§ 142

27. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
marthamint
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 142

Hallo,

ich hatte am Mittwoch, den 22.06. einen Unfall. Ich war mit dem Fahrrad unterwegs, komme aus einer 30er Zone und möchte nach links auf die Hauptstraße abbiegen. Ich sehe zunächst das Auto nicht, das von links kommt. Als ich auf der Mitte der Fahrbahn bin (der Hauptstraße), bemerke ich das von links kommende Auto und fahre schneller, damit es nicht zum Zusammenstoß kommt. Leider bremst der Autofahrer nicht ab und fährt wohl auch recht mittig.. Auf jeden Fall erwischt er mich noch am Hinterrad und ich fliege über meinen Lenker.
Ich habe mehrere Hämatome, mein Kopf schmerzt und meine Beine zittern. Ich stehe unter Schock.
Der Autofahrer ist zunächst zuvorkommend und hilft mir, meine Fahrradkette wieder aufzuspannen, fragt mich ob ich okay bin.
ich erkundige mich ebenfalls bei ihm. Er läuft zu seinem Auto und kommt wieder zu mir und sagt: "mein Auto ist kaputt. was machen wir jetzt?" ich gebe ihm meine Telefonnummer und meinen Namen.
Er will auch meine Adresse, ich gebe ihm aber eine falsche, weil es mir plötzlich komisch vorkommt, einem fremden Mann meine Adresse zu geben.
Zu Hause bemerke ich, dass mein Handy kaputt ist (war in meiner Gesäßtasche und hat wohl den Sturz abgefangen).
Am nächsten Tag bemerke ich, dass der Rahmen meines Fahrrads gebrochen ist.

Zwei Tage später findet mich der Mann in der Nähe des Unfallortes. Da er mich auf dem Handy nicht erreicht hat und meine Adresse überprüft hat, hat er mich gesucht. Ich will ihm immer noch nicht meine Adresse geben und sage, ich will, dass die Polizei das klärt.

Er ruft die Polizei. Die sagen mir, ich stehe im Verdacht straffällig gemäß §142 zu sein.

Damit hatte ich tatsächlich absolut nicht gerechnet.
Meine Fragen:
- Wie kann ich das Strafmaß eventuell noch abmildern, ich möchte auf keinen Fall meinen Führerschein verlieren?
- Ist es sinnvoll, Anzeige gegen ihn zu aufzugeben (Körperverletzung, Sachbeschädigung, unterlassene Hilfeleistung)?



-- Editiert von Moderator am 27.06.2016 17:21

-- Thema wurde verschoben am 27.06.2016 17:21

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Wie kann ich das Strafmaß eventuell noch abmildern, ich möchte auf keinen Fall meinen Führerschein verlieren?


Entweder ist der §142 StGB mit dem Entfernen vom Unfallort (und ggfs. unterbliebener sofortiger Information der Polizei) vollendet oder nicht. Nachträglich kann man am Tatbestand nichts mehr ändern.

Zitat:
- Ist es sinnvoll, Anzeige gegen ihn zu aufzugeben (Körperverletzung, Sachbeschädigung, unterlassene Hilfeleistung)?


Unterlassene Hilfeleistung liegt doch nicht vor, wenn du dich selbst vom Unfallort entfernst. Was hätte er denn tun sollen, dich gegen deinen Willen festhalten, um dir zu "helfen"? :crazy:

Sachbeschädigung wird allenfalls fahrlässig gewesen sein, das ist nicht strafbar.

Bliebe also fahrlässige KV, das dürfte die Polizei aber schon von Amts wegen verfolgen bei einem Unfall.


-- Editiert von BigiBigiBigi am 27.06.2016 15:47

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

ich möchte auf keinen Fall meinen Führerschein verlieren? In dem Falle wäre er nach üblicher Praxis sofort beschlagnahmt worden - wurde er doch aber wohl nicht. Ein befristetes Fahrverbot schließt das natürlich nicht aus...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Au-dee
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 71x hilfreich)

Selber Schuld. Hättest du wie es normale Menschen machen würden, und deine echte Anschrift angegeben. Wäre das nicht passiert. Und du hättest §142 StGB nicht als Vorwurf.
So einen Verkehrsunfall hätte man anders lösen können.
Du hast aber vorsätzlich eine Falsche Adresse angegeben, dafür hast du jetzt echt ein großes Problem.
§142 StGB liegt vor. Je nach Strafe, musst du auch deinen Führerschein abgeben. Und das halte ich bei dem Verhalten, auch als völlig richtig!

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von marthamint):
Ist es sinnvoll, Anzeige gegen ihn zu aufzugeben (Körperverletzung, Sachbeschädigung, unterlassene Hilfeleistung)?

Wurde der Unfall vom Autofahrer absichtlich oder grob fahrlässig begangen oder wieso wirfst du hier eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung in den Raum?
Und wieso überhaupt unterlassene Hilfeleistung?
Du schreibst doch selber:
Zitat (von marthamint):
Der Autofahrer ist zunächst zuvorkommend und hilft mir, meine Fahrradkette wieder aufzuspannen, fragt mich ob ich okay bin.

Er hat sich um dich gekümmert und sich um dein Wohlbefinden bemüht.

Zitat (von marthamint):
Ich habe mehrere Hämatome, mein Kopf schmerzt und meine Beine zittern. Ich stehe unter Schock.

Wieso wurde spätestens hier nicht die Polizei und ein RTW gerufen? Ich nehme mal an, dass sich der Unfall ohne Fahrradhelm ereignete?

Zitat (von marthamint):
Die sagen mir, ich stehe im Verdacht straffällig gemäß §142 zu sein.

Absolut korrekte Einschätzung der Polizisten. Den "Lappen" dürftest du zu 85% los sein.

Zitat (von marthamint):
Er will auch meine Adresse

Das ist in der Regel gängige Praxis für evtl. später aufkommende Ansprüche.

Ich empfehle mich.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.789 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen