Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung auch öffentlich möglich?

16. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
ausias
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung auch öffentlich möglich?

Frage zu folgendem Sachverhalt:

ein Hauptverfahren wurde eröffnet, der Angeklagte befindet sich dauerhaft im Ausland. Kann die Ladung zur Hauptverhandlung öffentlich durch Aushang in D zugestellt werden, oder müssen Ladungen persönlich an den Angeklagten zugestellt werden (Rückschein)?

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25 Antworten
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#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

https://www.123recht.de/forum/verfahrensrecht/Eroeffnung-des-Hauptverfahrens-Zustellung-der-Klageschrift-nicht-moeglich-__f578591.html

Hier äußern Sie, dass Ihnen §40 StPO bekannt ist.
Wenn dem so sein sollte können Sie sich Ihre Frage selbst beantworten.

Grundsätzlich ist die Zustellung ins Ausland zu bewirken, es sei denn die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften erscheint unausführbar oder voraussichtlich erfolglos.

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#2
 Von 
ausias
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

ich bin der vagen Meinung das ein dauerhaft im Ausland lebender Angeklagter nicht durch öffentlichen Aushang geladen werden darf, sondern eine Zustellung im jeweiligen Land durchgeführt werden muss, ohne die Möglichkeit Zwangsmittel anzudrohen, falls der Angeklagte nicht erscheint.

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#3
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von ausias):
ich bin der vagen Meinung das ein dauerhaft im Ausland lebender Angeklagter nicht durch öffentlichen Aushang geladen werden darf, sondern eine Zustellung im jeweiligen Land durchgeführt werden muss, ohne die Möglichkeit Zwangsmittel anzudrohen, falls der Angeklagte nicht erscheint.


Wie gesagt grundsätzlich muss die Ladung ins Ausland zugestellt werden, was in Europa auch gar kein Problem ist.
Wenn Sie jedoch in der hinterste Ecke Syriens oder sonst wo leben und eine Zustellung unmöglich erscheint ist die Ladung per öffentlichen Aushang möglich.

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4533 Beiträge, 545x hilfreich)

Wieso kommst du erst jetzt damit raus, dass der Beschuldigte dauerhaft im Ausland lebt? Dafür hättest du nicht einen neuen Strang öffnen müssen.

Warum sollte man keine Zwangsmittel androhen dürfen bei Nichterscheinung? Vage Hoffnung?

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#5
 Von 
ausias
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

hier mein Eingangstext:

"Frage zu folgendem Sachverhalt:

ein Hauptverfahren wurde eröffnet, der Angeklagte befindet sich dauerhaft im Ausland." Und es ist kein neuer Strang, denn Klageschrift ist nicht gleich die Ladung, also komplett anderer Sachverhalt.

Keine vage Hoffnung, aber dauerhaft im Ausland lebenden Angeklagten dürfen in der Ladung zur Hauptverhandlung keine Zwangsmittel angedroht werden. Dies verbietet das Völkerrecht. Es bedeutet im Detail das auf fremden Territorium diese Androhung automatisch auch umgesetzt werden könnte, was das Völkerrecht nicht vorsieht.

-- Editiert von ausias am 16.09.2020 16:30

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#6
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Je nach Anklage ist auch eine Verhandlung ohne den Angeklagten möglich, §232 StPO. Es bedarf dann natürlich keinerlei Zwangsmittel.
Ansonsten kann auch ein Auslieferungsersuchen an das andere Land gestellt werden. Das ist natürlich ein zulässiges Zwangsmittel.

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#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4533 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von ausias):
hier mein Eingangstext:

"Frage zu folgendem Sachverhalt:

ein Hauptverfahren wurde eröffnet, der Angeklagte befindet sich dauerhaft im Ausland." Und es ist kein neuer Strang, denn Klageschrift ist nicht gleich die Ladung, also komplett anderer Sachverhalt.


Na klar.

Der Beschuldigte ist Deutscher und lebt im EU- Ausland, ist EU-Bürger und lebt im EU- Ausland, ist Deutscher und lebt im europäischen Ausland, ist Europäer und lebt im europäischen Ausland, ist nix von alledem und lebt in Wallpurgistan?

