vom Gericht bestellter Gutachter

13. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
kraroma
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 15x hilfreich)
vom Gericht bestellter Gutachter

Sehr geehrte Damen und Herren,
vielleicht bin ich in diesem Forum nicht richtig vertreten, erhalte aber einen entsprechenden Hinweis.

Habe jetzt zum dritten Mal vom Gericht einen unqualifizierten Gutachter erhalten - 2 mal im Beweissicherungsverfahren und jetzt 1 mal im Gerichtsverfahren. Der mir von der IHK zugewiesene und vom Gericht zugelassene Gutachter wurde abgelehnt.
Der jetzige Gutachter - es geht um Schäden von mehreren 10'000
Euro an meinem Grundstück u. 2-Fam-Haus durch Aufschüttungen am höher gelegenen 3-Fam-Haus infolge eindringendem Oberflächenwassers, Sickerwasser und Bergdruck- ging die Mängelliste nur unvollständig durch, fotographierte mal hier mal da mit einer kleinen Digitalcamera möglichst weit entfernt,damit man möglichst wenig sieht,sagte dann, ohne eine Untersuchung vorgenommen zu haben aus dem "hohlen Bauch" heraus, er habe sich seine Meinung gemacht und verschwand wieder.
Nun zu meinen Fragen:
Habe ich ein rechtliches Mittel, sein Gutachten von einem unabhängigem Institut auf Mängel prüfen zu lassen und wenn ja, wo?
Da ich jetzt schon sehr viel Geld für diese schlechten und vom Gericht mir aufdicktierten Gutachter ausgegeben habe: Kann ich nicht einen mir von der IHK zugestellten und vom Gericht zugelassenen Gutachter bei Gericht durchsetzen und wenn ja,wie?
Kann ich von dem jetzigen Gutachter einen Qualitätsnachweis verlangen (ev. über das Gericht)über solche Tätigkeit wie bei mir, die er erfolgreich abgeschlossen hat?
Mir stinkt es wirklich gewaltig, was sich das Gericht mir gegenüber mit diesen Nieten erlaubt. Kann man nicht das Geld für solche "Leistung" vom Gericht zurückverlangen, wenn ein unabhängiges Institut feststellt, dass das Gutachten nicht brauchbar ist?
Der Prozeß läuft seit 2003 und die Schäden an meinem Grundstück und Haus wachsen täglich.Welche Möglichkeit habe ich noch gegenüber den Nachbarn, um meine Schäden zu minimieren. Einfach nur zusehen und das Zeitspiel des Gerichtes abwarten bis zum bitteren Ende.
Besten Dank für Ihre Antwort.

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17 Antworten
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#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Kann ich von dem jetzigen Gutachter einen Qualitätsnachweis verlangen

Nein.

Kann man nicht das Geld für solche Leistung vom Gericht zurückverlangen

Vom Gericht schon mal gar nicht. Vielleicht vom Gutachter.

Kann ich nicht einen mir von der IHK zugestellten und vom Gericht zugelassenen Gutachter bei Gericht durchsetzen

Nein. Einen Anspruch auf seinen 'Wunschgutachter' hat man nicht. Parteigutachten werden von Gerichten generell nicht gern gesehen (ich kenne auch genug Professoren diverser Fachrichtungen, die mir gerne irgendwelche 'Gutachten' ausstellen würden, wenn ich sie bitten würde).

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#2
 Von 
kraroma
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo Mareike,
besten Dank für einen Teil der Beantwortung.
Können Sie den Rest der Fragen, spez. ob ich das Gutachten auf Qualität prüfen lassen kann usw.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Dir bleibt es unbenommen, das erstellte Gutachten durch ein von ihnen gewünschtes Institut überprüfen zu lassen. Es fragt sich nur, ob es auch im Prozess weiterhilft. Ggf. gelingt es angesicht einer Prüfung durch das Gutachten durch fachkundige Stelle nachzuweisen, dass das Gutachten nichts taugt, um dann bei Gericht eine neue Begutachtung zu erreichen. Aber da kann man sich den Gutachter dann auch wieder nicht aussuchen.

