.. Alkohol am Steuer ..

30. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
Amicizia
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 2x hilfreich)
.. Alkohol am Steuer ..

Haben Mist gebaut.
Nach Geburtstagsparty 40 min auf Taxi gewartet, kam immer noch nicht. Dann wollte Freund mit dem Auto nach Hause, habe versucht ihn zu überzeugen, nicht zu fahren. Er stieg ins Auto, wollte dann den Wagen nur umstellen.
Plötzlich war Polizei hinter uns und hielt uns an.
Führerschein einkassiert, mußten mit auf die Wache, Freund wurde Blut abgenommen.

Wir haben so etwas noch NIE gemacht, dieses Mal einen Aussetzer ... und dann das .

Was hat mein Freund zu erwarten ? Wie schaut es aus mit Widerspruch, weil KEIN Wiederholungstäter ... sondern einmalig. Was können wir tun um einigermaßen glimpflich daraus zu kommen ?

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36 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

erstmal abwarten was der Bluttest ergeben wird!

Da der Führerschein sofort abgenommen wurde muss der Blastest wohl einen recht hohen Wert ergeben haben, ihm wird also keine OWI sondern eine Straftat vorgeworfen werden.

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#2
 Von 
Amicizia
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 2x hilfreich)

Was hat er nun zu erwarten ???
1,4 Promille wurde gemessen ...

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#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ab 1,1 Promille
Das Unfallrisiko ist 10 mal so hoch.

7 Punkte
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis 5 Jahre)
Führerschein entzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

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#4
 Von 
Amicizia
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 2x hilfreich)

Kann man auf ein mildes Urteil hoffen wenn man nicht vorbestraft ist ? ... und so eine Tat auch noch nie gemacht hat ??

Wir werden, denke ich, einen RAT ebenfalls noch zu Rate ziehen + dann jetzt erst einmal auf den Bescheid warten müssen.

Wer kann uns hier noch einen Tipp geben ?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

ich schätze mal, es wird etwa 30 Tagessätze Geldstrafe und so 9 bis 12 Monate FE-Entzug geben, dazu 7 Punkte, die 10 Jahre in der Datei bleiben.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Amicizia
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 2x hilfreich)

Dass sieht böse aus.
Einmal im Leben Mist gebaut und so hart bestraft ... müssen jetzt wohl abwarten, RA kontaktieren + dann da durch.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

die Eischätzung von Mümmel teile ich.

Bei einem Ersttäter ist von einer Geldstrafe auszugehen. Mehr als 40 Tagessätze wären schon ziemlich unüblich. Was die Sperre angeht, würde ich eher etwas von 6 bis 9 Monaten vermuten, aber das ist reine Raterei.

Gruß Justice

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Amicizia
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 2x hilfreich)

okay, dann wissen wir schon mal bescheid und sind vorbereitet. Danke für Eure Hilfe !!!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

@Justice

Unter 9 Monaten (inkl. Berücksichtigung des vorl. Entzuges) wäre eher unwahrscheinlich. Ist aber auch regional unterschiedlich.

Unter Umständen gibt es die Möglichkeit, eine Sperrfrist aufgrund der kurzen Fahrstrecke abzuwenden. Da gibt es entsprechende Entscheidungen.

Im Übrigen gibt es für diese Tat keine Punkte in Flensburg, wenn die FE entzogen wird. Dann wird zwar die Verurteilung eingetragen, jedoch ohne Punktebewertung. Die Punkte im VZR werden mit Entziehung der FE auf null gesetzt. ;)

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#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Die Punkte im VZR werden mit Entziehung der FE auf null gesetzt


Das habe ich auch noch nicht gewußt. Man lernt doch nie aus.

Aber eigentlich macht es auch Sinn. Ohne FE keine Punkte, bei neuer FE gehts wieder von vorne los.


