§316 relative Fahruntüchtigkeit / Polizeikontrolle

1. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Dontdrinkanddrive
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Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)
§316 relative Fahruntüchtigkeit / Polizeikontrolle

Hallo miteinander an alle, ich bin neu in diesem Forum und suche einfach nach Leuten oder sogar ebenso Betroffenen, mit denen ich mich in der für mich gerade sehr angespannten Zeit austauschen kann.

Am Freitagabend um 22.15 Uhr wurde ich mit Blaulicht von unserer örtlichen Polizei kurz vor meinem Wohnhaus zum Anhalten aufgefordert. Ich fuhr noch ca. 50m weiter, um links in meine Strasse abzubiegen, um nicht am steilen Berg mit gegenüber parkenden Autos halten zu müssen und somit die Straße blockieren. Ich war alleine in meinem Auto.

Zwei Beamte (PK und PKin) stiegen aus. Der PK eilte zu meinem Auto und forderte sofort meine Papiere und verkündete mir, er würde Alkohol aus meinem Auto riechen. Ich verneinte Alkohol- u. Drogenkonsum.
Sodann wurden Verbandskasten etc. und Licht am Auto geprüft.

Der PK holte seine Taschenlampe heraus, um mir in die Augen zu leuchten und sagte: "Die Kollegin holt derweil den Alkoholtester". (Der Hinweis auf die Freiwilligkeit unterblieb.) Ich teilte dann mit, an keinen Maßnahmen und Tests teilzunehmen.

Der PK erwiderte, er würde mich sodann mit zur Wache in der benachbarten größeren Stadt mitnehmen und eine Blutentnahme anordnen. Ich verwies auf Richter-/Staatsanwaltvorbehalt der Anordnung. Er belehrte mich, dies sei seit Kurzem nicht mehr notwendig (wie meine spätere Recherche mir erschreckenderweise bestätigte). Meine einzige Alternative sei nun ein Atemalkoholtest vor Ort, um einen möglichen Weg zur Wache zu umgehen.

1. Messung - 22.25 Uhr 0.52%.
2. Messung - 22.29 Uhr 0.55%.
(Es handelt sich um Promille-Werte und nicht um mg/L in der Luft)

Konsumiert hatte ich moderat über die vorangegangen fünf Stunden, genau gesagt von 17.00 bis 22.00 Uhr 4x 0,33L Pils, 1x 0,33L Alster und 15cl Schnaps zu 37,5%. Dabei den letzten Schluck Bier um 22.00 Uhr. Drogen (ausser Alkohol) konsumiere ich nicht. Ich nehme regelmäßig - so auch an diesem Tag - von meinem Arzt verschriebenes Citalopram und Alprazolam, was ich nicht angab, jedoch letzteres vom PK bei der Durchsuchung meiner Person gefunden wurde. Dass er etwas damit anfangen konnte, bezweifle ich. Er fragte mich aber, ob ich an einer Erkrankung leide, was ich nicht beantwortete.

Der PK sprach nach dem 2. AAK von sich "noch aufbauendem Alkoholgehalt". Ich wurde in den Polizeibus gebeten, während ein mir nicht bekannter Nachbar 50cm neben dem Polizisten das Geschehen aufgeregt beobachtete. (Hurra!)

Ich habe während der Kontrolle und im Folgenden keinerlei Angaben, ausser zu meinen Personendaten, gemacht.

Um 22.37 Uhr setzte sich der blau-weisse Bus samt mir in Bewegung Richtung Wache. Erstmalig erfolgte nun überhaupt irgendeine Belehrung, nämlich dass ich Verdächtiger
-einer Straftat gem. §316 StGB "Trunkenheit im Verkehr" -
sei. Mündlich erklärt wurden mir die folgenden möglicherweise alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, die Voraussetzung einer relativen Fahruntüchtigkeit im Sinne des §316 bei einer Promille Zahl zwischen 0,3%. bis 1,1%. sind:

1.) Missachtung des Verkehrszeichen Nr. 267 "Verbot der Einfahrt" (Roter Kreis mit waagerechtem Strich darin) - bussgeldbewährt mit 25€, kein Punkt
(dieses Schild wurde vor wenigen Tagen dort in unserem Ort aufgestellt, da eine Baustelle die Befahrbarkeit von beiden Seiten schwierig macht.) Ich habe dies bewusst missachtet, da der Umweg durch eine enge Anwohnergasse führt und freitagabends in dieser derzeit nur einseitig befahrbaren Straße kaum Verkehr herrscht.

2.) subjektiv wahrgenommene Geschwindigkeitsübertretung in der dortigen 30er-Zone (keine Messung). Stimmt, bin vermutlich ca. 50 kmh gefahren. Der PK sagte, ich sei deutlich zu schnell unterwegs gewesen und sie hätten deswegen sogar Blaulicht einschalten müssen!

Wie gesagt, die o.g. Begründungen habe ich natürlich nicht der Polizei mitgeteilt. Der PK selbst bezeichnete die angeblichen Ausfallerscheinungen als "Grenzfall" und nicht unbedingt typisch.

