30-Zone-Schild zu klein?

30. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
LIBOM
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
30-Zone-Schild zu klein?

Hallo Leute,

ich würde gerne mal eure Meinung zu folgendem Sachverhat hören (lesen).

In einer geschlossenen Ortschaft steht auf der Haupstraße ca. 200 Meter nach dem Ortseingangsschild auf der rechten Seite ein 30-Zone-Schild (Zeichen 274.1).
Die Kantenlänge des Schildes beträt 42 cm (also Gr.1 Vwv-StVO).
Weitere Beschilderungen zur Geschwindigkeitsbegrenzung gibt es nicht.
Meines laienhaften Erachtens nach darf man bis zu dem 30-Zone-Schild 50 km/h fahren und somit müsste das Schild laut Vwv-StVO zu §§ 39 bis 43 StVO eine Größe von 60x60 cm haben.

Sehe ich das richtig und hätte ein Einspruch gegen einen evtl. Bußgeldbescheid Aussicht auf Erfolg (Angenommen ich wäre mit ca. 50km/h netto in besagter 30-Zonge geblitzt worden.)?

Auf der gegenüberliegenden Ortseinfahrt ist das Schild übrigens 60x60 cm.

Im Voraus schon mal vielen Dank für eure Antworten.

Gruß

LIBOM

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Nein, in der VwV zur StVO steht zu §§39-42 unter III 3. (b), daß bei einem "Rechteck (H x B) 630 x 420" der Größe 1 entspricht.

Unter 3 (d) a.a.O. findet sich dann, daß für einen Tempobereich von 20-50 km/h (d.h. für dessen Ausschilderung) Größe 1 ausreicht.

Und damit ist dein Schild VwV-konform.


Edit: nö, jetzt bin ich reingefallen. Das Limit in 3 (d) bezieht sich auf die aktuelle Geschwindigkeit, nicht auf die auszuschildernde.

Aber bei 3 (d) steht leider nur "In der Regel können die Verkehrszeichen folgenden Geschwindigkeitsbereichen zugeordnet werden ". Das ist nicht mal ein "sollen", geschweige denn ein "müssen". Also sehe ich da keine Grundlage.

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#2
 Von 
LIBOM
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,
vielen Dank für die Antwort.
Bezüglich der "Verkleinerung" habe ich bei 3 g noch folgendes gefunden:

"In verkleinerter Ausführung dürfen nur diejenigen Verkehrszeichen angebracht werden, bei denen das in dieser Verwaltungsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist. ....."

Wie habe ich dies zu werten.

MfG

LIBOM

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47469 Beiträge, 16805x hilfreich)

In der derzeit gültigen VwV-StVO steht unter 3 g etwas anderes.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
LIBOM
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, ich habe mich auf folgede Fassung bezogen:

Vom 22. Oktober 1998 (BAnz. Nr. 246b vom 1998-12-31, Ber. 1999 S. 947)
Zuletzt geändert am 2008-03-28 (BAnz. Nr. 48 vom 2008-03-28, S. 1106)

Nun habe ich noch diese gefunden:

Vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206)
Zuletzt geändert am 2009-07-17 (BAnz. Nr. 110 vom 2009-07-29, S. 2598)
mWv 2009-09-01

Tritt Zweitere nicht erst ab heute in Kraft?

Gruß

LIBOM

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