fragwürdiges Gerichtsverfahren

25. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
fragwürdiges Gerichtsverfahren

Hallo allerseits,
es ist eine lange Geschichte, aber vielleicht kann hier jemand seine Einschätzung abgegen:
Die Tochter von Mieterin A mit 80% Schwerbehinderung (gehbehindert) bittet mehrmals schriftlich den VM um Zustimmung zum Einbau eines zweiten Handlaufs gemäß § 554 BGB im Treppenhaus, um dieses nutzen können.
VM reagiert nicht.
Es wird Klage eingereicht. Begründung:
Der Beklagte wird verurteilt, der nachfolgend dargestellten
beabsichtigten baulichen Veränderung durch die Klägerin in
dem Hausanwesen xxx zuzustimmen:
Entlang der Treppe vom Erdgeschoss bis zum ersten Obergeschoss wird auf Kosten der Klägerin an der linkseitigen Wand ein Handlauf installiert.
Weiterhin beantragen wir, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen,
den Beklagten durch Versäumnisurteil antragsgemäß zu
verurteilen."

In der Klageerwiderung legt der VM (selbst Schreiner) einen Kostenvoranschlag eines Fliesenlegers (das Treppenhaus ist ca.1,2m hoch gefliest) von 2600,-€ bei.
In der 1. mündlichen Verhandlung erklärt sich der Beklagte, anwaltlich nicht vertreten, dazu bereit, daß der Handlauf in dem Objekt verbleiben könne und auf eine Sicherheit verzichtet wird, sofern ein Omegaprofil istalliert wird:
Erörtert wird, dass Zeichnung und Kostenvoranschlag binnen 2 Wochen zur Akte gereicht und dann vom Gericht an Gegner herausgegeben werden."
Das ist nicht geschehen. Die Klägerseite erhielt keine Information seitens des Gerichts und der Klägeranwalt fragte auch nicht nach und die Nichteinreichung wurde vom Gericht kommentarlos hingenommen.
In der 2. mündl. Verhandlung war der Beklagte nicht anwesend und anwaltlich nicht vertreten, jedoch wurde 1 Tag vorher der vom Gericht verlangte Kostenvoranschlag nebst Zeichung mit 3-monatiger Verspätung an ein und demselben Tag erstellt und dem Gericht übermittelt. Im Protokoll heißt es:
Der Beklagtenseite wird abschließende Schriftsatzfrist gesetzt bis zum xx.xx.xx; maßgeblich für die Wahrung der Frist ist ein Eingang bis spätestens Mitternacht am Fristtag bei Gericht."
Was dies bedeutet ist der Klägerin unklar und dieser „Schriftsatz" wurde der Klägerseite auch nicht zugestellt.
Klägeranwalt stellt Antrag auf Entscheid nach Aktenlage. Es wird ein Termin zur Urteilsverkündung bekannt gegeben.
Ein Urteil wurde nicht gefällt. Der Beschluß besagt:
Der Beklagte hat nunmehr einen Vorschlag nebst Kostenvoranschlag unterbreitet und erklärt, auf die Stellung einer Sicherheit könne verzichtet werden, da die vorgeschlagene Ausführung des Handlaufs in der Mietsache verbleiben könne, mithin kein Rückbau erforderlich sei. Die Parteien sind sich einig, dass der Beklagte im Hausanwesen xxx im Treppenhaus/Flur entlang der Treppe im Erdgeschoss bis hinauf zum ersten Obergeschoss auf Kosten der Klägerin nach anliegendem Kostenvoranschlag vom x.x.x einen (weiteren) Handlauf aus Holz mit einem so genannten „Omega-Profil" installiert. Der Handlauf verbleibt auch nach einer etwaigen Beendigung des Mietverhältnisses mit der Klägerin im Objekt. Deshalb sind sich die Parteien einig, dass eine Sicherheit im Sinne des § 554 Abs.1 Satz 3 BGB nicht zu stellen ist."
Die Klägerin hatte ihrerseit einen Kostenvoranschlag bei einer anderen Schreinerei in Auftrag gegeben, der um die Hälfte günstiger ist und auch nicht zugestimmt, daß der VM die Arbeiten ausführt. Einen Vergleich lehnt die Klägerin ab. Sie möchte ein Urteil.
3.mündl. Verhandlung:
Das Gericht stellt für den Fall einer streitigen Entscheidung in Aussicht, dass eine Sicherheit in Höhe von 3.500,00 € festzusetzen sein würde."
Der Klägerin ist unklar, wieso plötzlich der VM die Arbeiten ausführen soll und sie eine Sicherheit zu leisten hat. Der Klägeranwalt gibt nur unzureichende Erklärung ab. Ein Termin zur Urteilsverkündung wird festgelegt. Urteil:
Der Beklagte wird verurteilt, der nachfolgend dargestellten beabsichtigten baulichen Veränderung durch die Klägerin in dem Hausanwesen xxx zuzustimmen:Entlang der Treppe vom Erdgeschoss bis zum 1. Obergeschoss wird auf Kosten der Klägerin an der linksseitigen Wand ein Handlauf installiert.
Die Zustimmung des Beklagten hat Zug um Zug gegen Stellung einer Sicherheit durch die Klägerin in Höhe von 3.500,00 € in Geld oder durch Stellung einer Bürgschaft eines als Steuerbürgen zulässigen Dritten lautend auf die Summe von 3.500,00 € zu erfolgen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
"
Außer der Klageerwiderung und dem Kostenvoranschlag liegt der Klägerseite keinerlei Schriftverkehr zwischen Beklagtem und Gericht vor. Das Gericht nimmt keine Stellung zu der Nichreaktion des Beklagten und der Mißachtung der gerichtlichen Anordnung in Bezug auf Einreichung des Kostenvoranschlags.
Von einer Berufung rät der Klägeranwalt ab. Das ganze Verfahren ist für die Klägerin sehr undurchsichtig und was wäre für sie in diesem Fall ratsam? Hat hier vielleicht jemand eine Meinung dazu?