Was die Sperre betrifft, das ist sicher unterschiedlich. Aber eine gute Freundin von mir wurde mal mit 1,4 erwischt. Das Ergebnis waren 40 TS und 9 Monate Sperre. ;)
(Baden-Würtemberg)






-- Editiert von justice005 am 30.10.2006 19:30:30

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#11
 Von 
marclueck
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 9x hilfreich)

ratsam wäre auch, die nächsten zehn Jahre unter 0,3 Promille zu fahren sonst droht MPU und Führerscheinentzug. Aber das genaue Ergebnis des Bluttest ist ja noch nicht klar, falls über 1,6 Promille steht schon bald eine MPU an.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Amicizia
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Ruhrdiver,
gibt es irgendwo ein Link wo ich die entsprechenden Entscheidungen finde ?

"Sperrfrist abwenden, auf Grund der kurzen Fahrstrecke " ???
Bei uns war es kurz, wir wollten nur den Wagen abstellen, ferner war es mitten in der Nacht, kaum Jemand unterwegs + auch Seitenstraße !! (Keine Hauptstr.).

Bitte um entsprechenden Hinweis !!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Bittesehr:

OLG Stuttgart, NJW 1987, 142; OLG Düsseldorf, VRS 79, 103; AG Fürstenfeldbruck, ZfS 2003, 470.

Aber gehen Sie davon aus, dass Sie ohne anwaltliche unterstützung keine allzu großen Chancen haben werden. Und auch ein anwaltlicher Beistand ist keine Garantie (schön wäre es...;) ).

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Amicizia
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Ruhrdiver,
vielen herzlichen Dank.
"Unseren" RA haben wir bereits kontaktiert und wir sollen den Bescheid abwarten.
Dann werden wir vorstellig + da habe ich mit Ihrer Hilfe wenigstens etwas in der Hand.
Viele Grüße, Amicizia

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Amicizia
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 2x hilfreich)

Ach ja, kann man diese Entscheidungen irgendwo her bekommen, dass man nachlesen kann oder geht das nur über RA ??

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

die Entscheidungen, die RA Ruhrdiver genannt hat, sind in Fachzeitschriften veröffentlicht worden.

NJW beispielsweise steht für neue juristische Wochenzeitschrift.

Eine Kanzlei, die etwas auf sich hält, hat zumindest diese Zeitschrift in Form von gesammelten Werken da.

Ansonsten lassen sich sämtliche veröffentlichte Entscheidungen in den juristischen Bibliotheken der Universitäten und der Landgerichte nachschlagen und kopieren. Mit ein wenig Beziehungen kommt man da dran. Ohne Beziehungen hilft meistens ein nettes Fragen. ;)

Manchmal ist es auch erfolgreich, nach der Entscheidung zu googeln, aber das ist Glückssache.

Gruß Justice

-- Editiert von justice005 am 31.10.2006 15:16:36

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Denk aber dran, dass solche Entscheidungen keinesfalls bindend für den Richterspruch sind. Nicht, dass später dicke Krokodilstränen fließen. ;)

-----------------
"Es hat alles zwei Seiten. Doch erst wenn man erkennt, dass es drei sind, erfaßt man die Sache. "

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Amicizia
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 2x hilfreich)

RA hat Polizei wegen Akteneinsicht angeschrieben (vor drei Wochen). Bis heute keine Reaktion ... keine Information. Nix.
müssen wir weiter abwarten oder ist es besser sich da einzuschalten ??
RA meint abtwarten, es kommt bestimmt nun bald ...

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Amicizia
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 2x hilfreich)

Dauert es bei der Polizei immer so lange.
RA hat Einsicht in die Akten beantragt und wir haben bis heute (4 Wochen) nichts gehört.

Wer hat "Erfahrung" und kann einen Tipp hierzu geben, was wir machen dürfen/könnten!!

:augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Judgemen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

In der Regel gibt die Polizei keine Akteneinsicht. Erst wenn die Akte an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, gibt die Staatsanwaltschaft entsprechend Akteneinsicht.
Die Polizei führt ja nur die Ermittlungen (Vernehmung Zeugen, rechtl. Gehör des Besch. wenn er will etc.) durch. Die StA entscheidet dann, ob die Akten vollständig sind und gibt dann Akteneinsicht an jur. Personen.

Grüße vom Judge

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-2089
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 6x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Amicizia
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 2x hilfreich)

RA hat nun Akteneinsicht.