23.30 Uhr - und damit über eine Stunde nach der AAK - kam die Ärztin in der Wache an und nahm mir 1x Blut ab. Ein Richter wurde nicht konsultiert. Ich widersprach der Blutentnahme verbal. Motorische Tests habe ich verweigert.
Mein Führerschein wurde beschlagnahmt, weil ich der Sicherstellung widersprach. Ein Richter wurde indes für die Beschlagnahme versucht zu konsultieren, konnte aber nicht erreicht werden. (Beschlagnahme erfolgte dann wg. Gefahr in Verzug: "Vorbereitung der Entziehung der Fahrerlaubnis" Das Fahren von Kfz. aller Art wurde mir ausdrücklich untersagt.)

Ich kenne meinen Körper im alkoholisierten Zustand und ich kann sagen - ohne darauf stolz zu sein - dass ich bei den von mir konsumierten Mengen und einem festgestellten AAK von 0,5%. keine charakterlichen / körperlichen Ausfallerscheinungen (Torkeln, verwaschene Sprache etc.) habe.
Ich trinke durchschnittlich an 2x Tagen pro Woche - davon 1x unter der Woche gemütlich und i.d.R 1x am Wochenende in rauen Mengen (dann fahre ich aber nicht.) Was ich damit sagen will: sofern die Beamten sich nicht etwas ausdenken, werden sich in deren Bericht keine Ausfallerscheinungen zu meiner Person finden.

Was die BAK angeht, schätze ich, dass diese sich am Ende zw. 0,4%. und 0,65%. Promille bewegen wird.

Ich habe einen Punkt in Flensburg wg. eines Geschwindigkeitsverstosses aus Mai 2019. Ich hatte noch nie mit Alkohol im Verkehr zu tun. Meinen Führerschein besitze ich seit 8 Jahren, ich bin 26 Jahre alt und männlich, 1,84m und recht schwer.
Ich bin vorbestraft (Bewährung), aber nicht einschlägig. (Betrug)

Nach meiner Recherche sehe ich bisher 3x mögliche Ausgänge:

1) Promille BAK UNTER 0,5%. und KEINE Ausfallerscheinungen: Bußgeld für die Verkehrszeichen-Missachtung i.H.v. 25€

2) Promille BAK ÜBER 0,5%. und KEINE Ausfallerscheinungen: 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte, 500€ Bußgeld + Verfahrenskosten, Blutentnahme etc.

3) Promille BAK zw. 0,3%. - 1,1%. UND Ausfallerscheinungen: Strafverfahren: Geldstrafe, Verfahrenskosten, Entzug der Fahrerlaubnis (Sperre) für mind. 6 Monate, eher 9-12 Monate.

Was mich nun am meisten interessiert für meine kommenden Schritte:
1) "Je geringer die festgestellte BAK, desto höher die Anforderungen an die vermeintlich alkoholbedingten Ausfallerscheinungen." - wie schätzt ihr o.g. zwei Tatbestände (Verkehrszeichenmissachtung, Geschwindigkeit) ein, alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu begründen?
2.) Mein Führerschein ist nun beschlagnahmt, bis irgendein Gericht ein Urteil fällt?! Gibt es sinnvolle Möglichkeiten, diesen zumindest vorläufig wieder zu erhalten?
3.) Wie lange dauert eine Auswertung einer Blutprobe erfahrungsgemäß und gibt mir die Polizei über das Ergebnis Auskunft?
4.) Wann entscheidet ein Richter, ob es sich wirklich um einen §316 handelt?? Vorläufig? Und gibt mir dann meinen FS unter Vorbehalt zurück, weil er keine sichere Veruteilungswahrscheinlichleit wg. §316 sieht? Ist das möglich?

Danke schonmal vielmals und einen lieben Gruß!

Ich werde diesen Thread hier updaten sobald es Neues gibt. Da sicherlich irgendwann mal jemand drüber stolpert und dann vllt. hilfreiche Tipps findet.

-- Editiert von Dontdrinkanddrive am 01.03.2020 21:51

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91 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
wie schätzt ihr o.g. zwei Tatbestände (Verkehrszeichenmissachtung, Geschwindigkeit) ein, eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung zu begründen?

Recht gut.



Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Mein Führerschein ist nun beschlagnahmt, bis irgendein Gericht ein Urteil fällt?! Gibt es sinnvolle Möglichkeiten, diesen zumindest vorläufig wieder zu erhalten?

Ja, man kann beantragen das die Staatsanwaltschaft darüber entscheidet, ob es eine vorläufige Rückgabe gibt.



Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Wann entscheidet ein Richter, ob es sich wirklich um einen §316 handelt??

Das erfolgt im Rahmen des Gerichtsverfahrens. Sofern es eines gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3586 Beiträge, 971x hilfreich)

Die wesentlichen Punkte hast Du Dir ja bereits ergoogelt. Daher beschränke ich mich auf die wesentliche Fragestellung.

1+3.) Schwierig an dieser Stelle einzuschätzen. Es ist richtig, dass die Begründung einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung schwieriger wird, je niedriger die BAK ausfällt. Die BAK kann ca. 1-2 Wochen nach dem Vorfall bei der Polizei erfragt werden.

2+4.) Ja, wenn der Führerschein beschlagnahmt wurde, dann erfolgt eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme. Ergebnis offen. Es kann also sein, dass das Gericht die Maßnahme bestätigt und aufrecht erhält. Es kann aber auch sein, dass Du Deinen Führerschein schon bald zurückbekomen wirst. Aus der Ferne vermag ich da keine Prognose abzugeben.