-- Editiert von User am 25. Januar 2024 10:51




35 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41100x hilfreich)

Zitat (von C74060):
was wäre für sie in diesem Fall ratsam?

Kommt ganz auf die uns unbekannten Ziele der Klägerin an ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Gerichtsurteil besagt außerdem:
"Die Höhe der Sicherheitsleistung hat das Gericht anhand des vom Beklagten vorgelegten Kosten-
voranschlags des Fliesenlegermeister (Bl.d.A.) geschätzt und dabei in Ansehung des Umstandes, dass die Klägerin voraussichtlich noch 10-15 Jahre in der Wohnung wohnen wird, einen Sicherheitsaufschlag von 500,00 € (aufgerundet) vorgenommen.
"
Die Klägerin ist 96Jahre alt

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#3
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt ganz auf die uns unbekannten Ziele der Klägerin an ...

Daß die Klägerin den Handlauf, ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, von einem von ihr beauftragten Schreiner, der nur die Hälfte verlangt, anbringen lassen kann und daß der Beklagte die Gerichts - und Anwaltskosten trägt. Denn hätte er reagiert, wäre der Prozeß gar nicht erst nötig gewesen und der Klägerin keine Kosten entstanden. Außerdem stellt ein zweiter Handlauf eine Barrierereduzierung und eine Wertsteigerung der Immobilie dar.

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6786 Beiträge, 2370x hilfreich)

Es wäre schlau gewesen, wenn die Fragestellerin auch den Teil des Urteils zitiert hätte, in welchem das Gericht die Zahlung der Sicherheit durch die Klägerin begründet.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

"Vorzunehmen war gemäß § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Abwägung der wechselseitigen Interes-
sen der Parteien, welche in Ansehung des Umstandes, dass durch die Anbringung des Handlaufs zwangsläufig die Fliesen an der Wand des Treppenhauses beschädigt werden würden, dazu führt, dass der Anspruch nicht ausgeschlossen aber nur gegen Sicherheitsleistung besteht. Insoweit hat eine Verurteilung Zug um Zug zu erfolgen (Rolfs IN: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2021, § 554 Rn. 52).
Die Höhe der Sicherheitsleistung hat das Gericht anhand des vom Beklagten vorgelegten Kosten-
voranschlags des Fliesenlegermeister (Bl. xx/xx d.A.) geschätzt und dabei in Ansehung des Umstandes, dass die Klägerin voraussichtlich noch 10-15 Jahre in der Wohnung wohnen wird, einen Sicherheitsaufschlag von 500,00 € (aufgerundet) vorgenommen.
"
Der Kostenvornaschlag des Fliesenlegermeister waren knapp 2600,-€

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41100x hilfreich)

Zitat (von C74060):
von einem von ihr beauftragten Schreiner, der nur die Hälfte verlangt, anbringen lassen kann

Dem steht ja nichts im Wege.



