Zwangsvollstreckung - Durchsuchung

15. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
büroklammer
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Zwangsvollstreckung - Durchsuchung

muss mal wieder für Bekannten die heißen Kohlen aus dem Feuer holen.

Gläubiger (Gerichtskasse) hat f. Betrag unter 50,00 EUR Durchsuchungsbeschluss erwirkt (richterlich abgesegnet).

Inhaber d. Wohnung bin jedoch ich; Bekannter bewohnt nur 1 Zimmer und bezieht ALG2, was die Gerichtskasse nicht interessiert.

Wie muss ich mich verhalten, wenn der GV hier auftaucht?














17 Antworten
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#1
 Von 
guest123-352
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Ihm die Durchsuchung des Zimmers des Schuldners gestatten. Wenn eine Mitbenutzung anderer Räume vereinbart ist, auch diese.

Der Durchsuchung deiner Räume kannst du widersprechen.

Geschickt wäre es, wenn der Schuldner anwesend ist, wenn der GV klingelt.

PS: Die Höhe der Forderung ist egal, und wenn es nur 5 Euro sind.

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#2
 Von 
büroklammer
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

hatte in Erinnerung, dass die Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben muss ....

Noch etwas anderes fällt mir dazu ein, hätte d. Schuldner nicht vor
Anordnung d. Durchsuchung gehört werden müssen ?

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#3
 Von 
guest123-352
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Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Was für eine Verhältnismäßigkeit?

Der GV schreibt oder besucht den Schuldner mehrmals. Der Schuldner spielt tot. Wo ist da die Verhältnismäßigkeit?

Zudem löst ein DB keine zusätzlichen Kosten aus, es sei denn, der GV ist auch nun noch gezwungen, die Tür mit Polizei und Schlüsseldienst öffnen zu lassen. Dann wird´s richtig teuer. Aber auch das kann ja vermieden werden, indem man einfach mal zu Hause ist und nicht wegläuft, oder?

Was macht *dein Kumpel* denn, dass er nie da ist?

Vor der Durchsuchung angehört werden müssen? Siehe oben. Der GV hat ja versucht ihn anzuhören, wer nicht gehört werden will....

Einen Durchsuchungsbeschluss bekommt man erst, wenn der GV glaubhaft versichert, mehrmals zu verschiedenen Zeiten versucht zu haben, den Schuldner zu erreichen. Und ich sagte es schon, wenn sich der Schuldner tot stellt, muss er mit den Konsequenzen rechnen.

Sicherlich sind Kosten für ungerechtfertigte oder von Anfang an aussichtslose ZV-Maßnahmen nicht unbedingt erstattungsfähig, aber hier läßt der Schuldner dem Gläubiger ja keine andere Wahl, von daher ....

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#4
 Von 
büroklammer
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

was dieser GV glaubhaft versichert, ist mehr als zweifelhaft. Es ist doch bekannt, dass in unserem Beamtenstaat getrickst und gelogen wird. Geschrieben hat der GV schon einmal gar nichts und an den beiden Terminen mit Zeitangaben, wo er hier gewesen sein will, hat er wohl geträumt. Ich war nämlich da! Aber es hat niemand geklingelt und im Briefkasten war auch kein Hinweis.

Abschließend, in unserer Interessengemeinschaft wurde bekannt, dass dieser GV auch keine Skrupel hat, mehr Geld einzufordern, als der Gläubiger geltend macht.
Das sagt doch schon alles.

Beamten reden sich mit Irrtum heraus, bei einem Otto Normal-Verbraucher würde man v. versuchten Betrug sprechen ...






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#5
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Tja, dann bleibt dir nur, der Durchsuchung zu widersprechen.

Das nächste ist dann der Haftbefehl, aber dem kann man ja auch noch widersprechen...

Hast du denn schon bei der Landeskasse als Gläubiger angerufen und denen den Sachverhalt über den *verlogenen und betrügerischen* GV mitgeteilt? Den Durchsuchungsbeschluss hat ja der Gläubiger (hier die Landeskasse) beantragt.

