das geht doch so nicht, oder?!

13. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
synsabse
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)
das geht doch so nicht, oder?!

also,

ich habe heute was unglaubliches erlebt. hatte heute eine verhandlung gegen ein inkassounternehmen. ich bin der beklagte. mein alter anwalt hat wegen schlechterfüllung seine gebühren in einer anderen sache nicht vollständig erhalten. es läuft ein festsetzungsverfahren in der anderen sache.

in der aktuellen sache gegen das inkassounternehmen, bekam ich ein schreiben der gegenseite vor 5 tagen von meinem anwalt übersandt. da die handakte die bei meinem anwalt liegt alle wichtigen dokumente im original enthält, wollte ich die akte in kopie oder als original. ganz beiläufig kam dann heraus, das heute termin ist. eine ladung wurde mir nicht in kopie übersandt. ich wusste auch nicht ob das ne güteverhandlung ist oder nicht. der anwalt verweigerte die herausgabe der akte ohne benennung von gründen und behauptete zudem: "ach, da brauchen sie gar nicht zu erscheinen, da tauschen wir uns nur aus um die chancen abzuwägen". hier mein späteres schreiben an den anwalt:

Sehr geehrter Herr XXXXX,


Hiermit beziehe ich mich auf das gestrige Telefonat mit Ihnen. Ich kann Ihre Position unter absolut keinen Umständen nachvollziehen.
Bereits im letzten Jahr hat Herr YYYYYY mich gebeten, die bereits archivierte Handakte abzuholen. Die Posten waren alle bezahlt und das Verfahren soweit abgeschlossen. Aufgrund meiner engen Prüfungspläne bin ich jedoch nicht zur Abholung gekommen. Jetzt, nachdem eine Klage zugestellt wurde, verweigern Sie die Herausgabe der Akte.

Ich werde auch am Dienstag persönlich erscheinen. Deshalb benötige ich dringend die Handakte. Im übrigen protestiere ich gegen die ausgebliebene Benachrichtigung zum Gerichtstermin. Ist das eine Güteverhandlung?

Ihr Kollege YYYYYYY betreibt derzeit ein Festsetzungsverfahren in einer anderen Angelegenheit. Ich verweigerte die Zahlung von weiterführenden Anwaltsgebühren, da diese durch Schlechterfüllung seitens Herrn YYYYYYY von diesem selbst verursacht wurden. Dies erschüttert das Vertrauensverhältnis zutiefst. Aus diesem Grund wünsche ich auch keine Weiterführung des Mandats. Sie brauchen also nicht am Dienstag in Vertretung für Herr YYYYYYYYYY zu erscheinen.

Ich fordere Sie hiermit gem. § 667 BGB zur Herausgabe der Handakte auf, oder aber zur Übersendung der Handakte als vollständige Kopie der Gesamtakte. In der Akte befinden sich zum Teil Originale sowie Anlagen, die mir nicht in Kopie übersandt wurden. Zudem fehlen mir viele Teile Ihrer übersandten Schriftstücke, da ich die Akte hier zuhause teilweise entsorgte, nachdem ich von Ihnen die Mitteilung zur Abholung der Handakte letztes Jahr erhielt.

Ein Zurückbehaltungsrecht in der Sache beklagter ./. inkasso besteht nicht. Auch aus der Festsetzungssache ergibt sich kein Zurückbehaltungsrecht, zumal es sich um eine völlig andere - bestrittene - Angelegenheit handelt. Im Übrigen wird vorsorglich auf die Unangemessenheit die bei Zurückhaltung der Handakte entstehen würde, nach §§ 273 hingewiesen. Ich benötige die Handakte um mich zu verteidigen. Ohne die Handakte wäre eine Verteidigung n i c h t möglich.


Hochachtungsvoll,


das gericht informierte ich wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,


Das Mandat mit Rechtsanwalt YYYYYY ist beendet. Bitte schicken sie sämtlichen Schriftverkehr in der obigen Sache an meine Privatadresse. Meine Faxnummer in dringenden Fällen lautet:

00000- 11111111

Die Anwaltskanzlei YYYYYY verweigert derzeit aus mir unerfindlichen Gründen die Herausgabe der Handakte. Mein heute an die Kanzlei YYYYYY/ XXXXX / ZZZZZZZ gerichtetes Schreiben liegt in Kopie anbei.