Zitat (von C74060):
Daß die Klägerin den Handlauf, ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, ... und daß der Beklagte die Gerichts - und Anwaltskosten trägt.

Das hätte man entsprechend beantragen müssen.
Ob man das in der nächsten Instanz noch korrigieren kann, ist fraglich.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dem steht ja nichts im Wege.
doch, dieser soll ja nun, laut Beschluss nach der 2. mündl. Verhandlung, von dem Vermieter angebracht werden:
Die Parteien sind sich einig, dass der Beklagte im Hausanwesen xxx im Treppenhaus/Flur entlang der Treppe im Erdgeschoss bis hinauf zum ersten Obergeschoss auf Kosten der Klägerin nach anliegendem Kostenvoranschlag vom x.x.x einen (weiteren) Handlauf aus Holz mit einem so genannten „Omega-Profil" installiert.
Die Parteien sind sich NICHT einig, da die Klägerin dem nicht zugestimmt hat

-- Editiert von User am 25. Januar 2024 14:15

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#8
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das hätte man entsprechend beantragen müssen.

Das hätte doch der Klägeranwalt wissen und dann beantragen müssen, oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von C74060):
Die Parteien sind sich einig, dass der Beklagte im Hausanwesen xxx im Treppenhaus/Flur entlang der Treppe im Erdgeschoss bis hinauf zum ersten Obergeschoss auf Kosten der Klägerin nach anliegendem Kostenvoranschlag vom x.x.x einen (weiteren) Handlauf aus Holz mit einem so genannten „Omega-Profil" installiert.
Die Parteien sind sich NICHT einig, da die Klägerin dem nicht zugestimmt hat

Sorry, das war der Vorschlag zu einem Vergleich, dem die Klägerin nicht zugestimmt hat

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18903 Beiträge, 10201x hilfreich)

Zitat (von C74060):
Daß die Klägerin den Handlauf, ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, von einem von ihr beauftragten Schreiner, der nur die Hälfte verlangt, anbringen lassen kann.

Ich verstehe das Urteil so, dass die Klägerin - abgesehen von "ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung" doch ihr Ziel erreicht hat. Insbesondere konnte ich jetzt nicht lesen, dass die Klägerin den Schreiner nicht selbst aussuchen darf.
Und dass es ohne Sicherheitsleistung wohl nicht gehen wird, hätte der eigene Anwalt eigentlich wissen müssen.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41100x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Und dass es ohne Sicherheitsleistung wohl nicht gehen wird, hätte der eigene Anwalt eigentlich wissen müssen.

Es wäre gegangen, aber die Option hat man ja abgelehnt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ich verstehe das Urteil so, dass die Klägerin - abgesehen von "ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung" doch ihr Ziel erreicht hat. Insbesondere konnte ich jetzt nicht lesen, dass die Klägerin den Schreiner nicht selbst aussuchen darf.
Und dass es ohne Sicherheitsleistung wohl nicht gehen wird, hätte der eigene Anwalt eigentlich wissen müssen.

Der Klägeranwalt interpretiert das so, daß bei Einbau durch eine andere Schreinerei eine Sicherheit zu hinterlegen ist, ansonsten, für den doppelt so teueren Einbau durch den VM, nicht. Die Sicherheitsleistung war am Anfang ja auch ausgeschlossen, wenn ein Omegaprofil eingebaut wird.
Somit hat der Beklagte, so oder so, finanzielle Vorteile und keinerlei Kosten. Weder Gerichts- noch Anwaltskosten. Die trägt allesamt die Klägerin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18903 Beiträge, 10201x hilfreich)

Zitat (von C74060):
Der Klägeranwalt interpretiert das so, daß bei Einbau durch eine andere Schreinerei eine Sicherheit zu hinterlegen ist

Ja, sehe ich auch so.

Zitat (von C74060):
ansonsten, für den doppelt so teueren Einbau durch den VM, nicht.

Das Angebot, bei Einbau duch den VM auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten, hat der VM gemacht - aber diesem Angebot hat die Klägerin ja nicht zugestimmt. Also besteht diese Option nicht mehr - es sei denn, der VM macht das Angebot erneut und die Klägerin stimmt diesmal zu.

Zitat (von C74060):
Somit hat der Beklagte, so oder so, finanzielle Vorteile und keinerlei Kosten.