Im vorliegenden Fall könnte die Konsultation eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts sinnvoll sein. Kostet aber, ohne entsprechende Rechtsschutzversicherung, auch eine Stange Geld.

Ich würde jetzt erst einmal abwarten und keine Aussagen gegenüber der Poizei machen. Einen Anwalt kannst Du dann auch noch zu einem späterem Zeitpunkt aufsuchen.

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Ich werde diesen Thread hier updaten sobald es Neues gibt. Da sicherlich irgendwann mal jemand drüber stolpert und dann vllt. hilfreiche Tipps findet.
Das wäre schön.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3586 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Recht gut.
Diese Meinung teile ich nicht, und ich würde gerne wissen, wie HvS diese Behauptung begründet.

Zitat (von Harry van Sell):
a, man kann beantragen das die Staatsanwaltschaft darüber entscheidet, ob es eine vorläufige Rückgabe gibt.
Nein. Es muss ein Gericht über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden (vergl. § 111a StPO).

Zitat (von Harry van Sell):
Das erfolgt im Rahmen des Gerichtsverfahrens. Sofern es eines gibt.
Die endgültige Entscheidung obliegt tatsächlich dem Richter. Dabei ist ein Gerichtsverfahren, also eine öffentliche Verhandlung, eher unwahrscheinlich. Bei einem Erstäter kommt es, im Falle einer Verurteilung, zu einem Strafbefehl. Das ist eine Art des schriftlichen Urteils ohne vorherige Verhandlung. Zur Gerichtsverhandlung kommt es dann erst, wenn man gegen den Strafbefehl Einspruch einlegt.

Ob es aber überhaupt zu einem Strafbefehl kommen wird ist derzeit fraglich. Diesbezüglich dürfte die BAK sehr entscheidend sein, womit wir wieder bei Antwort #1 wären.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Zitat (von Harry van Sell):
Recht gut.
Diese Meinung teile ich nicht, und ich würde gerne wissen, wie HvS diese Behauptung begründet.

Es ist ja nach regelmäßiger Rechtsprechung scheinbar wie folgt:
Die Ausfallerscheinungen müssen in der Person alkoholbedingt vorliegen. Sprich, die gleiche Person müsste ohne Alkohol diese Ausfälle i.d.R. nicht haben.
Was ich in vergleichbaren Fällen als typische alkoholbedingte Ausfälle finden konnte, sind u.a. zu langsames Fahren, Schlangenlinien, Schneiden von Kurven, Abkommen vom Fahrbahnrand, Fahren ohne Licht in der Dunkelheit, aggressives, waghalsiges, nötigendes Fahren...
UND/ODER alkoholbedingte Ausfallerscheinungen der Person selbst: Lallen, Torkeln, Stolpern, negativ verlaufene motorische Tests..

Meine Rettung wäre ja eine BAK unter 0,3%., denn dann stellt sich die Frage der relativen Fahruntüchtigkeit erst gar nicht.. Aber das halte ich für so unwahrscheinlich bei dem AAK-Wert.. :( Vllt. liegt er ja immerhin unter 0,5%., was ein Wegreden alkoholbedingter Ausfallerscheinungen vereinfachen würde und dann sogar Fahrverbot und Geldbuße weg fielen..

Ich muss sagen, dass ich mich trotz meines eigenen Verschuldens irgendwie gerade unverhältnismäßig hart behandelt fühle angesichts dieser ganz schwammigen Begründungen, dem geringen Wert und das alles ohne, das bisher irgendein Richter etwas zu Gesicht bekommen oder gar entschieden hat...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3586 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
ohne, das bisher irgendein Richter etwas zu Gesicht bekommen oder gar entschieden hat...
Ist halt Wochenende.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Ich habe heute Vormittag mit einer in der Nachbarstadt gelegenen, auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei telefoniert, die Eckdaten geschildert und erwarte noch einen heutigen Rückruf.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Ich verneinte Alkohol- u. Drogenkonsum.
Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Konsumiert hatte ich moderat

Schwierig, die Konversation mit der Ordnungsmacht gleich mit einer Lüge zu beginnen.

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
und KEINE Ausfallerscheinungen:
Sagt wer?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3586 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Schwierig, die Konversation mit der Ordnungsmacht gleich mit einer Lüge zu beginnen
Warum?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):

Schwierig, die Konversation mit der Ordnungsmacht gleich mit einer Lüge zu beginnen.

Das Gegenteil ist der Fall: sofern man direkt Alkoholkonsum einräumt, ist ein Alkoholtest obligatorisch. Niemand muss glücklicherweise an seiner eigenen Überführung mitwirken. Es ist das gute Recht eines jeden Beschuldigten, zu schweigen oder zu lügen. Und in dem Fall einer solchen Verkehrskontrolle sogar sinnvoll, denn so müssen die Beamten einen Alkoholtest rechtfertigen, z.B. durch Alkoholgeruch im Auto.

Zitat (von radfahrer999):
Sagt wer?

Du beziehst Dich dort auf eine der drei möglichen Folgen, die ich aufgezählt habe. Zwei der Folgen nehmen hypothetisch keine Ausfallerscheinungen an, eine hingegen schon. Beurteilen tut das am Ende ein Richter, nicht die Polizei oder ich.