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#4
 Von 
kraroma
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 15x hilfreich)

danke Eidechse für die Antwort!
Was würden Sie an meiner Stelle dann machen nach meiner Schilderung?
Es wurde vom Gericht dem Gutachter angetragen, die Ursachen des einfliessenden
Wassers und die Schäden am Grundstück durch Bergdruck zu untersuchen, d.h. es sollten
Bodenuntersuchungen vorgenommen werden. Stattdessen sagt er aus dem holen Bauch heraus, die Probleme liegen mit einer Verdichtung der Drainage zusammen.Das ist mehr als nur Dummheit.
Danke im Voraus für Ihre Antwort.

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#5
 Von 
guest123-1792
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 30x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Mensch Lorenz, wenn Sie auf jeden Beitrag mit Ihrem justizfeindlichen Geseiere antworten, anstatt dem Fragesteller hilfreich zu sein, ist die nächste Sperrung doch schon vorprogrammiert. :spam:

Vielleicht untersagt Ihnen der Admin auch endlich mal das Wiederkommen und nimmt Sie notfalls gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. :augenroll:

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#7
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Michael Schaffrath ?
Ist das nicht der Gino Wild ?
:grins:

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kraroma
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 15x hilfreich)

Mensch Leute,
es wird hier viel geschrieben,aber eine brauchbare Antwort habe ich leider noch nicht.
Strengt Euch doch bitte nochmal an !!

Danke im Voraus.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Jetzt bin ich aber platt.

http://www.olg-hamm.info/

Na da hat ja jemand ein Weltbild.
Lauter Vorwürfe und Anklagen an die Welt.
Man könnte aber die Inhalte mal ein bischen strukturieren.

Da treiben sich auch 2 Rechnungen rum als PDF eingescannt.
Stutzig macht der Posten "psychologische Untersuchung zur Feststellung der Schuldfähigkeit", das Gutachten treibt die Rechnung für den Prozess vom truthahn natürlich in die Höhe. Das haut ein Loch in die Kasse von Jemandem, der sich vor Gericht eigentlich selbst vertreten wollte und mit niedrigen Prozessgebühren von vielleicht 200 EUR gerechnet hat.
:augenroll:

Vielleicht wäre ein BLOG bei twoday.net oder ähnlichen Hostern empfehlenswert, damit die Inhalte im Web auch gefunden werden und ein bischen Feedback aus der Welt kommt. Alleine ist das Spiel ja langweilig, kann ich mir so vorstellen.
:grins:

-- Editiert von Potzblitz am 14.06.2008 21:13:41

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#10
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Jetzt zum Thema zurück für kraroma.

Erstmal ein paar Fragen:

Wer konkret ist denn der Beklagte ?

Wieviele Prozesse gab es bereits in der Sache ?

In welcher Instanz ist das Verfahren ?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
kraroma
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo Potzblitz,

1.) Die Beklagten sind 3 Oberlieger, die ohne Absprache und Genehmigung direkt hinter meiner Grenze (Hanglage)90cm Erdreich
aufgefüllt haben. Mein Schaden durch Oberflächenwasser, Sickerwasser und Erdpressung über 30'000 € mit ständig steigender Tendenz.
2.Es gab ein Beweissicherungsverfahren mit 2
unbrauchbaren Gutachten, da die nicht fachbezogen arbeiteten. Da der RA zu lange wartete, wurde es von AG verworfen.
Danach mit neuem RA Klage erhoben 2006, jetzt erst den Gutachter erhalten und die Schäden werden immer mehr. Der Gutachter war ein Arbeitsverweigerer.Keine fachgerechte Schadensaufnahme, die Punkte nur halb abgewickelt ohne Prüfung, nur aus dem "hohlen" Bauch heraus, nur oberflächlich gearbeitet, dabei aber schon die Ursache festgestellt, ohne Prüfung.
3. in erster Instanz

In etwa so............:
Ein Autofahrer geht in die Werkstatt, weil sein Motor "stottert". Der Meister öffnet die Motorhaube, geht einmal um das Auto herum und sagt zu dem Kunden:"Das liegt am Reserverad, es hat zu wenig Luft".

Besten Dank im Voraus und schönen Sonntag

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Liegt das Gutachten eigentlich schon vor? Wenn nicht erstmal das Gutachten abwarten. Vielleicht ergeht es ja trotz schlampiger Arbeit zu Ihren Gunsten.

Sollte dies nicht der Fall sein, dann hat man immer noch Zeit zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Hier müsste dann dargelegt werden welche Fehler das Gutachten enthält und dann ein Obergutachten o.ä. als Beweis beantragt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Welche Massnahmen sind denn notwendig um den Schaden abzuwenden ? Gibt es keine unabhängig vom stetig wachsenden Schaden ?