Zitat (von ausias):
Keine vage Hoffnung, aber dauerhaft im Ausland lebenden Angeklagten dürfen in der Ladung zur Hauptverhandlung keine Zwangsmittel angedroht werden. Dies verbietet das Völkerrecht.


Ist da was erneuert worden? Der EU Haftbefehl ist obsolet geworden? Wo steht das denn? Schon mal was vom europäischen Strafrecht gehört? Oder hat der Beschuldigte sich in ein Land verdrückt mit welchem es kein Auslieferungsabkommen gibt?

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#8
 Von 
ausias
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

eine Auslieferungsersuchen kann ja nur gestellt werden wenn gegen den Angeklagten wegen Nichterscheinen bei der Hauptverhandlung ein Haftbefehl ausgegeben wurde. Dieser kann allerdings nicht gestellt werden, da in der Ladung das Zwangsmittel des Haftbefehls nicht erlaubt ist (Völkerrecht), da der Angeklagte dauerhaft im Ausland lebt. Somit fehlt die Begründung für jegliche Amtshilfe.

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#9
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4533 Beiträge, 545x hilfreich)

Wunschdenken, hilft meist nicht weiter.

Aber evtl. erläuterst du mal die Frage nach Nationalität und Aufenthaltsort.

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#10
 Von 
ausias
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Zitat (von ausias):

Ist da was erneuert worden? Der EU Haftbefehl ist obsolet geworden? Wo steht das denn? Schon mal was vom europäischen Strafrecht gehört? Oder hat der Beschuldigte sich in ein Land verdrückt mit welchem es kein Auslieferungsabkommen gibt?


Sie haben das ganze Thema nicht verstanden.

In diesem Falle kann bei Nichterscheinen des Angeklagten bei der Hauptverhandlung kein Haftbefehl gestellt werden, da er dauerhaft im Ausland lebt. Dauerhaft im Ausland lebenden (auch Deutschen) dürfen in der im Ausland zugestellten Ladung zur Hauptverhandlung keine Zwangsmassnahmen angedroht werden, somit gibt es auch keinen Haftbefehl denn der darf ja in der Ladung, auch in Europa, nicht angedroht werden. Das europaische Strafrecht ist für diese Regelung nicht zuständig, sondern das Völkerrecht. Es erlaubt keine Zwangsmassnahmen auf fremden Territorium. Ist jetzt Klarheit eingetreten.

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#11
 Von 
ausias
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wunschdenken, hilft meist nicht weiter.

Aber evtl. erläuterst du mal die Frage nach Nationalität und Aufenthaltsort.


Ist für diesen Fall unerheblich, betrifft jeden Angeklagten der in Deutschland zu einer Hauptverhandlung geladen werden soll und in irgendeinem Land der Erde lebt, auch ein Deutscher der irgendwo auf der Welt lebt. Die Ladung darf keine Zwangsmassnahmen androhen egal wer sie sind und wo sie im Ausland wohnen. Das Völkerrecht hat da keine Abstufungen wie weit sie vom Verhandlungsort entfernt dauerhaft leben hahaha.

-- Editiert von ausias am 16.09.2020 18:00

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#12
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4533 Beiträge, 545x hilfreich)

Willkommen in der Wunschwelt ....

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ausias
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Willkommen in der Wunschwelt ....


Tja, dann fehlt ihnen dieser Text vom OLG Karlsruhe !

WILLKOMMEN IN DER REALITÄT

Entscheidungen
StPO
Sitzungshaftbefehl, wirksame Ladung, Androhung Zwangsmittel
Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.09.2016 - 3 Ws 634/16

Leitsatz: Die Ladung eines dauernd im Ausland lebenden Angeklagten darf die in § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebene Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens nicht enthalten. Das gilt auch dann, wenn die Ladung an einen Zustellungsbevollmächtigen im Inland zugestellt wird.

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#14
 Von 
ausias
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Willkommen in der Wunschwelt ....


