben die Eltern nicht - nur eben Handynummer, Stadt, E-Mail Adresse
Reicht das aus?
Bekommen die Eltern dann eine Benachrichtigung, dass der gelbe Brief nicht zugestellt wurde?

quote:<hr size=1 noshade> quote:Was sagt die ZPO dazu?

§183 ZPO . <hr size=1 noshade>


Das ist aber nicht das Problem der Eltern?

quote:<hr size=1 noshade> quote:ob sie den Gerichtsvollzieher vom Hof jagen können oder ihn reinlassen müssen

Einen Titel gegen die Eltern wird der GV ja kaum haben, wenn der Sohn verklagt wird. *Wenn* der GV dann irgendwann mal kommt, dann sicherlich, weil vermutet wird, daß noch pfändbares Eigentum des Sohnes bei den Eltern befindlich ist. <hr size=1 noshade>


Die Eltern haben Hausrecht über ihre Wohnung. Darf der GV dann trotzdem - notfalls mit Polzeigewalt - in die Wohnung?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Wohnt der Zustellungsempfänger in einem EU Mitgliedstaat und eine ordnungsgemäßige und rechtsgültige Zustellung im Inland nicht erfolgt ist, so richtet sich die Zustellung nach der
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europ. Parlaments und des Rates vom 13. 11. 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (VO (EG) Nr. 1393/2007 (EG-ZustVO))

Über die verschiedenen Möglichkeiten und Formalitäten hier:

http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben/aufgaben_a_-_z/grenz__berschreitende_zustellungen_in_zivilsachen/index.php


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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Aktuelle Adresse haben die Eltern nicht - nur eben Handynummer, Stadt, E-Mail Adresse
Reicht das aus?


Mehr als sie wissen können sie ja nicht sagen.

quote:
Bekommen die Eltern dann eine Benachrichtigung, dass der gelbe Brief nicht zugestellt wurde?


Wieso, die haben doch mit dem Brief überhaupt nichts zu tun, außer daß sie zufällig da wohnen, wo er fehlerhaft zugestellt wurde.

quote:
Das ist aber nicht das Problem der Eltern?


In welchem Gesetz steht denn "Eltern haften für ihre Kinder"? In gar keinem.

quote:
Die Eltern haben Hausrecht über ihre Wohnung. Darf der GV dann trotzdem - notfalls mit Polzeigewalt - in die Wohnung?


Wenn sein Pfändungsbeschluß das zuläßt, ja. Dazu müßte es aber, wie oben geschrieben, schon konkrete Anhaltspunkte geben, daß pfändbares Eigentum des Sohnes in der Wohnung der Eltern befindlich ist. Allein auf unbegründeten Verdacht hin durchsucht ein GV nicht die Wohnungen von Verwandten, das macht das Gesetz nicht mit.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Die Zwangsvollstreckung findet in der Wohnung des Schuldners statt. Er hat sie aufgegeben, sich amtlich abgemeldet und ist in einem EU Mitgliedstaat wohnhaft.
Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Unverletzlichkeit der Wohnung bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Wohnung der Eltern Ort einer Vollstreckungsmaßnahme sein können, wenn diese sich dagegen zur Wehr setzen.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, das Eigentum der pfändbaren Sachen zu überprüfen.
Er kann nur feststellen, daß sich diese Sachen in Gewahrsam der Eltern befinden.
Es wäre interessant einen Richter zu erleben, der hier z.B. eine Durchsuchung anordnen würde.


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt reicht Person K eine Klage gegen Person B ein. <hr size=1 noshade>



Besteht in D überhaupt ein Gerichtsstand?

§§ 13 , 29 ZPO ?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Nach der E***V0 ist m.E. ein Gerichtsstand in dem EU- Mitgliedstaat Deutschland nicht auszuschließen.
Leider ließ sich der gesamte Gesetzestext nicht verlinken.

http://dejure.org/gesetze/E***V0/22.html


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Nach der E***V0 ist m.E. ein Gerichtsstand in dem EU- Mitgliedstaat Deutschland nicht auszuschließen.



Art. 2 E***VO verweist halt a.E. wieder auf das nationale Recht.

(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

(2) Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.



fragenachrat sollte da aber mal drüber nachdenken, bevor die Kl. deswegen abgeschmettert wird.



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, das Eigentum der pfändbaren Sachen zu überprüfen.
Er kann nur feststellen, daß sich diese Sachen in Gewahrsam der Eltern befinden.
Es wäre interessant einen Richter zu erleben, der hier z.B. eine Durchsuchung anordnen würde.


Diese Logik würde ja bedeuten, ein Schuldner müßte sein pfändbares Eigentum nur bei Dritten deponieren und schon wäre eine Zwangsvollstreckung verunmöglicht. Das möchtest du doch damit nicht sagen, oder?

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Das Beiseiteschaffen von pfändbaren Sachen zur Verhinderung der Vollstreckung ist auf Antrag
strafbar, § 288 StGB .
Das würde ich dazu sagen.

Befinden sich Sachen im Gewahrsam des Schuldners und eines Dritten, so kann die Pfändung nur erfolgen, wenn dieser damit einverstanden ist.