Was wird denn eingeklagt ? Eine Schadenersatzsumme oder Wiederherstellung des alten Zustands ?

Leider sind ja wohl auch vom eigenen Anwalt Fehler gemacht worden. Was heißt denn "unbrauchbare Gutachten weil nicht fachbezogen" ? Habt Ihr nicht das Gutachten beauftragt und die Gutachter ausgesucht ?

Haben die Oberlieger dafür eine offizielle Baugenehmigung gehabt ? Oder was heißt ohne Genehmigung ?

Das Problem ist, dass da eigentlich schon zu viel Zeit ins Land gezogen ist.

Ich würde die Anfrage mal ins Forum Baurecht posten.

Gutachter kann man wie Richter genauso wegen Befangenheit ablehnen. Bei Unfähigkeit ist das natürlich schwieriger. Laut Gericht sind sie anerkannt, vereidigt und damit vertrauen die denen blind. Dafür sind Gutachter ja auch da, weil die Richter verständlicherweise nicht über technisches Fachwissen verfügen.

Wenn allerdings die zwei selbst beauftragten Gutachter nichts auf díe Beine gestellt haben stellt sich die Frage ob aus dem Fall Gutachten-technisch überhaupt was zu holen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
kraroma
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo Potzblitz, doch!!
1. Um die Schäden zu stoppen, muss hinter meiner Grenze eine Mauer von genügender Höhe errichtet werden. Vor der Mauer muss entwässert werden, dann muss die Aufschüttung erhöht werden mit einem Gefälle Richtung des Hauses der Beklagten. Vor deren Haus muss das Wasser mittels BICO-Rinne o.ä. abgefangen und in den Kontrollschacht geleitet werden.
2. Die Wiederherstellung in den alten Zustand.
3.Das Gericht ist nur befugt, einen Sachverständigen zu benennen. Wir haben überhaupt keinen Einfluß. Ich hatte über die IHK einen Sachverständigen für Grundbau erhalten. Dieser wurde vom Gericht und auch der Gegenseite abgelehnt.
Die 2 vom Gericht bestellten Gutachter im Beweissicherungsverfahren waren Gartenarchitekten. die konnten mit Setzlatte und Wasserwaage umgehen aber keine Ursachenforschung betreiben.
4. Nach Auskunft des Kreis-Baurechtsamtes seinerzeit lässt das Nachbarrecht in BW eine
Aufschüttung zu, nur darf daraus kein Schaden für den Unterlieger entstehen. Problem Nr. 1 ist der Beweis und da fehlt es an guen Sachverständigen, leider.Wenn man aber die Voraussetzungen für einen Gutachter liest:
Bausachverständiger = (Bau) Gutachter, d.h. Dipl.-Ing. = unverzichtbare Qualifikation
Nur den Hochschulabsolventen der nachfolgenden Ingenieur-Studiengänge sind qualifiziert als Bausachverständiger.
"Erfahrung heißt gar nichts! Man kann eine Sache auch 35 Jahre schlecht machen." von Tucholski
5. da gebe ich Dir vollkommen Recht.
6. habe ich schon,aber da kommt kein Feedback.
7. Das stimmt, aber was kann ich machen,wenn der Gutachter durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung die Unverwertbarkeit seines Gutachtens herbeigeführt hat und das Gericht folgt ihn?
Recht haben ist das eine, recht kriegen das andere.
8. Der eine Gutachter hat diese Lösung zu Pos. 1 als eine Variante erwähnt, aber dazu nicht eindeutig Stellung bezogen, deshalb wurde es gestrichen.

Aber Lösungsvorschläge zu meinen Fragen habe ich trotzdem nicht.

Trotzdem danke für die Antwort.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Nunja, ich bin selbst kein Experte für Gutachten aber habe trotzdem ein paar Sachen recherchiert, die möglicherweise beim Angriff des Gutachtens helfen können.

Liegt das vom Gericht beauftragte Gutachten mittlerweile vor (schriftlich) ?

In welcher Phase ist die Klage ?
Gab es schon eine Hauptverhandlung ?
Gibt es schon ein Urteil ?
Wieso wurde von Gericht ein zweites Gutachten eingeholt ? Ist nicht ganz klar.
Liefern die beiden Gutachten unterschiedliche Ergebnisse ?