Verstehe ich nicht. Der VM wurde doch dazu verurteilt, Arbeiten durch einen fremden Schreiner in seinem (nicht mit-vermieteten) Treppenhaus zu dulden, bei dem es möglicherweise zu einer Beschädigung von Vermietereigentum kommt und die offenbar nicht den Vorstellungen des Vermieters entsprechen. Das ist schon ein ziemlicher Nachteil. Für etwaige Schäden und/oder spätere Rückbaukosten steht ihm halt die Sicherheitsleistung zu.

Zitat (von C74060):
Weder Gerichts- noch Anwaltskosten. Die trägt allesamt die Klägerin

Es fällt mir schwer zu glauben, dass die Klägerin alle Kosten zu tragen hat, da sie ja in der Sache doch einen Erfolg erzielt hat.
Sollte das Gericht tatsächlich entscheiden haben, dass die Klägerin alle Kosten zu tragen hat, dann kann ich mir denken, woran es lag: Das Festhalten an den eigenen Maximalforderungen (eigener Schreiner ohne Sicherheitsleistung), nachdem der VM ein aus Sicht des Gerichts wahrscheinlich akzeptables Vergleichsangebot gemacht hat (Vermieter baut selbst den Handlauf ein und verzichtet auf Sicherheitsleistung), war keine taktische Meisterleistung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#14
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das Angebot, bei Einbau duch den VM auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten, hat der VM gemacht - aber diesem Angebot hat die Klägerin ja nicht zugestimmt. Also besteht diese Option nicht mehr - es sei denn, der VM macht das Angebot erneut und die Klägerin stimmt diesmal zu.

Ein Vergleich wurde abgelehnt.
Zitat (von drkabo):
Sollte das Gericht tatsächlich entscheiden haben, dass die Klägerin alle Kosten zu tragen hat, dann kann ich mir denken, woran es lag: Das Festhalten an den eigenen Maximalforderungen (eigener Schreiner ohne Sicherheitsleistung), nachdem der VM ein aus Sicht des Gerichts wahrscheinlich akzeptables Vergleichsangebot gemacht hat (Vermieter baut selbst den Handlauf ein und verzichtet auf Sicherheitsleistung), war keine taktische Meisterleistung.

Der Klägeranwalt ist der Ansicht, daß es dem Richter mißfallen hat, daß die Klägerin nicht auf den Vergleich eingegengan ist. Der Klägeranwalt hat auf die Konsequenzen nicht hingewiesen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist halt die Sache mit dem Rückbau, die dann in den Vordergrund getreten ist.

Was jedoch sehr fragwürdig erscheint ist, daß überhaupt nicht auf die Versäumnisse des Beklagten eingegangen wird. Er wurde auch nicht befragt, wieso er nicht auf die Anfragen der Klägerin reagiert hat, noch hatte es irgendwelche Konsequenzen, daß er den KV mit 3-monatiger Verspätung eingereicht hat. Auch die Verständigung zwischen Beklagtem und Gericht ist unbekannt

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39420 Beiträge, 6468x hilfreich)

Zitat (von C74060):
daß überhaupt nicht auf die Versäumnisse des Beklagten eingegangen wird.
Muss das Gericht nicht tun.
Zitat (von C74060):
Auch die Verständigung zwischen Beklagtem und Gericht ist unbekannt
Der Klägerin bzw. ihrem Anwalt liegt vor, was der Beklagte vorschlug, anbot. Ob spät oder gleich, ist jetzt irrelevant.
Zitat (von C74060):
daß es dem Richter mißfallen hat, daß die Klägerin nicht auf den Vergleich eingegengan ist.
Damit hat der Anwalt Recht, und es ist ganz häufig so und grundsätzlich nicht fragwürdig, denn auch Richter sind nur Menschen und möchten lieber Vergleiche als Urteile, die dann evtl. angreifbar wären.
Die Klägerin hat sich da vermutlich selbst keinen guten Dienst erwiesen.
Zitat (von C74060):
Der Klägeranwalt hat auf die Konsequenzen nicht hingewiesen.
Der hat aber nicht vom Vergleich abgeraten, oder?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Klägerin bzw. ihrem Anwalt liegt vor, was der Beklagte vorschlug, anbot. Ob spät oder gleich, ist jetzt irrelevant.

Das war, wie schon erwähnt, die Klageerwiderung und der KV, sonst nichts. Und warum hat das Gericht eine Frist zur Einreichung des KV von 2Wochen gesetzt, wenn es sowieso keine Rolle spielt, wann er diesen einreicht?

Zitat (von Anami):
Der hat aber nicht vom Vergleich abgeraten, oder?

