nir ist klar, daß im strafprozess dem beschuldigten die tat nachzuweisen ist. aber wie siehts denn im zivilprozess aus ?
reicht da ein anfangsverdacht, den man nicht widerlegen kann dann schon als ausreichend ?
besser gesagt muß man dann seine unschuld beweisen oder muß auch dort der kläger die schuld des beklagten eindeutig beweisen ?
mfg
chronoton
zivilprozess vs strafprozess
Sofern nicht für einzelne Angelegenheiten die Beweislast festgelegt ist, muß jeder das beweisen, was er behauptet (also was für ihn günstig ist).
Beispiel: A will von B geliehendes Geld zurück. A muß dann im Streitfall beweisen, daß er B tatsächlich das Geld verliehen und auch ausgezahlt hat. Wenn B behauptet, daß er das Geld zwischenzeitlich schon zurückgezahlt hat, muß wiederum B das beweisen.
klingt einleuchtend.
aber mir gehts da um "beweisen". sind da die hürden gleich hoch, wie beim strafprozess ?
konkret geht es um eine frage in einem tech-forum.
frage war kurz zusammengefaßt: ip wurde geloggt und anschlußinhaber auf dem zivielrechtsweg verklagt. meiner meinung nach wäre das zu wenig um einen zu verurteilen. aber ich bekam dort ein wenig prügel, weil andere der meinung waren, daß der anschlußinhaber dafür verantwortlich sei, was geschieht. auch wurde da eine beweislastumkehr ins spiel gebracht, da ja durch das loggen der ip der "beweis des 1. anscheins" gegeben sei und somit der beklagte beweisen müsse, daß er nicht gegen daß urheberrecht verstoßen hatte. meiner meinung nach trifft das nicht zu, aber wär nett wenn mich jemand bestätigen/ korrigieren könnte
mfg
chronoton
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Nun ja, ein Anscheinsbeweis besagt gerade, daß aufgrund bestimmter äußerer Umstände der Lebenserfahrung nach ein Anschein für die Richtigkeit bestimmter Behauptungen besteht, aber nicht mehr. Dieser kann teilweise recht einfach widerlegt werden. Wobei das ganze dann nach den Umständen des Einzelfalls bewertet werden muß.
Beispielsweise besagt eine IP-Adresse nicht viel, wenn regelmäßig mehrere Personen (Familie oder Wohngemeinschaft) den Anschluß nutzen. Genauso könnten die Zugangsdaten von jemandem mißbraucht worden sein.
Mir wäre es auch neu, daß der Inhaber eines Anschlusses (abgesehen von der Bezahlung der Rechnung) grundsätzlich dafür haftet, was mit seinem Anschluß in einzelnen gemacht wird.
danke für die info
bin auch deiner meinung, was die haftung angeht. sonst wären ja schon viele privatnutzer, von deren computer unwissentlich viren/würmer/trojaner versendet wurden, vorm zivil-kadi gestanden.
aber wäre ja nicht das erste mal, daß sich im gesetzesdschungel verirrt ;-)
mfg
chronoton
sonst wären ja schon viele privatnutzer, von deren computer unwissentlich viren/würmer/trojaner versendet wurden, vorm zivil-kadi gestanden.
Nein, weil diese, würden sie zivilrechtlich verklagt werden, bestreiten würden. Dann führte der Kläger den Beweis des ersten Anscheins, also über die IP-Nummer. Und dann könnte der Beklagte ja nachweisen, dass er nichts gemacht hat, sondern eben der Trojaner. Auch den Anscheinsbeweis kann man ja widerlegen, wie Fix schon dargelegt hat.
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