180€ Strafe wegen eines fehlenden DB-Killers beim Motorrad

25. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
quiknik
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 21x hilfreich)
180€ Strafe wegen eines fehlenden DB-Killers beim Motorrad

​Hallo Zusammen,

Mich hat man vor kurzem in den Löwensteiner Bergen bei Heilbronn herausgewunken zusammen mit vielen anderen Zweiradkollegen. Der Fokus hierbei lag hauptsächlich um das leidige Auspuff- und Lautstärkethema. Bei meinem Endtopf fehlte der DB-Eater. Ich hatte mir mal einen auf Ebay gekauft da es von der Marke selbst keine solchen DB-Eater zum nachkaufen gibt. Dieser passt auch in meinen Topf aber laut Aussage der Cops ist der nicht zulässig, zumal hatte ich auch keine Schraube um diesen zu befestigen. Meine Vermuttung ist, dass es dafür gar keinen DB-Eater gibt. Übrigens hat der Auspuff eine E-Nr. aufgedruckt. Da es um das Lautstärkethema geht bot ich ihm an eine Geräuschmesseung vorzunehmen da ich genau weiß, dass der Auspuff ohne DB-Eater nicht zu laut ist und genau in der Tolleranz liegt, dies ist eine Tatsache und wurde schon ein zwei mal durch die Kollegen in Stuttgart überprüft. Die Geräuschmessung lehnte er ab da er dann meinte, das daurch eine doppelt so hohe Strafe auf mich zukommen würde und ich froh sein soll, dass sie mich weiterfahren lassen. In Bayern müsste ich mich jetzt abholen lassen B-) Gottseidank sind wir nicht in Bayern. Die Kontrolle an sich lief eigentlich sehr entspannt ab und der nette Herr eröffnete mir das mich eine Strafe von 90€ erwartet. Gut, empfand ich jetzt als recht viel für die "Gefahr" die davon für Mensch und Umwelt ausgeht aber jeder empfindet ja anders und ich hätte das so akzeptiert. Der nette Herr wollte sich dann noch bei mir melden und mir mitteilen welcher DB-Eater denn da genau reingehört weil sie würden ja Serviceorientiert arbeiten ;) Ich bedankte mich höflich für den Service um den ich nie gebeten hatte und fuhr meiner Wege.

Nun kam der Bußgeldbescheid und ich soll auf einmal das doppelte bezahlen 180€ Plus Gebühren, also insgesamt 208,50€, wegen eines zu lauten Auspuffs!

"Fahrzeug in Betrieb genommen obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war. Die Umwelt war dadurch wesentlich beeinträchtigt, an der Auspuffanlage fehlte der DB-killer, dadurch erhöhtes Geräuschaufkommen" Interssant, wie genau wurde das festgestellt bzw. gemessen?

"Der Regelfall wird nicht angewendet, ihnen wird Vorsatz unterstellt da die Veränderung von Ihnen bewusst vorgenommen wurde und sie den DB-Killer unter der Sitzbank mitführten" - den DB-Eater den die nicht anerkannt haben?!

Ich finde hier wird sich was zurechtgebastelt um höhere Strafen einzutreiben und das finde ich nicht OK. Wie gesagt, ich wäre bereit gewesen die für mich bereits hohe Strafe von 90€ zu bezahlen.

Mag sein, dass es einige von euch gibt die das Lautstärkethema anders sehen. Ich find auch nicht toll wenn die Harleys und Porsches mit Klappenauspuff an meinem Haus vorbeidonnern aber das scheint wohl alles legal zu sein. Wie dem auch sei, mein Auspuff ist nicht zu laut, ich bin kein hirnloser Raser und dreh auch nicht unnötig am Gas wenn ich durch Ortschaften fahre. Ich steh einfach nicht auf diesen kastrierten originalsound und das riesige Ofenrohr bei meiner Maschine.


Wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen? Wie seht ihr den Sachverhalt?

Danke und Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ich steh einfach nicht auf diesen kastrierten originalsound und das riesige Ofenrohr bei meiner Maschine.


Also war die Betriebserlaubnis erloschen und Du wusstest das auch?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen?

War das Motorrad zum Zeitpunkt der Kontrolle im serienmäßigen Werks-Zustand oder nicht?
Wenn Ja: Einspruch einlegen
Wenn nein: Es kommt nicht auf den Lärmpegel an, sondern ob zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Betriebserlaubnis vorlag (bzw. ob die im serienmäßigen Werks-Zustand vorhandene Betrieberlaubnis durch nachträgliche Umbauten erloschen ist). Das ist aber keine Frage für eine Rechtsforum, sondern eine Frage für ein Technik-Forum.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das ist aber keine Frage für eine Rechtsforum, sondern eine Frage für ein Technik-Forum.

Wieso soll das keine Frage für ein Rechtsforum sein? Ob die Betriebserlaubnis erloschen, der Zubehörtröte erlaubt ist und nicht zu laut ist, isz keine Technik-Frage sonderen eine die sich aus der StVZO und verbunden Rechtsakten und Regulatorien ergiebt. Man kann aber sonst gerene auch bei Trunkenheitsfahrten jeweils auf ein Medizin-Forum verweisen.

Zitat (von quiknik):
Die Geräuschmessung lehnte er ab da er dann meinte, das daurch eine doppelt so hohe Strafe auf mich zukommen würde und ich froh sein soll, dass sie mich weiterfahren lassen. In Bayern müsste ich mich jetzt abholen lassen B-) Gottseidank sind wir nicht in Bayern.


Wie Sie sicher wissen ist die einzig rechtlich relevante Messung ist die Durchfahrtsmessung gemäss für die Zulassung geltende Vorschriften. Die Standmessung dient nur als Anhaltspunkt ob ein manipulation oder sonstige unrechtmässigkeiten vorliegen können. Da die Durchfahrtsmessung so himmeltraurig einseitig ist (frührer mit genau 50 km/h fahren und in der Mitte der Messstreck Vollgas geben, heute ein klein wenig besser) sind ja auch diese bescheuerten Klappenauspüffe legal.

Wären Sie mal Standhaft geblieben, hätten auf die Messung bestanden und hätten sich abhohlen lassen, dann hätten Sie nun evtl. keine Busse am Hals. Dafür wohl eine bis zwei Wochen ohne Motorrad.

Dass das Motorrad bei der Durchfahrtsmessung nicht zu laut ist, ist aber nur ein Teil der Geschichte:

Zitat (von quiknik):
Meine Vermuttung ist, dass es dafür gar keinen DB-Eater gibt. Übrigens hat der Auspuff eine E-Nr. aufgedruckt.


Eine E-Nummer ist gut und recht aber die kann man recht schnell auf ein beliebiges Ofenrohr schlagen. D.h. folgende Fragen stellen sich da:
1) Ist das eine E-Nummer die es gibt und dafür vom entsprechenden Land eine entsprechende Typengenehmigung gibt?
2) Passt die E-Nummer zum Topf oder ist es für einen ganz anderen Zubehörauspuff?
3) Ist der Zubehörauspuff im Zustand wie in der Typengenehmigung und begleitende Zeichnungen beschrieben ist?
4) Ist das Motorrad Typ/Model/Leistung in der Typengenehmigung des Zubehörtopfs aufgeführt?
5) Hat das Motorrad immer noch die Gesammtbetriebserlaubnis für Typ/Modell/Leistung und nicht durch eine individuell Veränderungen wie z.B. Leistungssteigerung eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO?
6) Wurden die eventuellen Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet?

Wenn man alles mit Ja beantworten kann ist der Topf legal und die Busse nicht gerechtfertigt.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von FareakyThunder):
Zitat (von drkabo):
Das ist aber keine Frage für eine Rechtsforum, sondern eine Frage für ein Technik-Forum.

Wieso soll das keine Frage für ein Rechtsforum sein? Ob die Betriebserlaubnis erloschen, der Zubehörtröte erlaubt ist und nicht zu laut ist, isz keine Technik-Frage sonderen eine die sich aus der StVZO und verbunden Rechtsakten und Regulatorien ergiebt. Man kann aber sonst gerene auch bei Trunkenheitsfahrten jeweils auf ein Medizin-Forum verweisen.

Die Frage ist einzig und allein: war die Betriebserlaubnis gültig, oder ist sie durch eine vorgenommene Veränderung erloschen.