Das würde ich auf jeden Fall als erstes tun.


-- Editiert von reike am 15.10.2005 13:55:23

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#6
 Von 
büroklammer
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

Als Nichtbetroffener kann ich leider nicht viel tun, als dem GV zu untersagen, dass er in meinen Räumen herum-schnüffelt.

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#7
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 218x hilfreich)

quote:
Es ist doch bekannt, dass in unserem Beamtenstaat getrickst und gelogen wird.


Wenn Ihnen das klar ist....

Als nächstes erzählen Sie uns ambesten noch, Die Gerichtskasse hätte sich die Forderung gegen Ihren Kumpel nur ausgedacht, oder es wäre das gute recht Ihres Kumpels die Forderung nicht zu zahlen.

Gruß
Rpfl.

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#8
 Von 
büroklammer
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

@rechtspfleger

Märchen erzählen können Politiker, Minister,
Beamte aller Gehaltsstufen besser als ich ......

Allem Anschein nach sind Sie hochqualifiziert?!
Dann dürfte Ihnen auch bekannt sein, dass Kosten einer erkennbar ergebnislosen ZV nicht vom Schuldner zu übernehmen sind.

Die Kostenpflicht d. Schuldners gilt nur, soweit die Kosten notwendig waren.
Dies ist regelmässig nicht der Fall, wenn der Gläubiger= Gerichtskasse von vorneherein weiß, dass die Pfändungsmaßnahme furchtlos bleiben wird.
Dem Gläubiger werden aber Kosten aufzuerlegen sein, wenn er trotz eines eindeutigen Interesses d. Schuldners uneinsichtig auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beharrt, die objektiv nicht erforderlich sind.

Oder haben Zöller-Stöber von ZV keine Ahnung?




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#9
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

<I>dass die Pfändungsmaßnahme furchtlos bleiben wird.</I>

Seit wann ist ein Durchsuchungsbeschluss eine Pfändungsmaßnahme?

Eine ungerechtfertigte Pfändungsmaßnahme wäre allenthalben eine Kontopfändung, wenn der Gläubiger weiss, dass der Schuldner ausschließlich Sozialleistungen bezieht.

@büroklammer

Vielleicht doch den Zöller o.a. nochmals gründlich lesen, zunächst aber vielleicht eigene Aufklärung über Grundbegriffe herbeiführen wie z.B., dass eine Durchsuchung etwas anderes ist als eine Pfändung.

Nahmd



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#10
 Von 
büroklammer
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

habe ich etwa behauptet, dass Pfändung und Durchsuchung gleich sind?
Wohl kaum !

Zu den Kosten, welche nicht zu übernehmen sind, gehören nicht nur die
Kosten einer sinnlosen Kontopfändung bei Bezug von Sozialleistungen.



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#11
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10613 Beiträge, 2435x hilfreich)

@reike @büroklammer
mal ne frage dazu

<Zu den Kosten, welche nicht zu übernehmen sind, gehören nicht nur die
Kosten einer sinnlosen Kontopfändung bei Bezug von Sozialleistungen.>
heißt das im umkehrschluß, wenn ein schuldner dem gläubiger schriftlich mitteilt/ mit bescheiden o.ä., dass er sozialleistungen bezieht, werden die kosten einer kontopfändung dem gläubiger auferlegt?? würd doch heißen, dass jeder schuldner der lohnersatzleistungen bezieht, nur hierüber mitteilung machen müßte und ne kontopfändung quasi vom gläubiger nicht mehr gemacht würde, aus angst auf den kosten auch noch sitzen zu bleiben? gilt das denn auch bei "normalen" vollstreckungsmaßnahmen? also gv kommt in wohnung obwohl gläubiger kenntnis hat dass schuldner hartz4 oder sonstwas empfänger ist?

danke für die antwort!!
sunbee

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#12
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Nein, ganz so einfach ist es nicht.