----Update----
Mein Rechtsanwalt hat mich eben zurück gerufen.
Sofern sich nur die o.g. angeblichen Ausfallerscheinungen in der Akte wiederfinden und darüber hinaus keine Überraschungen zu erwarten sind, bezeichnete er das Verhalten der Beamten als fragwürdig und grob fahrlässig. Die genannten Ausfallerscheinungen rechtfertigen mit dem zu erwartenden relativ niedrigen BAK regelmäßig in keinem Fall die Annahme einer Trunkenfahrt. Dies sei sein Tagesgeschäft und er hätte schon die wildesten Abenteuergeschichten als versuchte Begründung einer relativen Fahruntüchtigkeit erlebt, die keiner richterlichen Entscheidung stand hielten.
Er kontaktiert heute das zuständige Polizeikommissariat. Er sagte mir, ich solle mich umgehend melden, falls ich eine Nachricht erhalte und weiterhin zu allem zu schweigen.
Mit der Entscheidung über die Beschlagnahme des Führerscheins durch einen Richter sei binnen einiger Tage zu rechnen. Sobald er mehr in Erfahrung bringen kann, ruft er mich an.
Kosten wird mich das ganze wohl nun ein paar Hunderter, aber das ist im Verhältnis zu einer möglichen Verteilung zu einer Straftat inkl. Führerscheinsperre wohl ein hinzunehmendes Übel.

-- Editiert von Dontdrinkanddrive am 02.03.2020 15:06

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3586 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Das Gegenteil ist der Fall
So ist es.

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
bezeichnete er das Verhalten der Beamten als fragwürdig und grob fahrlässig.
Diese Meinung teile ich nicht. Polizisten sind keine Juristen. Sie haben ihre Beobachtungen gemacht und zur Anzeige gebracht. Gegen die Vorgehensweise der Polizisten ist imho nichts einzuwenden. Gleichwohl habe ich durchaus auch meine Zweifel, ob der Tatvorwurf aufrecht erhalten werden kann.

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Mit der Entscheidung über die Beschlagnahme des Führerscheins durch einen Richter sei binnen einiger Tage zu rechnen.
Yep.

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Kosten wird mich das ganze wohl nun ein paar Hunderter
Ja, Anwälte sind leider nicht billig. Je nach Verfahrensablauf würde ich mal 800 - 1500€ einkalkulieren.

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
aber das ist im Verhältnis zu einer möglichen Verteilung zu einer Straftat inkl. Führerscheinsperre wohl ein hinzunehmendes Übel.
Ja, wenn der Anwalt eine Einstellung des Vefahrens bewirken kann, dann ist er das Geld wert. Die Frage ist, ob das Verfahren nicht auch ohnevAnwaltveingestellt werden würde. Ich hätte erst einmal abgewartet, und erst im Falle eines Strafbefehls über die Konsultation eines Anwalts nachgedacht.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Die Frage ist, ob das Verfahren nicht auch ohnevAnwaltveingestellt werden würde. Ich hätte erst einmal abgewartet, und erst im Falle eines Strafbefehls über die Konsultation eines Anwalts nachgedacht.

Das ist leichter gesagt als getan ;) wenn man von jetzt auf gleich für eine unabsehbare Dauer nicht mehr im Besitz seines Führerscheins ist. Und darüber hinaus mit einer Straftat konfrontiert wird, deren Folge ein Führerscheinentzug von ca. 10 Monaten sein könnte. Und man sich dann noch als Nicht-Jurist, ohne überhaupt die Möglichkeit der Akteneinsicht zu bekommen, gegen diese Vorwürfe zur Wehr setzen muss.

Was mir noch unter den Fingern brennt: mein Rechtsanwalt sagte unter diesen Bedingungen sei keinesfalls ein §316 StGB gegeben. Meine Recherche dazu, vermittelt mir das gleiche Gefühl.

Ein Richter kann die Beschlagnahme bestätigen, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und in einem möglichen Verfahren die "Entziehung der Fahrerlaubnis höchstwahrscheinlich" ist.
Müsste ein Richter dann nicht folgerichtig in den kommenden Tagen die Beschlagnahme des FS wahrscheinlich aufheben?

-- Editiert von Dontdrinkanddrive am 02.03.2020 22:45

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#12
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3586 Beiträge, 971x hilfreich)

Das stimmt schon. Es war sicherlich kein Fehler einen Anwalt zu konsultieren. Die Frage ist halt nur, ob es auch ohne Anwalt gegangen wäre. Die Antwort werden wir letztlich nie erfahren.

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Müsste ein Richter dann nicht folgerichtig in den kommenden Tagen die Beschlagnahme des FS wahrscheinlich aufheben?
Muss er nicht zwingend. Kommt halt drauf an, wie er die Sache beurteilt. Ich teile die Meinung Deines Anwalts. Wenn das der Richter auch so sieht, dann müsstest Du Deinen Führerschein zeitnah zurückbekommen. Aber es ist natürlich auch nicht ausgeschlossen, dass der Richter die Sache anders einschätzt.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Diese Meinung teile ich nicht, und ich würde gerne wissen, wie HvS diese Behauptung begründet.

Mit Erfahrung. Was da manchmal von Polizei und Staatsanwaltschaft zusammen gezimmert wird ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Leider nur eine kleine Neuigkeit von meinem RA, Zitat:

"[...] Hinsichtlich der Einbehaltung Ihres Führerscheins haben wir heute noch einmal telefonisch bei
der Polizei nachgefasst und den Sachstand erfragt.