Ob es sich um eine Änderung handelt, durch die die Betriebserlaubnis erlischt, kann nur ein sachkundiger Techniker (z.B. KFZ-Meister) beantworten. Alternativ beantwortet es der TÜV.
Das ist eine technische Frage, keine rechtliche.

Wenn man der Meinung ist, die Änderung habe keinen Einfluss auf die Betriebserlaubnis, dann bringt man das Fahrzeug zum TÜV (oder DEKRA etc.) und lässt es begutachten. Hat man dann ein Gutachten, das sagt: kein Einfluss auf die Betriebserlaubnis - dann hat man sehr gute Karten, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.

Sagt das Gutachten: durch die Änderung erlischt die Betriebserlaubnis, dann hat man ganz, ganz schlechte Karten.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die Frage ist einzig und allein: war die Betriebserlaubnis gültig, oder ist sie durch eine vorgenommene Veränderung erloschen.
Ob es sich um eine Änderung handelt, durch die die Betriebserlaubnis erlischt, kann nur ein sachkundiger Techniker (z.B. KFZ-Meister) beantworten. Alternativ beantwortet es der TÜV.
Das ist eine technische Frage, keine rechtliche.

Sicher ist das eine rechtliche. Denn der Rahmen gibt §19 StVZO vor. Augenscheinlich und nach Meinung des TS handelt sich um eine Änderung (Der Anbau des Zubehörauspuffs) nach §19 Abs. 3 Nr. 2 Bstb. a StVZO.
Zitat:

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
[...]
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
[...]
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind
[...]
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.


Das der Ausbau eines vorhanden DB-Killer zur erlöschen der Betriebserlaubnis führt ergiebt sich aus §19 Abs. 2 Nr 3 StVZO. Dass aber ursprünglich ein DB-Killer verbaut war wird jedoch gerade bestritten. Was es nicht gibt kann dem entsprechend auch nicht entfernt oder veränderd werden. Ob ein DB-Killer verbaut war oder sein sollte, und welcher dass den wäre, ergibt sich aus Punkt 3 meines 6-Punkte-Programms.

Ein ganz anderes Problem ist jedoch an die nötigen Typengenehmigungs-Dokumente und Zeichnungen heranzukommen. An dieser Stelle ist der vorgeschlagene KFZ-Meister die falsche Addresse, da geht man, wenn man die Unterlagen nicht vom Hersteller bekommt, besser zu einer der amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) da diese via KBA Zugriff auf die nötigen Informationen haben.
https://www.kba.de/DE/Typgenehmigung/Fahrzeugtypdaten_amtlDaten_TGV/Fahrzeugzulassung/Typblattversand/typblattversand_node.html



-- Editiert von FareakyThunder am 26.07.2018 11:01

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
quiknik
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von FareakyThunder):


Eine E-Nummer ist gut und recht aber die kann man recht schnell auf ein beliebiges Ofenrohr schlagen. D.h. folgende Fragen stellen sich da:
1) Ist das eine E-Nummer die es gibt und dafür vom entsprechenden Land eine entsprechende Typengenehmigung gibt?
2) Passt die E-Nummer zum Topf oder ist es für einen ganz anderen Zubehörauspuff?
3) Ist der Zubehörauspuff im Zustand wie in der Typengenehmigung und begleitende Zeichnungen beschrieben ist?
4) Ist das Motorrad Typ/Model/Leistung in der Typengenehmigung des Zubehörtopfs aufgeführt?
5) Hat das Motorrad immer noch die Gesammtbetriebserlaubnis für Typ/Modell/Leistung und nicht durch eine individuell Veränderungen wie z.B. Leistungssteigerung eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO?
6) Wurden die eventuellen Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet?

Wenn man alles mit Ja beantworten kann ist der Topf legal und die Busse nicht gerechtfertigt.


DAS ist mal eine hilfreiche Antwort! Und genau nach so einer hab ich gesucht! Danke für die ausführliche Darstellung. Ich habe nun Kontakt zum Hersteller aufgenommen und erhoffe mir dadurch nun eine klare und abschließende Antwort. Die e-Nr. ist professionell und vom Hersteller eingelasert, da wurde nichts selbst eingeschlagen. Außer der Vorgänger hatte eine Lasermaschine daheim und einen Hang zum Perfektionismus.

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