Hallo,
ich habe in 2015 Lebens-und rentenversicherungen widerrufen da die Belehrungen fehlerhaft waren. Widerruf seitens der Versicherung abgelehnt. An und für sich wäre zum 1.1.2019 Verjährung eingetreten.
Es kam jedoch ab Widerruf zu ernsthaftem Schriftwechsel mit Argumenten beider Seiten, neue Urteile erwähnt, trotzdem die Ablehnung der Versicherung, angebotenen Vergleich lehnte die Versicherung ab, außergerichtlicher Versuch einer Anwaltskanzlei ohne Erfolg - bis heute ---
allerdings argumentierte die Versicherung nicht, die Verhandlungen seien für sie erledigt § 203 BGB
.
Wie ist Eure Meinung, verjährt oder nicht verjährt?
Vielen Dank.
wurde die Verjährung durch die Verhandlungen unterbrochen?
13. März 2020
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Frage vom 13. März 2020 | 12:05
Von
Status: Schüler (241 Beiträge, 56x hilfreich)
wurde die Verjährung durch die Verhandlungen unterbrochen?
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#1
Antwort vom 13. März 2020 | 13:24
Von
Status: Student (2415 Beiträge, 604x hilfreich)
ZitatDer Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. :
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