Tja, da hat der Frischling dich Mal kurz durch die Mangel gedreht. hahahah

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von ausias):
Tja, dann fehlt ihnen dieser Text vom OLG Karlsruhe !

Und anderen fehlt das offenbar die Erkenntnis das es auch andere Haftbefehle als den Sitzungshaftbefehl gibt ...

Aber wenns einen mit der falschen Sicherheit ruhiger schlafen lasst...



Zitat (von Solan196):
Ist da was erneuert worden? Der EU Haftbefehl ist obsolet geworden?

Nein. Genauso wenig wie der internationale Haftbefehl. Das passt aber nicht in die Intension seiner Fragestellung ...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
ausias
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

ja, § 230 Abs. 2 , auch hier hat das OLG Saarbrücken deutlich entschieden. Keine Zwangsmassnahmen. Punkt.

Es gibt keinen internationalen Haftbefehl, auf jeden Fall kann man ihn so nicht bezeichnen und dieses Rechtsmittel können sie doch nur beantragen wenn ein nationaler Haftbefehl in D besteht !
Ein internationales Auslieferungsersuchen ist die "Erweiterung" des nationalen Haftbefehls.

Sie können nicht ohne den Umweg über den nationalen Haftbefehl ein europäisches oder internationales Auslieferungsersuchen begründen, wie soll das denn gehen. Der international Gesuchte muss doch irgendwo eine Straftat begangen haben, dort wird dann ermittelt, dann ein Haftbefehl erwirkt, dann erst international erweitert....usw.

Und der Rest zum Nichterscheinen bei einer Hauptverhandlung könne sie dann wieder oben in der Entscheidung Karlsruhe und Saarbrücken nachlesen.
Gegen ihn kann kein Haftbefehl ausgestellt werden, da Zwangsmassnahmen verboten sind. Sie können es drehen wie sies wollen, sie verstehen das ganze noch nicht richtig.

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#17
 Von 
ausias
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

[GELÖSCHT WEGEN VERSTOß GEGEN UHRHEBERRECHT]

-- Editiert von Moderator am 16.09.2020 22:42

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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von ausias):
Danach wollte ich dann gut gelaunt einen Mandanten

Oben stellt man noch Anfängerfagen und jetzt hat man schon Mandanten?
Bei dem Tempo ist man spätestens übermorgen Justizminister ...

Viel Erfolg ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
ausias
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

ist der Text eines Anwalts, nicht meiner.

Und ich sehe hier bei der Anfängerfrage nur blinde Hühner die antworten und von nix ne Ahnung haben und glauben es gibt einen internationalen Haftbefehl wie sie das tun.
Die Hoheitsfrage lässt garnicht zu einen Haftbefehl in einem anderen Land vollstrecken zu lassen. Der Gesuchte wird durch ein Auslieferungsersuchen, so heisst das ganze, dem nationalen Haftbefehl zugeführt und da gibt es extrem strenge Hürden.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Eff123
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 50x hilfreich)

Wenn Du doch alles besser weißt, warum fragst Du dann hier?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
ausias
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eff123):
Wenn Du doch alles besser weißt, warum fragst Du dann hier?


bisher hat hier keiner was richtiges geschrieben, reines Wirrwarr und Unsinn.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38347 Beiträge, 13980x hilfreich)

Weder Unsinn noch reines Wirrwar wurde geschrieben. Nur - man muss vielleicht die Antworten nicht nur lesen, sondern zumindest versuchen, sie auch zu verstehen und nicht das ausblenden, was man nicht verstehen will.
Deshalb nochmals in ganz kleinen Schritten, vielleicht kommt es dann an. Und - ein Haftbefehl ist kein Rechtsmittel.

So, die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung, das ist schon genannt worden, bitte mal § 40 StPO bis zum Ende durchlesen. Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, eine Ladung im Ausland entweder erfolglos ist oder nicht durchgezogen werden kann, dann hat das Gericht auch noch Optionen, wenn es am Terminstag vor einer leeren Anklagebank sitzt. Und diese Optionen können durchaus auch teilweise additiv genutzt werden.