Eine Ladung zur Verhandlung wurde mir nicht übersandt, die Sekretärin teilte mir jedoch auf Nachfrage den Termin am 13.12.05, Raum 205, um 9:45 Uhr mit.
Ich werde persönlich erscheinen.

Da sich in der Handakte wichtige Originale und Anlagen befinden, die ich nicht in Kopie übersandt bekommen habe und die dem Gericht ebenfalls nicht vorliegen, ist eine Verteidigung bis zur Herausgabe nicht möglich. Im Falle einer eventuellen Fortführung des Verfahrens, ist eine Anordnung zur Herausgabe der Handakte zu erwägen.



Mit freundlichen Grüßen,



So, soweit so gut. ich war heute beim termin. da stellte sich heraus, nix güteverhandlung. das war die mündliche hauptverhandlung. streitwert 300 euro batsch.

ich soll also unbedingt ein schuldaerkenntnis machen und die forderungen akzeptieren. ich wurde vom richter regelrecht gedrängt. die gegenseite bestreite den zugang der streitgegenständlichen kündigung, ich könne keinen faxnachweis erbringen, weshalb die akte nun nicht für mich zugänglich ist, interessiere das gericht nicht. wenn ich mich nicht vergleichen würde, so entscheidet er und die kosten wären dann 3 mal so hoch. berufung sei wegen streitwert nicht möglich.

ich habe protestiert und folgende aktenvermerke machen lassen:

der beklagte protestiert, er hat noch beweismittel zu hause die er holen kann.

er hat auch noch adressen von zeugen zuhause die er holen kann

der schriftsatz ging dem beklagten erst vor 5 tagen zu

der beklagte erhielt keine ladung und ging von einer güteverhandlung aus

der beklagte protestiert, dass der termin nicht verlegt wird.

----->
so, dann war der richter sichtlich sauer.
einen eintrag ins protokoll wie folgt:

"der beklagte reicht heute schreiben per fax nach"

verweigerte er.

zuhause angekommen stellte ich fest, dass meine gesamte privatakte in der sache ebenfalls beim anwalt liegt.

also, wenn der richter mich nun verurteilt, was er zweifels ohne auch zu meinen ungunsten machen wird, kann ich da beschwerde einlegen? das kann doch nicht angehen, oder?

hat der richter nicht auch die pflicht zur wahrheitsfindung? so könnte er die herausgabe der akte ja auch anordnen, statt mich eben mal schnell aufgrund der fehlenden verteidigung abzuurteilen......

was soll ich nun am besten tun?

dem anwalt habe ich übrigens damals in der vorgerichtlichen instanz über 400 euro abgedrückt für die angelegenheit. die hätte ich ja auch von dem kläger bekommen wenn ich mich hätte verteidigen können.....


hat jemand lust mich zu verteidigen in der sache? alle anwälte hier in der stadt kennen sich untereinander, da haben bereits 2 gesagt das es ihnen unangenehm ist weil sie den kollegen kenne. deshalb haben sie bereits das mandat in der festsetzungssache nicht übernommen. ich komme mir zeitweise vor wie in nem columbianischen kartell indem sich alle kennen, wahnsinn!

also, jemand dabei der ahnung hat von der materie und mich auch vertreten würde?

bin auch versichert :)

zunächst freue ich mich aber erst mal über eure antworten


-- Editiert von synsabse am 13.12.2005 11:39:59

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

so könnte er die herausgabe der akte ja auch anordnen

Mit welcher Rechtsgrundlage? Für Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt ist das Gericht in dieser Sache nicht zuständig.

die gegenseite bestreite den zugang der streitgegenständlichen kündigung, ich könne keinen faxnachweis erbringen

Wenn dem wirklich so ist, könnten Sie auch mit der Handakte nichts bewirken und es wäre Ihnen auch kein Schaden entstanden - der klassische Fall von 'einen aussichtlosen Prozeß kann man nicht verbocken'.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tommy21
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 132x hilfreich)

>der beklagte protestiert, er hat noch beweismittel zu hause die er holen kann.