Der dortige Polizeibeamte teilte mit, dass eine Zwischenabgabe an die Staatsanwaltschaft bereits am 02.03.2020 erfolgt ist, sodass mit einer richterlichen Entscheidung in Kürze zu rechnen sein wird.
Ich halte Sie weiter unterrichtet.[...] "

Es bleibt also weiter spannend. Ich hoffe natürlich, dass der zuständige Richter noch vor dem kommenden Wochenende eine Entscheidung fällt (und die Beschlagnahme aufhebt).
Allerdings habe ich gerade nicht so ein gutes Gefühl, weil bei mir einfach in letzter Zeit vieles nicht so lief, wie es hätte sein sollen... :( Abwarten, ich poste dann hier ein Update.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3586 Beiträge, 971x hilfreich)

Eigentlich sollte der Richter schon diese Woche über die vorläufige Entziehung entscheiden. Warum hat der Anwalt nur mit der Polizei telefoniert, und nicht auch noch die Staatsanwaltschaft angerufen?

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Ich muss sagen, dass ich mich trotz meines eigenen Verschuldens irgendwie gerade unverhältnismäßig hart behandelt fühle
Nunja, du hast jegliche Zusammenarbeit verweigert. Ich sehe hier daher keine unverhältnismäßig harte Behandlung.

Zitat (von radfahrer999):
Schwierig, die Konversation mit der Ordnungsmacht gleich mit einer Lüge zu beginnen.
Als Beschuldigter darf man lügen. Ich sehe darin also gar nichts als schwierig.

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
bezeichnete er das Verhalten der Beamten als fragwürdig und grob fahrlässig.
Warum? Du hast doch selbst geschrieben, dass der Beamte angab Alkohol gerochen zu haben. Ich kann nichts fragwürdig oder grob fahrlässiges erkennen.

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Dies sei sein Tagesgeschäft und er hätte schon die wildesten Abenteuergeschichten als versuchte Begründung einer relativen Fahruntüchtigkeit erlebt, die keiner richterlichen Entscheidung stand hielten.
Das macht aber nichts. Die Unannehmlichkeiten, die sich die Betroffenen durch ihre Totalverweigerung selbst einbrocken, ist dann Strafe genug. Das wissen auch die Beamten. Wenn denen also jemand quer kommt, dann machen sie denjenigen einfach das Leben so schwer wie es geht. Wohl wissentlich, dass es einfach nur Unannehmlichkeiten sind und nicht mehr.

Zitat (von Harry van Sell):
Was da manchmal von Polizei und Staatsanwaltschaft zusammen gezimmert wird
......und dann keiner Überprüfung standhält.

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Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#17
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Eigentlich sollte der Richter schon diese Woche über die vorläufige Entziehung entscheiden. Warum hat der Anwalt nur mit der Polizei telefoniert, und nicht auch noch die Staatsanwaltschaft angerufen?

Ich habe die RA-Kanzlei - wegen des dazwischenliegenden WE - am Montagmittag erstmalig kontaktiert. Mein RA selbst konnte mich jedoch erst am Nachmittag desselben Tages anrufen, da er zuvor Termine hatte. Er hat daraufhin noch am Montag ein Fax an das zuständige Polizeikommissariat geschickt, indem er meine Vertretung erklärt, dass ich mich nur über ihn zur Sache äußern werde, nochmals betont, dass mit der Einbehaltung des FS kein Einverständnis besteht*, und die weiterbearbeitende Behörde bereits um Akteneinsicht bittet.
Die Polizei hat daraufhin am Montag noch die Akte an die STA abgegeben.

*ich hatte im Rahmen der Polizeikontrolle mich bereits nicht mit der Beschlagnahme einverstanden erklärt. Allerdings ist auf dem Beschlagnahme Protokoll zwar "Beschlagnahme" durch den PK angekreuzt worden, jedoch wurde der Bereich des Widerspruchs - trotz meines Hinweises - unausgefüllt belassen.
Nun weiss ich nicht, ob im Falle einer Beschlagnahme, immer ein Richter zu entscheiden hat oder nur, wenn auch dieser widersprochen auf dem Protokoll widersprochen wird. Insofern kann ich nicht sagen, ob ein wirksamer Widerspruch bereits durch mich am Freitagabend vorlag oder erst durch die Mitteilung meines RAs am Montag an die Polizei. Und wann Insofern die Frist begann, dass ein Richter sich damit auseinander setzen muss. ( ab dann 3 Tage?)
Das Beschlagnahmeprotokoll habe ich mir erst zu Hause in Ruhe durchgelesen, da ich vor Ort eine Unterschrift verweigerte.

Warum mein RA heute nach dem Telefonat mit der Polizei nicht noch die STA anrief, kann ich nicht sagen. Vllt. rechnet er damit, dass die Akte dort erst frühstens gestern oder heute einging und somit ohnehin noch keine Entscheidung vorliegt? Die Polizei hat sie ja am Montag an die STA abgegeben. Wie läuft das in der Praxis denn? Postversand? Dann dürfte sie ja frühstens gestern oder eben erst heute bei STA eingegangen sein.

-- Editiert von Dontdrinkanddrive am 04.03.2020 16:49

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Nunja, du hast jegliche Zusammenarbeit verweigert. Ich sehe hier daher keine unverhältnismäßig harte Behandlung.

