1.02 Promille und §316 StGB?

12. Juni 2003 Thema abonnieren
 Von 
schlagbaum
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
1.02 Promille und §316 StGB?

Bin kürzlich mit Alkohol am Steuer erwischt worden. Die Blutentnahme erbrachte dabei einen Blutalkoholgehalt von 1.02 Promille. Nun bekam ich ein Schreiben bei dem ich dazu Stellung nehmen soll oder es lassen kann. Mir wird Trunkenheit am Steuer nach §316 StGB vorgeworfen.
Frage: Nach §316 wäre mein Vergehen eine Straftat. Ich dachte aber eine Straftat mit anschliessenden Strafverfahren wird erst ab 1.1 Promille angewendet? Habe ich nicht eher eine Ordnungswidrigkeit nach §24 StVG begangen? Wie soll ich jetzt reagieren? Ich denke mit einer Ordnungswidrigkeit komme ich besser weg.
Für baldige Antwort wäre ich sehr dankbar, da ich das Schreiben bald zurückschicken muss.
M.f.G.
T.K.

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Georg Calsow
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 21x hilfreich)

Leider falsch gedacht. Eine Straftat nach § 316 StGB kann, sofern weitere Voraussetzungen gegeben sind, schon ab 0,3 Prom. in Betracht kommen. Da der Entzug der Fahrerlaubnis und eine mehrmonatige Sperre droht, empfiehlt sich die Einschaltng eines RA.

Mit freundlichen Grüßen

Calsow
Rechtsanwalt

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#2
 Von 
schlagbaum
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Nach welchen Kriterien wird dann eigendlich entschieden ob §316 StGB oder §24 StVG angewendet wird. Ich habe mir außer des Alkoholgenusses nichts zu schulden kommen lassen und bin nur routinemässig auf einer sehr kurzen Heimfahrt des nachts auf freier Strecke kontrolliert worden. Ich war nicht mal richtig betrunken. Der Beamte meinte damals noch, das es ziemlich glimpflich für mich ausgehen wird, weils bei mir bis auf den Alkoholgehalt von über einem Promille offensichtlich nicht so schlimm war.
Deshalb dachte ich, daß ich mit einem Monat Fahrverbot und 250 Euro Geldbusse davon komme, weil ich eben unter 1.1 Promille lag. Die Strafen nach §316 liegen aber deutlich höher.
T.K.

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#3
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Sie sollten sich wirklich einen Anwalt nehmen - vielleich kann der eine Bestrafung nach 316 noch abwenden.

Es ist richtig, dass erst ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird.

Damit relative Fahruntüchtigkeit gegeben ist, muss zu dem Promillewert ab 0,3 bis 1.09 Promille noch etwas anderes hinzukommen.

Da Sie nun wirklich ganz knapp an der 1,1 Promille Grenze dran waren, bedarf es nicht viel, um relative Fahruntüchtigkeit zu bejahen.

Ihnen muss dabei noch nicht einmal ein Fahrfehler (Schlangenlinien etc.) nachgewiesen werden. Schon objektive Gründe wie z.B. schlechte Straßenverhältnisse, Dunkelheit, schlechtes Wetter oder auch subj. Umstände wie z.B. eine zusätzliche Übermüdung können reichen um die relative Fahruntüchtigkeit zu bejahen.

Mit Ihren 1,02 Promille sind sie daher noch nicht auf der sicheren Seite.

Gruß
MCNeubert

-----------------
"michael@neubert.com
www.MCNeubert.de"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
schlagbaum
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antworten. Einen Rechtsanwalt würde ich mir gern nehmen, aber das werde ich mir wohl nicht leisten können.... :(
T.K.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die meisten RAe lassen sich auf Ratenzahlung ein. Ich würde in Führerscheinsachen auch (fast) immer zu einem RA raten.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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