Hallo,
ich habe mal eine Frage zur Zustellung von Mahnbescheiden etc.
Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide etc. werden mituntereinfach in den Briefkasten geworfen. Diese Art der Zustellung ist für Schriftstücke nicht rechtsgültig. Nach. Art. 103 (1) GG Rn 31 (vgl. Kommentar zum GG, Mangold, Klein, Stark, 4. Auflage) hat jeder das Recht auf Benachrichtigung im Verfahren, d.h. jeder muss quittieren. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 103) ist gewahrt, wenn dem Empfangsberechtigten das Schriftstück persönlich übergeben wird und dessen Personalien festgestellt werden. Die Ersatzzustellung nach §181 ff ZPO, §203 ZPO etc. enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg über den Inhalt der Schriftstücke nicht sicherstellen.
Kann jemand was dazu sagen?
Andy
Zustellung von Mahnbescheiden etc.
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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ZitatMahnbescheide und Vollstreckungsbescheide etc. werden mituntereinfach in den Briefkasten geworfen. Diese Art der Zustellung ist für Schriftstücke nicht rechtsgültig. :
Wie kommt man denn auf so einen Unfug?
Zitathat jeder das Recht auf Benachrichtigung im Verfahren, d.h. jeder muss quittieren. :
Schwachsinn ...
ZitatKann jemand was dazu sagen? :
Das obenstehende ist nichts weiter als wirres Reichsbürgergeschurbel ...
Fragesteller gibt sich doch schon selbst die Antwort. Jeder hat das Recht, auf Benachrichtigung. Die geschieht durch Zustellung, wie eine ordnungsgemäße Zustellung (Benachrichtigung) erfolgt, ist ebenfalls geregelt, also, alles klar.
wirdwerden
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ZitatDas obenstehende ist nichts weiter als wirres Reichsbürgergeschurbel ... :
Also ich bin bestimmt kein Reichsbürger...
Zitatwie eine ordnungsgemäße Zustellung (Benachrichtigung) erfolgt, :
Das steht wo?
Blick ins Gesetz klärt die Rechtslage. § 33 PostG iVm § VerwZustG, §§ 177 ff ZPO. Nur, wenn jemand nicht mal die von ihm genannten Bestimmungen lesen kann, insbes. § 178 ZPO nicht, weil die klaren Regelungen nicht seinem Weltbild entsprechen, die juristische Methodenlehre nicht kapieren will, auch den Unterschied von unbestimmten Rechtsbegriffen und bestimmten nicht kennt, auch nicht bereit ist, sich das zu erarbeiten, weil das mit seinem Weltbild nicht in Übereinstimmung steht, der sollte sich Gleichgesinnte suchen und sich im stillen Kämmerchen gemeinsam im eigenen Saft schmoren.
wirdwerden
ZitatBlick ins Gesetz klärt die Rechtslage. § 33 PostG iVm § VerwZustG, §§ 177 ff ZPO :
Art. 103 (1) GG Rn 31 (vgl. Kommentar zum GG, Mangold, Klein, Stark, 4. Auflage) wird als übergeordnetes Gesetz laufend ignoriert, warum?
ZitatAlso ich bin bestimmt kein Reichsbürger... :
Dann sollte man nicht mit deren wirren Argumenten um die Ecke kommen ...
ZitatArt. 103 (1) GG Rn 31 (vgl. Kommentar zum GG, Mangold, Klein, Stark, 4. Auflage) wird als übergeordnetes Gesetz laufend ignoriert, warum? :
Ganz einfach: weil irrelevant
Abgesehen davon (volle Zustimmung für @ Harry) hat der Fragesteller nicht nur erhebliche Defizite in der Fähigkeit, Gesetze zu lesen, sondern er scheint auch die deutsche Sprache, hier bestimmte Vokabeln, die eigentlich ein Viertklässler verstehen sollte, nicht zu verstehen. Vielleicht erst einmal daran arbeiten? Und - rechtliches Gehör hat mit der Zustellungsproblematik so viel zu tun wie Bismarck mit den Preiselbeeren.
wirdwerden
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