Ein Gläubiger gelangt zur Kontoverbindung ja meist erst durch das EV-Protokoll (außer das FA und Gemeinden, an die man mal gutgläubig vor langer Zeit was überwiesen hat ;) ). Bei einer Kontopfändung weiss der Gläubiger ja vorher nie, ob nicht noch das Erbe auf dem Konto schmort. Es ist also nicht so einfach, wie es sich anhört. Hinsichtlich einer *böswilligen* Kontopfändung z.B. muss der Schuldner den Antrag auf Kostentragung durch den Gläubiger beim Gericht stellen und ganz genau beweisen, dass der Gläubiger gewußt hat, dass das Konto keinerlei Pfandmöglichkeit hergibt. Und da kann es schon zu Schwierigkeiten kommen. Meist hat die Bank ja auch noch eigene Forderungen. Deshalb bietet es sich als Schuldner immer an, in der EV auch Kredite bei der eigenen Bank anzugeben. Dann sieht ein Gläubiger, dass dort eigene Forderungen bestehen, die eine Bank dann immer einwendet.

Der GV darf trotzdem einen Vollstreckungsversuch unternehmen. Es kann ja sein, dass die dicken Piccasso´s an der Wand hängen :) .

Google dich mal durch § 788 ZPO , insbesondere Abs. 4. Dort sind die Maßnahmen genannt, bei denen dem Gläubiger die Kosten auferlegt werden können!, nicht müssen. Wie gesagt, es muss aber bewiesen werden.





-- Editiert von reike am 17.10.2005 21:24:43

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#13
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 218x hilfreich)

@büroklammer

Woher soll der Glöäubiger wissen, ob die Sachpfändung erfolglos beliben wird?
Er kennt doch den Inhalt der Wohnung/des Zimmers des Schuldners garnicht.

Und pfändbare Habe im Werte von 50 EUR wird der GVZ wenn er sich entsprechend bemüht, in den weitaus meisten Fällen auch im Haushalt eines ALG II Empfängers finden (so zumindest meine Erfahrung).

Gruß
Rpfl.

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#14
 Von 
büroklammer
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

Rechtspfleger ....danke für die Mitteilung,
ich werde jedoch nicht tatenlos zusehen, dass der GV meine Privatsphäre verletzt und in meinen Zimmern, die von mir allein genutzt werden, herumschnüffelt

Gehe mal davon aus, dass der GVZ sich sehr bemühen wird.










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#15
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 218x hilfreich)

quote:
ich werde jedoch nicht tatenlos zusehen, dass der GV meine Privatsphäre verletzt und in meinen Zimmern, die von mir allein genutzt werden, herumschnüffelt


Müssen Sie ja auch nicht.
Der GVz interessiert sich nur für die Räume des Schuldners (und ggf. gemeinsam genutzte Räume).

quote:
Gehe mal davon aus, dass der GVZ sich sehr bemühen wird.


Ich eher nicht.

GVZ haben alle viel zu tun, und arfolgreich Pfänden und dann noch versteigern macht mehr aufwand, als Pfandlosigkeit bescheinigen.

Aber es gibt auch noch GVZ "alter Schule" die Forderungen der Gerichtskasse fast persönlich nehmen (Zitat eines ehemaligen GVZ Kollegen "Das ist eine Forderung unserer Gerichtskasse, das werden wir schon hinbekommen.)
Ist aber wohl die Ausnahme.

Gruß
Rpfl.

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#16
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10613 Beiträge, 2435x hilfreich)

@reike
danke für die ausführliche antwort..pffffffff ich dachte schon jetzt muß ich auch noch die kontopfändung bezahlen...ich hoffe nämlich auch auf verstecktes ererbtes oder den nerz im schrank..
vielleicht noch ne kurze frage: schuldner hat mitgeteilt, er lebe von sozialleistungen und hat guthabenkonto. was ist n das?? danke für die antworten!
sunbee

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#17
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Ein Guthabenkonto ist ein ganz normales Konto, was nur nicht überzogen werden darf, auch nicht mit 1,00 Euro.

Sämtliche Einzüge o.ä. würden zurückgehen, wenn das Guthaben den Einzugsbetrag nicht deckt.



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