Zwangsvollstreckungsanordnung trotz Widerspruch erhalten

16. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)
Zwangsvollstreckungsanordnung trotz Widerspruch erhalten

Hallo Leute,

Ich hab gegen einen Bußgeldbeacheid fristgerecht Widerspruch erhoben. Die Behörde hat darauf nicht reagiert und hat mir eine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung geschickt. In dem Schreiben steht, dass der Busgeldbescheid seit dem 20.09 rechtskräftig sein. Laut Sendungsnachverfolgung ist mein Einwurfeinschreiben aber bereits am 17.09 dort eingegangen. Dieser würde doch die Rechtskraft zunächst verhindern.

Habe ich dabei was übersehen?

Würde sonst dort mal anrufen und fragen was das soll.

Viele Grüße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wann wurde er zugestellt

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#2
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Der Widerspruch ist laut Sendungsnachverfolgung am 17.09 dort zugestellt worden.

Oder meinst du was anderes?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Gemeint ist die Einspruchsfrist und somit wann DU ihn erhalten hast !

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Laut dem Schreiben ist der Bußgeldbescheid vom 03.09 und am 05.09 mit Postzustellurkunde zugestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Gut möglich, dass sich das überschnitten hat. Diese Zwangsvollstreckungsandrohung ist automatisiert, einfach den Brief kopieren zzgl. des zustellungsnachweises und dort vorlegen.

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#6
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von Qwert123456):

Würde sonst dort mal anrufen und fragen was das soll.


Das würde ich machen...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Die Frau vom Amt hat gemeint, dass am 17.09 zwar ein Schriftstück eingegangen sei. Das dieses aber das gleiche sei, was schon in der Anhörung geschickt wurde. Also die Stellungnahme die ich damals abgegeben hatte.

Ich kann mir das zwar nur schwer vorstellen, aber ich scheine die Schriftstücke beim drucken vertauscht zu haben. Jedenfalls meinte Sie, dass dort nirgends drauf stehen würde, dass es ein Widerspruch oder Einspruch sei sondern nur, dass man Stellung nimmt. Daher wäre ja nie ein Widerspruch erhoben worden.

In dem Widerspruch den ich geschrieben (aber anscheinend nicht verschickt) habe, hatte ich noch rein geschrieben, dass hiermit Widerspruch erhoben wird und die gleichen Argumente aus der Anhörung verwendet. Nun weiß ich nicht, ob ich wirklich das falsche geschickt habe.

Muss sowas nicht ausgelegt werden und kann als Widerspruch angesehen werden?

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Muss sowas nicht ausgelegt werden


Ja

Zitat:
und kann als Widerspruch angesehen werden?


Das hängt davon ab, was denn nun genau in dem Schreiben gestanden hat.

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