Folgender Fall: Ich schreibe dem Gericht eine dreiseitige Klage und die Gegenseite schreibt ihre Klageerwiderung und bittet darum, die Klage abzuweisen. In der Klageerwiderung stehen viele Gründe, aber nirgendwo wird angezweifelt, dass die Individidualvereinbarung keine ist und das Zustanadekommen mehr als fraglich gewesen sei. Beim Gütetermin geht der Rechtsanwalt auf das Zustandekommen der Vereinbarung ein und ich komme ins strudeln, da ich nicht vorbereitet war. Kann das Gericht das wirklich in das Urteil einfließen lassen, wenn das im schriftlichen Vorverfahren nicht beanstandet wurde. Und ich jetzt bei der Urteilsverkündung blöd dastehe, obwohl im schriftlichen Vorverfahren darauf gar nicht eingegangen wurde. Und die Klage abgewiesen wird mit der Begründung es läge keine Individualvereinbarung vor.
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Ich sehe da kein Problem.
Es obliegt jeder Partei selbst (und dem Kläger ganz besonders), auf alles vorbereitet zu sein und den Streitgegenstand unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt durchdacht zu haben. Dabei hilft der Partei ein Rechtsanwalt, der diese Aufgabe mal gut mal schlecht erfüllt (freie Anwaltswahl).
Das Gericht muss das objektiv richtige Recht auf den Sachverhalt anwenden. Dabei muss es auch alle rechtlich vertretbaren Argumente berücksichtigen. Das sind ggf. sogar Argumente, die überhaupt nicht von einer der Parteien vorgebracht wurden. Dann darf (und muss) das Gericht erst recht die Argumente berücksichtigen, die (vermeintlich) "zu spät" vorgebracht wurden.
Das gilt insbesondere dann, wenn Sie als Partei in der mündlichen Verhandlung doch noch Gelegenheit haben, Stellung zu nehmen.
Das Vorverfahren hat nicht den Zweck, den Kläger auf das vorzubereiten, was ihn erwartet. Und es beschränkt nicht die dem Beklagten später noch zur Verfügung stehenden Argumente.
ZitatKann das Gericht das wirklich in das Urteil einfließen lassen, wenn das im schriftlichen Vorverfahren nicht beanstandet wurde. Und ich jetzt bei der Urteilsverkündung blöd dastehe, obwohl im schriftlichen Vorverfahren darauf gar nicht eingegangen wurde. Und die Klage abgewiesen wird mit der Begründung es läge keine Individualvereinbarung vor. :
Ja.
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ZitatJa. :
ZitatDas Gericht muss das objektiv richtige Recht auf den Sachverhalt anwenden. Dabei muss es auch alle rechtlich vertretbaren Argumente berücksichtigen. Das sind ggf. sogar Argumente, die überhaupt nicht von einer der Parteien vorgebracht wurden. Dann darf (und muss) das Gericht erst recht die Argumente berücksichtigen, die (vermeintlich) "zu spät" vorgebracht wurden. :
Danke, sehr Interessant.
Blöderweise war ich nicht vorbereitet, da der Beklagte und sein Anwalt den Inhalt des Individualvertrags gar nicht abgestritten hatten in der Klageerwiderung, obwohl ich es in der Klageschrift aufgeführt hatte, daher dachte ich, damit können die jetzt gar nicht mehr kommen. Komisch, in dem Merkzettel vom Gericht steht doch, man soll alle Punkte, die nicht stimmen widerlegen. Haben die aber nicht und als der Richter merkte, so freiwillig hat der Beklagte das gar nicht unterschrieben, hat der Richter das einfach zugelassen...
Merkzettel ersetzen keine §§. Das Gericht wird sich ausschließlich mit dem Sachvortrag, sei er mündlich oder schriftlich vorgetragen, befassen, und in diesem Zusammenhang prüfen, ob der Vortrag verspätet ist (nach den Gesetzen, nicht nach dem Merkblatt) und ob er erheblich ist, dann noch, wer für was die Beweislast trägt.
wirdwerden
Vielleicht wäre eigener Anwalt in der Sache besser gewesen
Warum sollte der Beklagte das anzweifeln?Zitataber nirgendwo wird angezweifelt, dass die Individidualvereinbarung keine ist und das Zustanadekommen mehr als fraglich gewesen sei. :
Kann passieren.ZitatUnd die Klage abgewiesen wird mit der Begründung es läge keine Individualvereinbarung vor. :
Liegt schon ein Urteil vor ?
Zitat:In der Klageerwiderung stehen viele Gründe, aber nirgendwo wird angezweifelt, dass die Individidualvereinbarung keine ist und das Zustanadekommen mehr als fraglich gewesen sei.
Vermutlich hat das den Grund daß die Individidualvereinbarung in der Klage zwar behauptet worden ist, aber kein Beweis dafür genannt wurde.
Und in der Klagbeantwortung steht nicht der Standartsatz , daß das Vorbringen des Klägers betritten wird, dann brauchte der Beklagte auch nicht auf jede Behauptung einzeln eingehen.
-- Editiert von User am 13. Dezember 2022 19:30
ZitatLiegt schon ein Urteil vor ? :
nein, aber ich konnte nicht belegen, dass was ausgehandelt wurde und aus der Vereinbarung gehen nur Vorteile für mich hervor...
Also eine Beweislastfrage. Diese Alternative hatte ich ja schon aufgezeigt. Du konntest etwas nicht belegen, hättest es eigentlich schon in der Klageschrift belegen müssen. Der klassische Aufbau: man behauptet Anspruch, belegt durch Beweise bzw. Beweisangebote, dass dieser Anspruch dem Grund nach besteht. Und dann muss man in der zweiten Stufe vortragen, dass die Höhe berechtigt ist. Ebenfalls mit Beweisangeboten.
Das alles wurde wohl nicht mal im Ansatz sauber vorgetragen. Manchmal ist es wirklich sinnvoll, jemanden mit Fachkenntnis zu mandatieren.
wirdwerden
Dann wirst du bei der Urteilsverkündung tatsächlich blöd dastehen, d.h. deine Klage wird wohl abgewiesen werden.Zitataber ich konnte nicht belegen, :
Dann waren die 3 Seiten der Klageschrift wohl alles andere als deutlich und Belege nicht beigefügt.
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