>er hat auch noch adressen von zeugen zuhause die er holen kann

loooooooool

wie alt ist der beklagte denn?? 12???

unglaublich

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Auch wenn das jetzt fies klingt und den Fragesteller keineswegs herunterputzen soll:

Das kommt dabei herum, wenn die Leute glauben, vor Gericht gehe es zu wie bei Barbara Salesch.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
synsabse
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

was seid ihr den für laien? ihr habt bja keinen plan von ZPO. sorry!
der faxnachweis liegt in der PRIVATAKTE, und HANDAKTE. beide liegen beim anwalt. der übrigens, hat am tag des prozesses eine rechnung erstellt, die ich am nächsten tag nach dem prozeß zugestellt bekommen habe. die verweigerungsbegründung war die offene rechnung des laufenden falles, die er aber noch gar nicht erstellt hatte, als er zuvor die herausgabe der akte verweigerte..... versteht ihr?

hier meine schreiben an den richter, wenn ihr euch mal die § anseht, wisst ihr welche grundlage zur anordnung der akteneinsicht ich meine:

SCHREIBEN 1:

Sehr geehrte Richter XY,



Zu dem gegnerischen Vortrag nehme ich wie folgt vorläufig Stellung:

......STELLUNGNAHME.....

Ich beantrage hiermit die Verlegung der Verkündungstermins bis die Akteneinsicht möglich ist. Der Beklagte möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass es zwar im Ermessen des Gerichtes liegt, welche Beweise es zur Sichtung anordnet, jedoch besteht das Prozessziel und die Amtspflicht in der Wahrheitsfindung. Dies schließt die Inaugenscheinnahme von Schlüsselbeweisen und Zeugen mit ein. Generell obliegt es dem Beklagten selbst Beweismittel vorzubringen, sofern er daran allerdings unverschuldet gehindert wird, berührt dieser Umstand jedoch nicht das Prozessziel oder rechtfertigt gar eine Beweislastumkehr.



Mit freundlichen Grüßen,



SCHREIBEN 2:

Sehr geehrter Richter XY,



Ergänzend zu dem letzten Vortrag trägt der Beklagte wie folgt vor:

Es wird angeregt den Tatbestand der Schlechterfüllung des Mandats seitens des Herrn XXXXXXX im hier vorliegenden Falle der Beweis-, Fristen- und Terminsunterschlagung gem. §244 ZPO zu bewerten und das Verfahren zeitweise ruhen zu lassen.

Der Beklagte macht das Gericht darauf aufmerksam, dass es gem. § 144 ZPO durchaus möglich wäre, die zur Klärung dringend erforderlichen Beweise zugänglich zu machen, in dem es die Herausgabe der besagten Akten anordnet.

Anbei finden Sie das heute an den Anwalt XXXXXXXX gesendete Fax, das bislang ohne Beantwortung blieb.

Weiterer ausführlicher Vortrag erfolgt nach Sichtung der Akten.



Mit freundlichen Grüßen,





-- Editiert von synsabse am 18.12.2005 20:53:15

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

ihr habt bja keinen plan von ZPO. sorry!

Ja ne, is klar. Schön, daß wir drüber gesprochen haben...

Ich wiederhole gerne noch mal: in einem Prozeß K gegen B haben die Streitigkeiten des K (oder des B) mit seinem Anwalt überhaupt keinen Platz. Mal ganz blöde gesagt, ich kann auch keine Klage erheben und dem Richter dann erzählen 'och, meine Beweismittel liegen alle beim Papst, bitte ordnen Sie doch die Herausgabe an'.

§144 ZPO ist eine Kann-Bestimmung, aber die wird in solchen Fällen nicht genutzt - wozu sollte sich denn die Gegenseite dadurch behindern lassen, daß die andere Partei mit ihrem Anwalt nicht zurande kommt?

Überspitzt formuliert könnten Sie ansonsten 1 Tag vor jeder Verhandlung Ihren Anwalt feuern und Aussetzung beantragen - dann würde die Klage nie verhandelt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
kdw
Status:
Schüler
(246 Beiträge, 29x hilfreich)

also mareike,anstatt vernünftig zu antworten kommt lauter nonsens,der Mann hat lediglich den Fehler begangen und sämtliche Unterlagen dem Anwalt gegeben ohne jetzt selber was in der Hand zu haben um sich verteidigen zu können,wenn er den Antrag stellt die Verhandlung zunächst zu vertagen bis er seine Unterlagen hat ,denn niemand kann ohne Beweise irgend was glaubwürdig rüberbringen,so ist das wohl zumindet richtig,aber anstatt ihm das zu sagen schieben Sie noch mal nonsens nach.
Das ist nicht böse gemeint,ich wollt einfach nur mal bemerken wie so manche Antwort rüber kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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