Nach welchen Kriterien wurde der Rechtsanwalt ausgewählt ? So wie es fachlich beim Gutachten "haken" kann, betrifft das natürlich auch die Erfahrung und das Fachgebiet des Rechtsanwalts.

Zur Not muss man den 1. Prozess schlucken, in die Berufung gehen und dann ein vernünftiges Gutachten in zweiter Instanz bewirken.

Ansonsten gehe ich davon aus, dass nicht nur die Wiederherstellung des alten Zustands sondern auch die Übernahme der entstandenen Schäden (laut Deinen Angaben 30.000 EUR) geltend gemacht werden. Und wenn die Schäden laufend steigen muss man sicherlich zunächst alle Maßnahmen unter 1) ergreifen. Ist das geschehen ? Klingt bei Deiner Schilderung nach einer möglichen Option.

Angriffsmöglichkeiten Gutachten gemäß ZPO:

Sind fachliche oder sonstige Einwände vom Rechtsanwalt erhoben worden gemäß §411 Abs. 4 ZPO ? Hier kann natürlich auch ein eigener (vernünftiger) Gutachter helfen, der das Gutachten des Gerichts kritisch prüft und dem Rechtsanwalt die Begründungen liefern kann, die das Gutachten wegen falscher Voraussetzungen oder Schlussfolgerungen unbrauchbar machen kann.
(4) 1Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. 2Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind vom Gericht zu bevorzugen (siehe Bundesverband vereidigte Sachverständige) gemäß §404 Abs. 2 ZPO .
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

Der Gutachter muss sich auf dem SCHADENSGEBIET des Klägers auskennen. Wenn Gegenstand der Klage Grundwasserschäden am eigenen Gebäude sind, dann muss m.E. auch der Gutachter nach dem Fachgebiet ausgesucht werden und nicht aus dem Garten- und Landschaftsbau.
http://www.bvs-ev.de/content/person,2dc97013c52dd510,0,1.html
Der Sachverständige selbst hat zu prüfen, ob die Fragestellung wirklich in sein Sachgebiet fällt (§407a Abs. 1 ZPO ).
(1) 1Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. 2Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

Das wichtigste bei der Erstellung des Gutachtens ist wohl die Fragestellung des Gutachters. Der Gutachter kann die Fragestellung aus dem Rechtsstreit nicht ohne weiteres selbst ermitteln. Hierzu bedarf es insbesondere in komplizierten Fällen einer Weisung des Gerichts nach §404a Abs. 2,3 ZPO . Wenn Weisungen stattfinden sind entsprechende Mitteilungen an die Parteien zu erfolgen gemäß §404a Abs. 5 ZPO . Ist das erfolgt ?
War die Fragestellung im Gutachten richtig und eindeutig ?
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(5) 1Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. 2Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.


Nützliche Links zu diesem Thema:

http://hwk-muenchen.de/viewDocument?onr=74&id=47

http://www.brass-vdi.de/pdf/Qualitaet_sachverstaendiger_Leistungen_Stand_24.03.06_Brass.pdf

BGH Urteil zum Thema Vorbringen eines Gegengutachtens in zweiter Instanz (durchaus zulässig)
http://www.hk2.info/tce/frame/main/321.htm


-- Editiert von Potzblitz am 19.06.2008 00:21:12

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
kraroma
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo Potzblitz,
besten Dank für Deine Sicht der Dinge.
Nun zu Deinen Fragen:

1.) Das Gutachten liegt noch nicht vor.
2.) Es gab nur eine Vorverhandlung, in der die Richterin ihre Meinung zur Sache vortrug. Die fiel für uns sehr positiv aus.
Jetzt fand ein Richter-Wechsel statt und wie die liegt, weiss ich nicht.
3.) Wenn das Gutachten vorliegt, gibt es eine Hauptverhandlung.
4.) Ein Urteil gibt es folglich noch nicht.
5.) Es war noch im Beweissicherungsverfahren, als mein Rechtsanwalt ein zweites Gutachten anforderte, da der 1. Gutachter nicht zu einer Korrektur bereit war.
6.) Ja. Aber der 2. stand nicht zu seiner Aussage. Er sagte "man könnte ....". Das war dem Gericht zu wenig und meinem damaligen RA auch.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Naja gut, dann würde ich doch jetzt erstmal das Gutachten abwarten.

Wie war denn das 2. Gutachten formuliert, abgesehen von "man könnte". Hat es das 1. Gutachten bestätigt oder ist es zu anderen Schlussfolgerungen gekommen ?

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