Ich habe nicht jegliche Zusammenarbeit verweigert, das Gegenteil ist der Fall. Ich habe alles, wozu ich verpflichtet war, durchführen lassen: Anhalten, Verbandskasten etc zeigen, Lichtprüfung am Auto, die Blutentnahme o. körperlichen Widerstand über mich ergehen lassen. Ich habe sogar - trotz Freiwilligkeit - gepustet. Darüber hinaus herrschte zwischen Polizei und mir zu jederzeit ein respektvoller Umgang.
Wenn Du hingegen mit Verweigerung der Zusammenarbeit das Wahrnehmen eklatanter Rechte eines Beschuldigen meinst, wie zB keine Angaben zu machen oder zu lügen und Blutentnahme und Beschlagnahme zu widersprechen, motorische Tests zu verweigern, dann zweifle ich eher an deiner Auffassung von Rechtsstaatlichkeit.
Mit unverhältnismäßiger Behandlung meinte ich, dass mir eine Straftat gem. §316 StGB vorgeworfen wurde, obwohl für mich und meinen RA dafür schon zum Zeitpunkt der Kontrolle keine ausreichenden Hinweise vorlagen. Dies ist natürlich nur die persönliche Meinung von mir und meinem RA. Andere mögen das gerne als verhältnismäßig betrachten, kann ich ebenso anerkennen und verstehen!
Zitat (von -Laie-):
Warum? Du hast doch selbst geschrieben, dass der Beamte angab Alkohol gerochen zu haben. Ich kann nichts fragwürdig oder grob fahrlässiges erkennen.

Weil die Polizei, vereinfacht gesagt, aus einem Vorfall, der zur Grenze an einer Ordnungswidrigkeit (0,52%. AAK, BAK noch ausstehend) liegt, eine Straftat gem. §316 "gebastelt" hat. Ich sage ausdrücklich, dass ich verstehen kann, dass sich mich zur Blutentnahme mitgenommen haben, um gerichtsverwertbar zu dokumentieren, ob eine Ordnungswidrigkeit durch Überschreiten der 0,5%. vorliegt. Alles okay soweit! Die fragwürdige und fahrlässige Vorgehensweise bezog sich darauf, dass die Beamten mir trotz offensichtlich nicht vorliegenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine Straftat vorwerfen. Dies ist keineswegs normal, wenn jemand etwas über 0,5%. pustet und ein Verkehrszeichen missachtet hat.
Zitat (von -Laie-):
Das macht aber nichts. Die Unannehmlichkeiten, die sich die Betroffenen durch ihre Totalverweigerung selbst einbrocken, ist dann Strafe genug. Das wissen auch die Beamten. Wenn denen also jemand quer kommt, dann machen sie denjenigen einfach das Leben so schwer wie es geht. Wohl wissentlich, dass es einfach nur Unannehmlichkeiten sind und nicht mehr.

Ich kann nur nochmal auf meine obige Antwort verweisen. Eine Totalverweigerung, ein "quer kommen" wie du beschreibst, lag zu keinem Zeitpunkt vor - im Gegenteil.
Darüber hinaus teile ich deine Ansicht keinesfalls, dass die Wahrnehmung der Rechte, die ich als Beschuldigter habe, es rechtfertigt, dass die Polizei einem "das Leben so schwer wie möglich macht".

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
ChrisC
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 90x hilfreich)

Zitat:
Drogen (ausser Alkohol) konsumiere ich nicht. Ich nehme regelmäßig - so auch an diesem Tag - von meinem Arzt verschriebenes Citalopram und Alprazolam, was ich nicht angab, jedoch letzteres vom PK bei der Durchsuchung meiner Person gefunden wurde.
Dann würde ich an deiner Stelle hoffen, dass die Polizei die Blutprobe nur auf Alkohol und nicht auch auf Medikamente untersuchen lässt. Wenn man mal nach den Wechselwirkungen von Alprazolam sucht stellt man fest, dass sich das Zeug nicht mit Alkohol verträgt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3527 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat:
Drogen (ausser Alkohol) konsumiere ich nicht. Ich nehme regelmäßig - so auch an diesem Tag - von meinem Arzt verschriebenes Citalopram und Alprazolam, was ich nicht angab, jedoch letzteres vom PK bei der Durchsuchung meiner Person gefunden wurde.


Warum werden Tabletten dieser Kategorie eigentlich mitgenommen? Die nimmt man doch zu festen Zeiten ein und benötigt sie nicht unterwegs. Außer man wirft sich eine Tablette zwischendurch ein, was sicher nicht der richtige Weg ist.

Beide Medikamente vertragen sich nicht mit Alk.

Wie ChrisC schrieb, sollten sie hoffen, dass kein Medikamentenspiegel veranlasst wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3586 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Die fragwürdige und fahrlässige Vorgehensweise bezog sich darauf, dass die Beamten mir trotz offensichtlich nicht vorliegenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine Straftat vorwerfen. Dies ist keineswegs normal, wenn jemand etwas über 0,5%. pustet und ein Verkehrszeichen missachtet hat.
Doch, das ist normal. Ich habe schon einmal versucht Dir das zu erklären. Die Polizisten mussten so handeln, um nicht Gefahr zu laufen sich der Strafvereitelung im Amt schuldig zu machen. Polizisten sind keine Juristen und haben nicht das Recht zu entscheiden, ob die Missachtung eines Verkehrszeichens durch einen alkoholisierten Verkehrsteilnehmer als alkoholbedingte Ausfallerscheinung zu werten ist, oder nicht. Diese Entscheidung obliegt nur Juristen. Also zunächst dem Staatsanwalt und ggf. im weiteren Verlauf des Verfahrens einem Richter. Aber definitiv nicht einem Polizisten.