Ich denke, dass wenn Jemand 1 x erwischt wurde und noch nicht einmal eine weitere Strecke gefahren ist, keine ähnlichen Vergehen begangen hat, milder bestraft werden sollte als ein Sexualstraftäter, der mehrmals auffällig wurde und immmer noch keine Strafe bekommen hat. Was ist mit den Opfern, in diesem Fall den Kindern ?? Wir haben solch einen Fall in der Firma und es ist zum Kotzen ! /schuldigung den Ausdruck !

Es wird hier jetzt auch nicht bagatellisiert, es war mit Sicherheit falsch, aber es ist nichts passiert. "Praktikant" bitte lese vorher durch was geschrieben wurde, dann erst schreiben. So etwas ärgert mich. Danke !

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-2089
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 6x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Amicizia
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 2x hilfreich)

Sorry, aber angefahren wurd niemand. Der Wagen wurd nur umgestellt (umgeparkt), war doof und mit Sicherheit nicht richtig, klar, aber verglichen zu werden mit solchen Personen, die wirklich etwas auf dem Buckel haben ist nicht unbedingt fair.
Wer hat hier etwas von paar Euro Bussgeld oder Verwarnung gesprochen? Ich mit Sicherheit nicht. Fahrverbot und Bussgeld sind schon klar, aber auf die Höhe kommt es an, denn mit Jemanden, der einen Unfall fabriziert, Menschenleben gefährdet hat etc, bzw. Wiederholungstäter sind ... damit kann man wohl nicht verglichen werden.

Am besten ist hier Schluß, solche Sprüche sind nicht angebracht. Danke !

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest123-2089
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 6x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Amicizia
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 2x hilfreich)

Sorry, aber ich frag mich nun wer hier das Problem hat.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest123-2089
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 6x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Lexy1278
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

olá frende!

hier mein kleines problem: habe in einem anfall unnachahmlicher blödheit versucht den wagen in alkoholischem zustand nach hause zu befördenr. wurde erwisch, 1,55 promille, lappen weg, angezeigt wegen fahrlässiger gefährdung des straßenverkehrs. jetzt kam ein strafbefehl(geldstrafe: 50 Tagessätze á 15Euro, fahrerlaubnis entzogen, führerschein eintzogen. der verwaltungsbehörde wird angewiesn, mir vor ablauf von 7Monaten keinen neuen Führerschein zu erteilen) ich bin "ersttäter": folgende frage: wenn im Strafbefehl nichts über eine MPU vermerkt wird, muß ich dann trotzde msowas befürchten ?

bitte um antwort ( dank im vorraus )

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 76x hilfreich)

@ Lexy1278

Das kann man nicht so genau sagen. Wenn Du innerhalb der vergangenen 10 Jahre bereits schon einmal mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen bist, wird eine MPU fällig. Ab 1,6 Promille ist sie beim ersten Mal zwingend vorgeschrieben.

Im Erstfall und mit einem Wert unter 1,6 %o wird in der Regel keine MPU angeordnet. Die Führerscheinstelle kann aber auch dann eine MPU anordnen sofern Eignungszweifel bestehen. Das gilt insbesondere wenn zusätzliche Eintragungen in Flensburg vorhanden sind oder der Wert knapp unter der 1,6er-Marke liegt. Auskunft ob eine MPU fällig wird, bekommst du nach der Beantragung der Fahrerlaubnis.

Viele Grüße,

barchetta

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Amicizia
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 2x hilfreich)

Nun kam das Urteil: 7 Monate und 30 Tagessätze.
Führerschein wurde allerdings Ende Oktober 06 entzogen, Urteil kam Anfang Juni, d.h. bereits 2 Monate Führerscheinentzug.
Im Urteil steht: 7 Monate ... allerdings sagt unser RA nach Rechtsgültigkeit, d.h. er schrieb fix ein Fax und von dem Termin aus zählt der Zeitraum. Ist das tatsächlich so ??

Bei Einspruch: Kann das Urteil schlechter werden ??? Oder verzögert man damit nur die Rechtsgültigkeit.
Wer kennt sich aus ?? Wir leider nicht. Und unser RA war leider sehr schroff (ist er sonst nie) => deshalb kurze Anfrage an Euch !!

0x Hilfreiche Antwort

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