vom Anhörungs- zum Prozesstermin zur Räumung

20. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
sausapia
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 64x hilfreich)
vom Anhörungs- zum Prozesstermin zur Räumung

Eine Eigernbedarfskündigung ist i.d.R. langwierig.
Meine Mutter muss, sobald sie in Rente geht, ihre Dienstwohnung freiziehen und soll dann in mein Dreifamilienhaus zusammen mit meinen Bruder (reines Generationenhaus ziehen). Dies schreibe ich, um nicht den Anschein zu erwecken, ein skrupelloser Vermieter zu sein.

Die Mieter erhielten 09/2007 die Kündigung zum 31.07.2008 (neunmonatige Kündigungsfrist) und reichten Widerspruch ein, so dass ich formal eine Räumungsklage einreichen musste. Diverse Diskussionen waren leider nicht zielführend (Lehrer in Rente). Der 1. Anhörungstermin wurde mehrfach verschoben von 11/08 (Krankheit der Richterin) auf 01/2009 (Urlaub der Richterin) auf 02/2009 (Urlaub RA Gegenseite)....
Wagt jemand eine Prognose,
1. für wann der Prozesstermin anberaumt werden wird (Worst / best Case)
2. bei Gewinn des Prozesses: welcher Zeitraum bis zum Auszugstermin wird den mieter i.d.R. eingeräumt?

Das Einzige, was man mir mein RA sagte ist, dass der Eigenbedarf eindeutig ist und daher der Auszug nur hinausgezögert, aber nicht abgewendet werden kann.

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6 Antworten
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#1
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> für wann der Prozesstermin anberaumt werden wird (Worst / best Case)

Im Worst Case etwa zeitgleich mit dem Jüngsten Gericht, wenn immer wieder relevante Prozeßbeteiligte (Richter, Anwalt, Schlüsselmeister des Gerichts) erkranken.

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#2
 Von 
sausapia
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 64x hilfreich)

Im Worst Case etwa zeitgleich mit dem Jüngsten Gericht, wenn immer wieder relevante Prozeßbeteiligte (Richter, Anwalt, Schlüsselmeister des Gerichts) erkranken.

Mit welchen Zeiträumen wäre denn im "best bzw. realistic case" zu rechnen?

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Den Begriff des 1. Anhörungstermins gibt es eigentlich im Zivilprozess nicht. Was steht denn genau, notfalls auf der 1. Ladung des Gerichtes, was für ein Termin anberaumt werden soll?

Ich vermute mal, dass da was von Gütetermin steht. In der Regel geht es aber im Zivilprozess, wenn es nicht zu einer gütlichen Einigung kommt, unmittelbar in den Verhandlungstermin über, an dessen Ende auch eine Entscheidung getroffen werden kann. An und für sich ist bei der ersten Ladung auch immer ein Hinweisblatt bzw. eine Abschrift der richterlichen Verfügung, die in der Regel auch Hinweise zu dem Vorgehen enthält.

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#4
 Von 
sausapia
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 64x hilfreich)

im Ladungstermin, der dreimalig verschoben wurde steht lediglich

"Verfügung"

Verhandlungstermin wird bestimmt auf XX.YY.ZZZZ, Ort Amtsgericht.
:???: :???: :???: :???:

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn in der Ladung "Verhandlungstermin" steht, möchte ich mal gerne wissen, wie du darauf kommst, dass es sich lediglich um einen "1. Anhörungstermin" handelt.

Verhandlungstermin bedeutet, dass in diesem Termin zur Klage streitig verhandelt wird. Nach dem Termin kann, wenn die Sache soweit ausgeschrieben ist, ein Urteil gefällt werden.

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#6
 Von 
sausapia
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 64x hilfreich)

Ich hatte in Erinnerung behalten (Das Gespräch war bereits im Juni 2008), dass der 1. Termin voraussichtlich ein Gütetermin sei und wahrscheinlich in einem Folgetermin meine Mutter (Eigenbedarfsgrund) geladen und befragt wird, ob sie tatsächlich in mein haus einzuziehen beabsichtigt. Dies wird von der Gegenseite bezweifelt, ist aber tatsächlich der Fall.

Falls der Richter zu meinen Gunsten entscheidet, innerhalb welchen Zeitraumes müssen die Mieter die Wohnung freiziehen (Erfahrungs-/Durchschnittswert)? Freie Wohnungen sind in unmittelbarer Nähe vorhanden.

Aus leidiger Erfahrung vermute ich, dass die Mieter (querulante Lehrer in Rente, sorry) sicherlich den auszu hinauszögern. Womit muss ich rechnen?

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