gerichtliches Mahnverfahren III

6. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)
gerichtliches Mahnverfahren III

Hallo,

über den RA wurde beim AG der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
(schriftliches Mannverfahren) eingereicht.
Der Grund: Weigerung der Zahlung von Schulden durch Antragsgegner.

Die schriftliche Nachricht vom RA ergab, dass der Antragsgegner gegen den
gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch, jedoch ohne jegliche Begründung,
erhoben hat.

Wenn nun der Antragssteller die Klage bei zuständigen AG einreicht, wird wohl bald
ein Gerichtsverfahren einberaumt werden.
Der Antragssteller muss bei Antrag auf Klage beim zustängigen AG die Begründung
hierzu einreichen.

Bleibt jetzt der Antragsgegner vor Anberaumung des Gerichtsverfahren von jeglicher
schriftlicher Begründung beim Mahnverfahren verschont? Wird eine schriftliche
Stellungnahme des Antragsgegner vor einer Gerichtsverhandlung nicht verlangt?

Gruss boxxter

-- Editier von boxxter am 06.06.2016 10:31

-- Editiert von Moderator am 07.06.2016 09:25

-- Thema wurde verschoben am 07.06.2016 09:25

-- Editiert von Moderator am 09.06.2016 10:37

-- Thema wurde verschoben am 09.06.2016 10:37

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn nach Widerspruch das Mahnverfahren ins streitige Verfahren übergeleitet wird, dann läuft es wie bei einer normalen Klage. Im Regelfall gibt es dann auf die Klagebegründung auch eine Klageerwiderung. Etwas anderes kann nur bei einem frühen ersten Termin erfolgen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Der Antragssteller hat einen Rechtsanwalt, der Antragsgegner hat jedoch bisher keinen Rechtsanwalt
in der Sache.
Wird nun der Antragsgegner im streitigen Verfahren zur schriftlichen Klagebegründung aufgefordert?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wird nun der Antragsgegner im streitigen Verfahren zur schriftlichen Klagebegründung aufgefordert?

Antragsgegner = Schuldner, richtig?
Wieso sollte der irgendetwas begründen? Im Gerichtlichen Mahnverfahren ist die Erörterung von Begründungen gar nicht vorgesehen. Das interessiert das Gericht auch nicht. Der Schuldner muss nichts begründen und dafür ist auf dem Formular auch gar kein Platz.

Der Antragssteller = Gläubiger will doch etwas, also hat er auch zuerst seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen in Form einer Klageschrift.

Und erst danach wird der Antragsgegner (=Schuldner) auch aufgefordert werden, sich zu verteidigen.


-- Editiert von mepeisen am 06.06.2016 12:33

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat:
Antragsgegner = Schuldner, richtig?

Ja

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von boxxter):
Wird nun der Antragsgegner im streitigen Verfahren zur schriftlichen Klagebegründung aufgefordert?


Die Frage verwundert, weil Sie in Ihrem 1. Beitrag doch schon erkannt haben, dass der Antragsteller eine "Klageschrift" einreichen muss.

Die Klagebegründung muss also der Antragsteller liefern. Dann wird es zur Klageerwiderung des Gegners erst kommen können.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Das Thema gehört in den Inkasso-Bereich.


Zitat (von boxxter):
Bleibt jetzt der Antragsgegner vor Anberaumung des Gerichtsverfahren von jeglicher
schriftlicher Begründung beim Mahnverfahren verschont?


Richtig, der Antragsgegner muss seinen Widerspruch nicht begründen.

Zitat:
Wird eine schriftliche
Stellungnahme des Antragsgegner vor einer Gerichtsverhandlung nicht verlangt?


Nein, das sieht das Mahnverfahren nicht vor. Es ist im Grunde nur geeignet, wenn zu Erwarten ist, dass sich der Schuldner gegen den Mahnbescheid nicht wehrt.

Zitat (von boxxter):
Wird nun der Antragsgegner im streitigen Verfahren zur schriftlichen Klagebegründung aufgefordert?


Dem Antragsteller wird die Zahlungsklage und die Begründung des Klägers zugestellt. Er wird aufgefordert innerhalb von 14 Tagen dem Amtsgericht anzuzeigen ob er sich gegen die Klage verteidigen will.

Nur wenn der Beklagte diese Verteidigungsbereitschaft anzeigt und seinen wahrscheinlichen Antrag auf Abweisung der Klage stellt, ist er aufgefordert unter Einhaltung einer weiteren 14-tägigen Frist zu begründen, warum seinem Antrag stattgegeben werden soll.

Zitat (von Eidechse):
Die Klagebegründung muss also der Antragsteller liefern. Dann wird es zur Klageerwiderung des Gegners erst kommen können.


Und danach darf der Kläger Stellung nehmen.

-- Editiert von Xipolis am 07.06.2016 06:31

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Und jetzt ist das ganze im Insolvenzrecht gelandet.

Da hat der Mod aber ins falsche Forum verschoben.

(Und nebenbei: Inkasso finde ich hier auch unpassend, da es schlicht nicht um ein Inkassobüro geht. Wenn dann bitte Verfahrensrecht.)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Naja.
Inkasso ist ja letztendlich das Einziehen von Forderungen. Das hat erst mal rein kaufmännisch nichts mit Inkassobüros bzw. Rechtsdienstleistern fürs Inkasso zu tun. Oder anders: Nur weil es Inkassobüros gibt, die sich gewerblich mit dem Inkasso beschäftigen, ist das Inkasso nicht automatisch gleichzusetzen mit Inkassobüros.
Deswegen gibt es auch regelmäßig Verständnisprobleme, wenn die Post die Benachrichtigungszettel einwirft. Für Nachnamesendungen steht da auch der Begriff "Inkasso" drauf. Hat aber mit Inkassobüros trotzdem nüscht zu tun.

Im Endeffekt ist es im Insolvenzrecht aber völlig falsch, da gebe ich dir Recht.
Aufgrund der Fragen geht's nicht ums Inkasso als solches, sondern vielmehr um das weitere Vorgehen, also ist es im Verfahrensrecht richtig, da stimme ich dir auch zu :-)

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Ich habe es halt unter Mahnverfahren gesehen und daher im Inkasso verortet.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Es ist im Grunde nur geeignet, wenn zu Erwarten ist, dass sich der Schuldner gegen den Mahnbescheid nicht wehrt.


Oder wenn man die Verjährung hemmen muß, etwa weil man kurz vor Verjährung auf die Schnelle keinen Anwalt findet oder suchen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Mit Inkasso hat das alles nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen