Es gibt ein Zug-um-Zug-Urteil, aufgrund dessen ein Handwerker Arbeiten verrichten muss, die er nicht verrichten will.
Nach einigem Hin und Her werfen sich Bauherr und Firma gegenseitig vor, in Verzug zu sein (der Bauherr sei in Annahmeverzug, die FA ihrerseits erledigt die Arbeiten nicht.
Ist ein weiterer Prozess vorprogrammiert? Oder gibt es Möglichkeiten, die Sache anders zu lösen?
noch ein Prozess?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Wo ist der Ursprung des Problems ?
> Ist ein weiterer Prozess vorprogrammiert?
Wenn du bzw. dein Anwalt nicht so schlau war, im Urteil eine Frist mit Ablehnungsandrohung und alternativem Schadensersatz zu beantragen: möglicherweise.
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@ icecycle
Der Ursprung des Problems ist aus Sicht beider Parteien jeweils bei der anderen. Nachdem der Bauherr das Urteil umsetzen lassen wollte, und der Firma vorschlug, die Arbeiten im April zu erledigen, wenn kein Frost mehr kommt und die Luftfeuchte niedriger ist (WDVS-Arbeiten), wurde das abgelehnt, weil der Termin zu weit in der Zukunft liege, die Arbeiten sollten im Oktober durchgeführt werden. Dann hat der Bauherr einen Termin im Oktober genannt, Bedenken angemeldet und erklärt, die Arbeiten müssten in der kommenden Woche (bis Donnerstag) beginnen. Das war an einem Freitag. Am Montag schrieb der RA des Handwerers zurück, die Frist sei zu kurz. Eine Woche später aber schreib der RA wieder, die Arbeiten würden übermorgen beginnen, und bis morgen, 12:00 Uhr sollte der Termin vom Bauherrn bestätigt werden. Dies war bereits nach der 2. Frist, die der Bauherr gesetzt hatte.
Inzwischen wurde ein RA beauftragt, einen Vorschuss anzufordern für die Ersatzvornahme, was der Handwerker ablehnt.
Muss nun Vorschussklage eingereicht werden vom Bauherrn?
"Vorschussklage"? Dann zahlt der nur den Vorschuß und für den Rest willst du dann noch ein drittes mal klagen? Naja, wenn man Zeit und Geld und Spaß hat...
Nein, will ich natürlich nicht. Wie muss man also am sinnvollsten vorgehen?
Wenn du beweisbar eine Frist für die Leistungserbringung gesetzt hast, kannst du doch auf Schadensersatz statt der Leistung klagen.
Ja, ich kann eindeutig eine Fristsetzung nachweisen, diese wurde aber jeweils von der Firma bzw. ihrem RA abgelehnt, weil sie einmal zu lang, einmal zu kurz war. Der Handwerker selbst meint, ich sei im Verzug gewesen, weil ich auf sein Angebot, das mir an einem Montag im Oktober zuging, nicht reagiert habe. Darin forderte er mich auf, bis zum nächsten Tag, 12:00 Uhr zu bestätigen, dass am übernächsten Tag (also Mittwoch) die Arbeiten beginnen würden.
Etwa eine Woche vorher lief aber die von mir gesetzte "zu kurze" Frist ab, in der ich am Freitag aufgefordert habe, bis spätestens zum nächsten Donnerstag die Arbeiten zu beginnen (das waren immerhin 6 Tage). Ich bin davon ausgegangen, dass im Falle von Nachbesserungen bzw. Mängelbeseitigung der Handwerksbetrieb darauf vorbereitet sein muss, dass er sehr zeitnah mit solchen Arbeiten beginnnen muss, wenn dies so geurteilt wurde.
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