Einigkeit müßte eigentlich darüber bestehen,daß der GV keine Eigentumsprüfung vornimmt, §§ 118,119 GVGA.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fragenachrat
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 49x hilfreich)

quote:
fragenachrat sollte da aber mal drüber nachdenken, bevor die Kl. deswegen abgeschmettert wird.


Ich verstehe nur Bahnhof.
Ein deutsches Zivilgericht wäre für einen Deutschen, der nicht in Deutschland, gar nicht zuständig?

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein deutsches Zivilgericht wäre für einen Deutschen, der nicht in Deutschland, gar nicht zuständig?
<hr size=1 noshade>


Richtig, Grundsatz:

§ 13 ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.


Ausser § 15 ZPO .

Z.B. bei einer unerlaubten Handlung, § 32 ZPO , wäre ebenfalls in D ein Gerichtsstand begründet.

Es gibt eben besondere, ausschliessliche und sogar fliegende Gerichtsstände.

Das hängt davon ab, worum es in der Sache geht??

Wenn du Pech hast, musst du im Ausland klagen. Deshalb gut überlegen.

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#13
 Von 
fragenachrat
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 49x hilfreich)

Es geht um Beleidigung im Internetforum und Einklagen von Schmerzensgeld.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es geht um Beleidigung im Internetforum und Einklagen von Schmerzensgeld.
<hr size=1 noshade>


Dann ist § 32 ZPO die richtige, bzw. einfachste Hausnummer.

Nächstes Problem: In welchem Gerichtsbezirk wurde das begangen?

Ausland, Serverstandort, dein Wohnort?

Laut BGH ist (auch) dein Wohnort maßgeblich, VI ZR 23/09 .

Wegen der erforderlichen Zustellungen hatte oben schon jemand auf § 183 ZPO hingewiesn.

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#15
 Von 
EnFrancaise
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

ich habe mit Interesse die Beiträge gelesen. Bei mir ist es Umgekehrt: Ich lebe in Frankreich und WURDE vor einem AG beklagt. Die Klage wurde mir auch AN MEINE FRANZÖSISCHE Heimatadresse zugestellt. Alles gut, weil: Die Klage ist völlig haltlos. Aber: Gleichzeitig teilte mir das Gericht in Gestalt richterlicher "Verfügung" mit, ich MÜSSE einen (obgleich der Anwaltszwang gleichzeitig verneint wurde) einen ZUSTELLBEVOLLMÄCHTIGTEN (oder eben einen Prozessbevollmächtigten benennen. Wenn nicht, würdes Schreiben an mich (egal, ob es mich nun tatsächlich erreicht in Frankreich, oder eben nicht) gemäß "§ 184 Abs 2 Satz nach Ablauf von 2 Wochen ab Versand" als zugestellt gewertet werden.

Während es bei INLÄNDISCHEM Wohnsitz für entscheidungsrelevante schriftliche Prozesshandlungen stets eines Zustellnachweises bedarf, stellt das Gericht SICH und die KLAGENDE PARTEI hier zu meinem Nachteil vorab frei. Ist solcherlei richterliche Willkür wirklich zulässig?? Ich habe gelesen, dass es EG-Verordnungen gäbe, die solch diskriminierende Handlungen untersagen.

Ich danke für sachkundige Hinweise/Hilfe

FG
R.

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2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
astrachan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 43x hilfreich)


ein klares Jnein. Natürlich regeln §-§ 182 , 183 ZPO das, was auch in dem Schreiben des Gerichts steht. Allerdings verweist § 182 Abs.3 ZPO auch auf die EU-Verordnung Nr. 1393/2007 und diese ist für Zustellungen innerhalb der EU vorrangig (BGH vom 26.Juni 2012 Az. IV ZR 241/11 Rz. 13). Das sagt auch der Wortlaut von § 182 Abs.3 ZPO . Die Folge ist, dass man innerhalb der EU auf Beachtung von dem Zustellungsverfahren gem. dieser Verordnung bestehen kann, wenn man unbedingt will und die weitere Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Dadurch lässt sich ein Verfahren aber nur verzögern.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
EnFrancaise
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für dieses statement.
Wie wäre dieser willkürlich benachteiligenden richterlichen Verfügung denn unter den beschriebenen Umständen zu begegnen? FÜR MICH ist die Verfahrensdauer ohne Bedeutung. Der Ausgang vorhersehbar, da dieKläger völlig rechtsgrundlos und mithin auch unsubstantiiert vortragen. Aber ich möchte es denen für ZUKÜNFTIGE Anlässe (und diese Streithähne sind begeisterte Stänkerer) nicht ermöglichen, sich unter Berufung auf RICHTERLICHES TUN in irgendwelchen Zustell-Behauptungen zu ergehen, gegen die ich dann dumm dastehen würde. Die würden nämlich sehr schnell auf den Dreh kommen und die Einfältigkeiten des Richters kopieren.

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2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
astrachan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 43x hilfreich)

man kann sich dagegen nur wehren, indem man es in jedem schriftsatz ganz am anfang schreibt.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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