Nein

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18903 Beiträge, 10201x hilfreich)

Zitat (von C74060):
Der Klägeranwalt ist der Ansicht, daß es dem Richter mißfallen hat, daß die Klägerin nicht auf den Vergleich eingegengan ist.

Das hatte ich mir auch schon gedacht und genau das wollte ich oben mit "keine taktische Meisterleistung" ausdrücken.
Das muss ein Anwalt eigentlich erkennen, wann man einen Vergleich annehmen sollte und wann nicht. Richter lassen im Regelfall mehr oder weniger deutlich erkennen, wie sie zu einem Vergleich stehen, und ob ein Urteil besser oder schlechter ausfallen wird als der Vergleich. Anwälte sollten wissen, wie das lokale Gericht so "tickt".

Die Versäumnisse des Beklagten spielen insofern keine Rolle, da sie keine Auswirkung auf die Rechtslage haben.
Wenn die Klägerin einen Handlauf ohne Sicherheitsleistung verlangt hat, musste darauf nicht geantwortet werden, da die Klägerin ja keinen Anspruch auf einen Handlauf ohne Sicherheitsleistung hat.
Und Verspätungen beim Kostenvoranschlag sind unrelevant, weil das Urteil ja nicht anders ausgefallen wäre, wenn der Kostenvoranschlag früher vorgelegen hätte.

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#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39420 Beiträge, 6468x hilfreich)

Zitat (von C74060):
Auch die Verständigung zwischen Beklagtem und Gericht ist unbekannt
Wem ist das unbekannt? Alles muss die Klägerin nicht erfahren. Was ihr bzw. ihrem Anwalt zur Kenntnis kommen muss, liegt vor.
Zitat (von C74060):
und die Nichteinreichung wurde vom Gericht kommentarlos hingenommen.
Das darf das Gericht. Es durfte auch die verspätete Einreichung annehmen. Evtl. hat der Beklagte das Gericht um Fristverlängerung gebeten.
Deshalb schrieb ich ---jetzt ist das irrelevant.
Zitat (von C74060):
Nein
Hat nicht abgeraten und die Klägerin hat nicht nach den Konsequenzen gefragt...

Das klingt jetzt so, als hätten Richter und Anwalt völlig falsch entschieden und gehandelt...Das ist mE nicht so.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41100x hilfreich)

Zitat (von C74060):
Der Klägeranwalt interpretiert das so, daß bei Einbau durch eine andere Schreinerei eine Sicherheit zu hinterlegen ist, ansonsten, für den doppelt so teueren Einbau durch den VM, nicht

Diese Interpretation ist falsch.
Keine Ahnung wie er auf diese Theorie kommt.



Zitat (von drkabo):
Das muss ein Anwalt eigentlich erkennen, wann man einen Vergleich annehmen sollte und wann nicht.

Nur wenn er es nicht erkennt, ist es halt Pech.
Und wenn die Mandantin den Vergleich rundweg ablehnt, braucht man sich auch nicht mühsam mit dem Versuch des Erkennens zu befassen.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das Angebot, bei Einbau duch den VM auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten, hat der VM gemacht - aber diesem Angebot hat die Klägerin ja nicht zugestimmt.

Das hätte der Klägeranwalt doch wissen und mitteilen sollen.

Zitat (von Anami):
Es durfte auch die verspätete Einreichung annehmen. Evtl. hat der Beklagte das Gericht um Fristverlängerung gebeten.

Eine Fristverlängerung des Beklagten liegt der Klägerseite nicht vor.

Zitat (von Anami):
Hat nicht abgeraten und die Klägerin hat nicht nach den Konsequenzen gefragt...

Als Nichtjurist kann man doch eigentlich davon ausgehen, daß der eigene Anwalt im Sinne seines Mandanten agiert und diesen auch aufklärt. Ansonsten wäre ein Anwalt ja überflüssig.

Der Klägerin war nicht bewußt, daß die Frage des Rückbaus solche Schwierigkeiten auslösen werde und wurde auch nicht darauf hingewiesen.
Das waren hier bis jetzt sehr hilfreiche Informationen, die sehr zum Verständnis beitragen und die man eigentlich hätte vorher schon haben müßen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41100x hilfreich)

Zitat (von C74060):
Das hätte der Klägeranwalt doch wissen und mitteilen sollen.

Ich verstehe nicht was man damit zum Ausdruck bringen will.

Der Vergleich wurde doch dem Kläger mitgeteilt, wie hätte man ihn denn sonst ablehnen sollen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#23
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich verstehe nicht was man damit zum Ausdruck bringen will.