Es kann ein Vorführhaftbefehl erlassen werden oder ein Suchvermerk niedergelegt werden. Beides greift, wenn sich der Kriminelle wieder in Deutschland aufhält. Aber, es kann auch der ganz normale U-Haftbefehl erlassen werden. Mal bös formuliert: jeder hinreichende Tatverdacht öffnet im Prinzip auch die Tür zu so einem HB. Und der kann dann auch schnell und problemlos zumindest in der EU vollstreckt werden.

Ob man sich Auslieferungshaft in Spanien/Italien oder Bulgarien so wahnsinnig gut aufgehoben fühlt, das wage ich zu bezweifeln.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
ausias
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

auch sie haben es nicht verstanden und faseln wirres Zeug das ihnen gerade so einfällt.
1) ein Haftbefehl ist ein Zwangsmittel. Rechtsmittel hat niemand geschrieben.

2) Ladung MUSS dem Angeklagten zugestellt werden, ohne Ladung geht es nicht, eine Anberaumung einer HV ist ohne Ladung des Angeklagten nicht möglich.

3) und jetzt kommt es nochmal, wenn sie in Deutschland gemeldet sind und dort ihren Lebensmittelpunkt haben werden ihnen automatisch Zwangsmittel angedroht falls sie der HV fernbleiben.

Wenn sie aber ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben darf die Ladung KEINE Zwangsmittel androhen, also weder 230 noch 216. Auch nicht im öffentlichen Aushang. Warum dies?
Weil diese Androhung in ein anderes Land abzielt, also dort Wirksamkeit entfalten muss, das bedeutet sie dort das Zwangsmittel auch durchsetzten wollen müssen und das ist gegen das Völkerrecht. Bedeutet sie können und dürfen den Angeklagten dort nicht mit einem Haftbefehl bedrohen, weil sie damit in die territorialen Rechte eines anderen Landes eingreifen. Kurz, sie dürfen in einem anderen Land nicht formell drohen.

".....eine Ladung im Ausland entweder erfolglos ist oder nicht durchgezogen werden kann," was soll dieses Wirrwarr denn?
Er kann durch das Gericht gerne im Ausland geladen werden, aber die Ladung darf nicht mit einem Haftbefehl im Falle des Nichterscheinens drohen. Somit gibt es auch keinen Haftbefehl wenn er nach D reist. Geht nicht. Und wenn dem so sein sollte ist dies rechtswidrig und er muss sofort entlassen werden wie es der Anwalt ja oben auch beschreibt.

-- Editiert von ausias am 17.09.2020 22:08

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von ausias):
reines Wirrwarr und Unsinn.

Eine Gute Zusammenfassung Deiner Theorien ...


Aber wo ist da eigentlich das Problem? Man lebt doch im sicheren Ausland und muss gar keine Zwangsmittel fürchten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von ausias):
Bedeutet sie können und dürfen den Angeklagten dort nicht mit einem Haftbefehl bedrohen, weil sie damit in die territorialen Rechte eines anderen Landes eingreifen. Kurz, sie dürfen in einem anderen Land nicht formell drohen.


Das ist nicht ganz richtig, da durchaus mit einem HB nach 230 StPO gedroht werden darf, wenn gleichzeitig klargestellt wird, dass der HB nicht in "dem Staat", sondern nur in Deutschland vollstreckt werden darf. vgl. 116, Abs. 1, Satz 2 RiVASt. Gibt auch Rechtsprechung dazu, z.B. OLG Rostock.

Zitat (von ausias):
Somit gibt es auch keinen Haftbefehl wenn er nach D reist.


Das ist falsch, wenn die Androhung in o.g. Weise erfolgt ist. vgl. aaO.

Ohnehin betrifft die ganze Nummer aber nur Haftbefehle nach § 230 StPO.

Für z.B. einen Untersuchungshaftbefehl mit dem Haftgrund "Flucht/sich verborgen halten" gelten diese Einschränkungen nicht. Da braucht es -denklogisch- weder eine Ladung noch irgendwelche Androhungen.

2x Hilfreiche Antwort

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