Angenommen A verliert in erster Instanz vor dem AG als Naturalpartei. Bisher gibt es nur einen vorläufigen Streitwert, dieser lässt die Berufung zu.
Die Berufungsfrist läuft und er bemüht sich um einen Anwalt zum einlegen der Berufung vor dem LG.
Bedingung von A war, nur nach die erstattungsfähigen Gebühren zu berechnen.
A hat mehr als 20 Anwälte angeschrieben, keiner ist bereit das Mandat zu übernehmen.
Nun steht das Ende der Berufungsfrist an.
1) Muß A nun vor dem Ende der Frist einen Antrag auf Beiordnung stellen, wenn ja wie lange?
2) Oder kann A nun selbst Berufung einlegen und gleichzeitig einen Antrag auf Beiordnung stellen?
3) Gibt bereits eine zumutbare Menge an Versuchen einen Rechtsbeistand zu mandatieren?
Vielen Dank für eine Diskussion
finde für Berufung keinen Anwalt
Zitat :Bedingung von A war, nur nach die erstattungsfähigen Gebühren zu berechnen.
A sollte die Strategie seiner Motivationsversuche bezüglich der Anwälte grundlegend überdenken.
Oder glaubt A tatsächlich das ein "Zwangsanwalt" für einen Mindestlohn mehr als das mindeste an Engagement an den Tag legt?
Zitat :keiner ist bereit das Mandat zu übernehmen.
Und wie genau haben die 20 Anwälte das jeweils begründet?
Mir ist völlig egal welche Motivation der Anwalt hat. Letztlich muß er die Anträge stellen die notwendig sind und die mit denen ich ihn beauftrage. Die gesetzlichen Mindestgebühren gibt es nicht grundlos.
Der Beruf des Rechtsanwalts ist an gesellschaftliche Verpflichtungen gebunden. Diese ist er mit der Berufswahl eingegangen.
Aber das war ja nicht die Frage.
Im telefonischen Gespräch wird natürlich mit wirtschaftlichen Gründen argumentiert. In der schriftlichen Absage immer aus Kapazitätsgründen.
Aber das war ja nicht die Frage.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat :Letztlich muß er die Anträge stellen die notwendig sind und die mit denen ich ihn beauftrage.
Das ist ein Irrtum.
Letztlich muß er die Anträge stellen die notwendig sind, richtig.
Allerdings ist der Anwalt der Herr des Verfahrens und nicht an die "Aufträge" des Mandanten gebunden.
Und es ist schon ein Unterschied, was der Inhalt eines Antrages ist, hier zählt durchaus die Güte der Argumente.
Und nein, der Anwalt ist auch nicht verpflichtet die Vorlage des Mandanten 1:1 zu übernehmen.
Zitat :Der Beruf des Rechtsanwalts ist an gesellschaftliche Verpflichtungen gebunden.
Das ist leider eine Fehlinterpretation.
Zitat :Der Beruf des Rechtsanwalts ist an gesellschaftliche Verpflichtungen gebunden.
Sagt wer?
"Mir ist völlig egal welche Motivation der Anwalt hat....Aber das war ja nicht die Frage.......Aber das war ja nicht die Frage."
@kinkel
Wenn Sie bei den Anfragen bei den Kollegen ebenso "freundlich" gewesen sind .., warum wundern Sie sich dann über Ablehnungen der Mandatübernahme?
Übrigens: Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann ich selbst entscheiden, welche Mandate ich annehme und welche nicht (Ausnahmen bei Beratungshilfe und Pflichtverteidigung möglich) - und begründen muss ich das auch nicht.
MfG
RA Thomas Bohle
Es gibt noch den sog. Notanwalt. Den kann das Gericht beiordnen, wenn der Betroffene darlegt, dass er trotz intensiver Bemühungen keinen Anwalt gefunden hat und die Mandatsablehnungen nicht von ihm zu vertreten ist. Bei der Haltung, die der Fragesteller zumindest hier an den Tag legt, muss man allerdings davon ausgehen, dass die Ablehnungen von ihm zu vertreten sind.
wirdwerden
@wirdwerden
Aber dann lesen Sie einmal § 78c (2) ZPO und die Bedingung, die Kinkel für die Vertretung stellt (...erstattungsfähige Gebühren...) - könnte Probleme geben, einen Anwalt zuweisen zu können.
(Und zwar unabhängig von der Frage nach Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit)
MfG
RA Thomas Bohle.
Ich habe diese Option doch nur der Vollständigkeit halber angeführt, und auch geschrieben, dass es Probleme geben wird. Außerdem habe ich bewußt von "Haltung" geschrieben. Dazu gehört auch die Bereitschaft, zu zahlen.
wirdwerden
Zitat :
Wenn Sie bei den Anfragen bei den Kollegen ebenso "freundlich" gewesen sind .., warum wundern Sie sich dann über Ablehnungen der Mandatübernahme?![]()
Übrigens: Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann ich selbst entscheiden, welche Mandate ich annehme und welche nicht (Ausnahmen bei Beratungshilfe und Pflichtverteidigung möglich) - und begründen muss ich das auch nicht.
MfG
RA Thomas Bohle
Selbstverständlich sind allle Anfragen in der gebotenen Höflichkeit gemacht worden. In der Regel kam die Absage nach der Streitwertnennung. Der entsprechende Beschluss kam auch erst 10 Tage vor dem Ende der Berufungsfrist. Mehrere Anwälte haben sich gegen eine gesonderte wesentlich höhere Vereinbarung bereit erklärt. Da es sich um ein Feststellungsverfahren bezüglich Beschlüssen im Vereinsrecht handelt, habe ich auch kein monetäres Interesse. Aber natürlich auch nicht mehr Mittel als nötig aufzuwenden.
Somit setze ich natürlich auf den Anwalt als Organ der Rechtspflege durch Beiordnung. Sollte sich überraschend doch ohne Beiordnung jemand finden, dann um so besser.
Ich glaube "meine Haltung" wurde hier wohl mit meiner Antwort auf das Posting von Harry van Sell verwechselt:
Zitat :
Oder glaubt A tatsächlich das ein "Zwangsanwalt" für einen Mindestlohn mehr als das mindeste an Engagement an den Tag legt?
In einem solchen Fall werde ich wohl die entsprechende Zuarbeit liefern müssen und zudem die Arbeit dokumentieren. Aber auf die Eingangsfrage hat scheinbar niemand eine Antwort: Welche Zahl von nachgewiesenen Absagen erachten die Gerichte i.d.R. für ausreichend um beizuordnen. Auch wäre interessant wann der Antrag frühestens gestellt werden sollte.
Auch der in so Fällen beigeordnete Anwalt ist in seiner Gebührengestaltung frei.
wirdwerden
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
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