Zitat (von ChrisC):
Dann würde ich an deiner Stelle hoffen, dass die Polizei die Blutprobe nur auf Alkohol und nicht auch auf Medikamente untersuchen lässt.
Sehr unwahrscheinlich, bis ausgeschlossen, dass das passieren wird. Aber es könnte sich alleine durch den Fund des Medikaments ein Problem ergeben. Depressionen, und auch andere psychische Erkrankungen können Fahreignungszweifel begründen. Wenn die Polizei der Führerscheinstelle den Medikamentenfund mitteilen sollte, dann könnte es sein, dass die Führerscheinstelle ein Gutachten fordert um die Frage der Fahreignung zu klären.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Mein RA sagte auch, man solle den Benzodiazepinkonsum niemals erwähnen, da dies tatsächlich Probleme mit dem FS machen kann. Er hielt aber auch eine Auswertung des Bluttest dahingehend für sehr unwahrscheinlich.
Nun, warum werden diese Medikamente mitgeführt? Es handelt sich beim Alprazolam für mich um Bedarfsmedikament, was ich bei Panikattacken nehme. Wer die noch nie hatte, kann das schwerlich nachvollziehen. Für mich ist es unverzichtbar. Das Ganze ist natürlich verschrieben und erfolgt nicht in missbräuchliche Dosierungen.

Was die Verträglichkeit mit Alkohol lt. Beipackzettel angeht, wie bei eigentlichen fast allen Medikamenten, kann ich nur zustimmen.

-- Editiert von Dontdrinkanddrive am 05.03.2020 08:59

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#23
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Finde den Widerspruch:

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Ich kann nur nochmal auf meine obige Antwort verweisen. Eine Totalverweigerung, ein "quer kommen" wie du beschreibst, lag zu keinem Zeitpunkt vor
Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Ich teilte dann mit, an keinen Maßnahmen und Tests teilzunehmen.
Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Ich widersprach der Blutentnahme verbal. Motorische Tests habe ich verweigert.


Die Polizei musste dich erst davon "überzeugen" diese Maßnahmen über dich ergehen zu lassen. Von Freiwilligkeit kann da keine Rede sein.

Durch deine Medikamenteneinnahme, insbesondere durch die Kombination Medikament-Alkohol, ist meiner Meinung nach, eine Fahrtüchtigkeit nicht gegeben.

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#24
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3586 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Mein RA sagte auch, man solle den Benzodiazepinkonsum niemals erwähnen, da dies tatsächlich Probleme mit dem FS machen kann. Er hielt aber auch eine Auswertung des Bluttest dahingehend für sehr unwahrscheinlich.
OK, da sind Dein Anwalt und ich gleicher Meinung.

Zitat (von -Laie-):
Finde den Widerspruch
Habe gesucht, aber leider nix gefunden.

Zitat (von -Laie-):
Durch deine Medikamenteneinnahme, insbesondere durch die Kombination Medikament-Alkohol, ist meiner Meinung nach, eine Fahrtüchtigkeit nicht gegeben.
Interessante Ferndiagnose von Prof. Dr. Laie.

-- Editiert von Demonio am 05.03.2020 09:45

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#25
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Doch, das ist normal. Ich habe schon einmal versucht Dir das zu erklären. Die Polizisten mussten so handeln, um nicht Gefahr zu laufen sich der Strafvereitelung im Amt schuldig zu machen. Polizisten sind keine Juristen und haben nicht das Recht zu entscheiden, ob die Missachtung eines Verkehrszeichens durch einen alkoholisierten Verkehrsteilnehmer als alkoholbedingte Ausfallerscheinung zu werten ist, oder nicht. Diese Entscheidung obliegt nur Juristen. Also zunächst dem Staatsanwalt und ggf. im weiteren Verlauf des Verfahrens einem Richter. Aber definitiv nicht einem Polizisten.

Wie gesagt, ich sehe das anders. Vllt. sehe ich es auch nur zu menschlich. Und aus juristischen Maßstäben mag es verhältnismäßig sein, dass die Polizei eine Straftat aufgenommen hat. Ich finde nur, dass die Polizei, die durchaus über weitergehende juristische Kenntnisse verfügt, bereits vor Ort eine verhältnismäßige Unterscheidung hätte treffen können. Die Polizei nimmt ja bei jemandem, der ein Parfum in seiner Tasche entwendet auch keine Straftat wegen Raub, sondern wegen Diebstahl auf.
Aber vermutlich scheitern meine Ansprüche an die Polizei da einfach an meiner Subjektivität, in der ich mich natürlich ungerecht behandelt fühle.

Ansonsten danke, Demonio, für deine viele Hilfe in der Sache hier schon. Was die Ausführungen von - Laie- angeht, er unterscheidet einfach nicht zwischen Rechten eines Beschuldigen und einer "Verweigerung". Aber das wurde ihm ja nun schon von mir erklärt.