Daß der Anwalt die Klägerin nicht aufgeklärt hat. Als Nichtjurist kann man das nicht wissen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18903 Beiträge, 10201x hilfreich)

D.h. der Anwalt hat der Klägerin das Vergleichsangebot mitgeteilt, aber die Klägerin hat abgelehnt, weil der Anwalt nicht ausreichend beraten hat, was die (möglichen) Konsequenzen von Annahme und Ablehnung des Vergleichy angeht?

Das wäre natürlich ärgerlich.

Rein Interessehalber: Der Anwalt war ein Anwalt, der seine Kanzlei am Ort des Gerichts hat?



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#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41100x hilfreich)

Zitat (von C74060):
Als Nichtjurist kann man das nicht wissen.

Mal ehrlich, über was soll der Anwalt denn da groß aufklären?

"Willst Du einen Lolli?"
"Nein"

Dann gibt es denknotwendigerweise keinen Lolli, sondern gar nichts oder was ganz anderes.
Das ist eine ganz einfache Sache, die auch ein Nichtjurist eigentlich schon im Kindesalter lernt.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#26
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
D.h. der Anwalt hat der Klägerin das Vergleichsangebot mitgeteilt, aber die Klägerin hat abgelehnt, weil der Anwalt nicht ausreichend beraten hat, was die (möglichen) Konsequenzen von Annahme und Ablehnung des Vergleichy angeht?

Ja
Zitat (von drkabo):
Rein Interessehalber: Der Anwalt war ein Anwalt, der seine Kanzlei am Ort des Gerichts hat?

Ja

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
C74060
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mal ehrlich, über was soll der Anwalt denn da groß aufklären?

"Willst Du einen Lolli?"
"Nein"

Dann gibt es denknotwendigerweise keinen Lolli, sondern gar nichts oder was ganz anderes.
Das ist eine ganz einfache Sache, die auch ein Nichtjurist eigentlich schon im Kindesalter lernt.

Darauf kann verzichtet werden und bitte keine weitern Kommentare in dieser Form

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39420 Beiträge, 6468x hilfreich)

Zitat (von C74060):
Eine Fristverlängerung des Beklagten liegt der Klägerseite nicht vor.
Das muss vermutlich nicht sein, aber das wissen die Juristen hier sicher besser.
Zitat (von C74060):
Als Nichtjurist kann man doch eigentlich davon ausgehen, daß der eigene Anwalt im Sinne seines Mandanten agiert und diesen auch aufklärt. Ansonsten wäre ein Anwalt ja überflüssig.
1.Ein Anwalt versucht vermutlich, für seine Mandantin das mögliche zu erreichen. 2. Er ist aber nicht verpflichtet, seine Mandantin über jeden Verfahrenszug und die Abfolge aller ZPO-Schritte und -Möglichkeiten vorab zu informieren. 3. Ein Anwalt war hier mE nicht überflüssig.

Meine Einschätzung:
Der Klägeranwalt hat nicht das erreicht, was die Klägerin sich vorstellte. Das kommt durchaus vor.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18903 Beiträge, 10201x hilfreich)

Zitat (von Anami):
1.Ein Anwalt versucht vermutlich, für seine Mandantin das mögliche zu erreichen.

Richtig - aber der Anwalt hätte wohl darüber informieren müssen, dass das Maximalziel wahrscheinlich nicht erreichbar ist und durch die Annahme des Vergleichs eine akzeptable Lösung erzielt wird, die mit geringeren Gerichtskosten verbunden ist als es bei einem Urteil der Fall wäre.

Der Knackpunkt ist, ob vorhersehbar war, dass bei Ablehnung des Vergleiches ein Urteil folgen wird, das nicht besser ist als der Vergleich (d.h. das die Fortführung des Prozesses unwirtschaftlich sein wird) . Das wird man im Nachhinein nicht mehr feststellen können.

Von daher ist es natürlich ärgerlich - aber realistisch machen kann man nichts mehr.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
12öel3
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 10x hilfreich)

Was ich nicht verstehe, ist nur, warum das Gericht die kompletten Kosten dem Kläger auferlegt hat. Wenn man sich den Klageantrag anschaut, wurde dem uneingeschränkt stattgegeben.
Daher ist mir unklar, wie das Gericht die Auferlegung aller Kosten begründen will - mit der Ablehnung eines Vergleiches?!?

0x Hilfreiche Antwort

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