Wenn z.B. in einem Gerichtsurteil nur kleine oder Rechenfehler aufgetreten ist,
ist der Urteil trotzdem in II.Instanz anzufechten,
oder genüg es wenn nur das ursprüngliche Gericht darauf hingewiesen und um Berichtigung gebeten wird ?
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"28c7h49T"
kleine Fehler in Gerichtsurteil
Letzteres. Ein Urteil kann insofern berichtigt werden, wie offensichtlich nur ein "scrivener's error
" vorliegt, also ein mit der Sachentscheidung nicht verbundener Schreib- oder Rechenfehler.
(Anders, wenn das Gericht einen Anspruch komplett übersehen hat.)
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§ 319 ZPO
Berichtigung des Urteils.(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
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