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#26
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3586 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Und aus juristischen Maßstäben mag es verhältnismäßig sein
Und genau darum geht es.

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Ich finde nur, dass die Polizei, die durchaus über weitergehende juristische Kenntnisse verfügt, bereits vor Ort eine verhältnismäßige Unterscheidung hätte treffen können.
Sie hat schlicht und ergreifend nicht die Berechtigung dazu diese Feststellung zu treffen.

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Die Polizei nimmt ja bei jemandem, der ein Parfum in seiner Tasche entwendet auch keine Straftat wegen Raub, sondern wegen Diebstahl auf.
Nicht alles was hinkt ist ein gelungener Vergleich. :devil: Sowohl Diebstahl, als auch Raub sind Straftaten. Das bringt die Polizei zur Anzeige, und danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, oder Anklage wegen Diebstahls, oder Anklage wegen eines Raubdelikts erhebt.

Anderes Beispiel: Du verursachst einen Verkehrsunfall. Dabei verstaucht sich Dein Unfallgegner den kleinen Finger. Das ist sicherlich keine schlimme und verfolgungswürdige Verletzung. Dennoch muss die Polizei eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung aufnehmen, auch wenn der Polizist weiß, dass das Verfahren garantiert eingestellt werden wird. Würde er das nicht machen, dann würde er selbst eine Straftat durch Strafvereitelung im Amt begehen.

In Deinem Fall muss der Polizist eine Straftat zur Anzeige bringen. Würde er nur eine Ordnungswidrigkeit anzeigen, dann hätte die Staatsanwaltschaft keine Chance zu überprüfen, ob eine ahndungswürdige Straftat vorliegt. Somit könnte auch hier eine Strafvereitelung im Amt vorliegen.


Ich verstehe ja Deinen Standpunkt. Ich teile auch die Meinung von Dir und Deinem Anwalt, dass die Chancen auf Einstellung des Strafverfahrens und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ganz gut stehen. Aber die Vorgehensweise der Polizei war korrekt und kann nicht kritisiert werden.

Vielleicht noch ergänzend: Ab welchem Promillewert soll ein Polizist die Grenze ziehen? Er darf es schlicht und ergreifend nicht entscheiden.

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Ansonsten danke, Demonio, für deine viele Hilfe in der Sache hier schon.
Gerne.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Habe gesucht, aber leider nix gefunden.
Macht nix, such einfach noch einmal.


Zitat (von Demonio):
Interessante Ferndiagnose von Prof. Dr. Laie.
Aber du erlaubst mir doch sicherlich eine eigene Meinung zu haben, oder?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3586 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Macht nix, such einfach noch einmal.
Ich find einfach nix. Ausser dem Hinweis auf:
Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Was die Ausführungen von - Laie- angeht, er unterscheidet einfach nicht zwischen Rechten eines Beschuldigen und einer "Verweigerung".



Zitat (von -Laie-):
Aber du erlaubst mir doch sicherlich eine eigene Meinung zu haben, oder?
Na klar. Wie ich ja auch geschrieben hatte fand ich Deine Meinung "interessant".

Es gibt in diesem Thread keinen genauen Hinweis auf Zeitpunkt und Dosierung der Medikation. Weiterhin gibt es in diesem Forum keinen Hinweis darauf, dass Du eine besondere Qualifikation z.B. als Arzt, Psychiater, Psychologe oder Pharamzeut hast. Dennoch meinst Du, ohne vor Ort dabeigewesen zu sein, die Fahreignung einer Dir nicht bekannten Person ohne genaue Kenntnis von Diagnosen und Medikationen beurteilen zu können. Und das finde ich eben interessant.

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#29
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

So, mein RA hat mich nochmal angerufen und zwischenzeitig Rücksprache mit einem befreundeten Polizisten des zuständigen PKs telefoniert, der ihm unter der Hand die Aktendetails genannt hat. An der Sache ist nichts weiter dran, als das was ich im Ausgangspost beschrieben habe.
Die Akte liegt beim Richter, ich sollte noch heute oder morgen meinen FS zurück erhalten.

Warum das Ganze nunmehr 9 Tage seit Freitagabend bzw 7 Tage seit Montag gedauert hat, konnte er mir auch nicht erklären, denn die Dinger sind wohl Eilsachen. Aber wenn ein Richter da mal was länger braucht, kann wohl nicht viel Sinnvolles machen ausser zu warten.

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#30
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Leider hat bisher immernoch kein Richter entschieden, trotzdessen der Widerspruch gegen die Beschlagnahme seit mind. Mo., 02.03.2020 (einschließlich) vorliegt! Eig. sogar ja schon mündlich seit Fr., 28.02.2020 gegenüber dem Polizeibeamten, was dieser wohl "versäumte" in das Beschlagnahmeprotokoll aufzunehmen.
Es handelt sich übrigens um das Amtsgericht Hildesheim.

1.) Kann jmd. ganz genau sagen, ob es Fristen gibt, bis wann ein Richter über eine widersprochene Beschlagnahme eines FS entscheiden muss und wie lange diese sind? Und falls ja, wo findet man das im "Gesetz"?

2.) Wird die Beschlagnahmezeit auf ein noch im Raum stehendes 1-monatiges Fahrverbot angerechnet?

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