Abgeschleppt vom von mir angemieteten Dauerparkplatz

23. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
go509550-99
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Abgeschleppt vom von mir angemieteten Dauerparkplatz

Hallo, ich miete in der Innenstadt einen Dauerparkplatz. Auf dem Gelände wurde in letzter Zeit viel widerrechtlich geparkt woraufhin der Eigentümer ein Abschleppunternehmen beauftragt regelmäßig alle Falschparker abschleppen. Am Samstag Morgen stellte ich mein Fahrzeug auf den von mir gemietet fest zugewiesenen
Parkplatz ab und hatte vergessen die Parkkarte sichtbar auszulegen (dem Vermieter ist mein Amtliches Kennzeichen bekannt, denn dieses steht im Mietvertrag). Als ich eine Stunde später wieder kam war mein Auto weg. Der Vermieter war am Samstag Morgen um 8:00 Uhr nich erreichbar, also blieb mir nichts anderes übrig als alle Abschleppunternehmen in der Stadt anzurufen. Es verging fast eine halbe Stunde bis ich herausgefunden hatte wo mein Fahrzeug ist, und zwar am anderen Ende der Stadt. Um weitere Kosten zu vermeiden bin ich also am Samstag Morgen um 8:00 bei Minus 5 Grad Zufuss zum Abschlepper gegangen. Dieser verlangte von mir "Kulanterweise" da die ja MEIN FAHRZEUG VON MEINEM PARKPLATZ abgeschleppt haben "Nur" 100 €, die ich auch erstmal bezahlt habe da die sonst mein Auto nicht rausgeben hätten. Und nun zu meiner Frage, wie bekomme ich das Geld zurück und von wem?

-- Editiert von go509550-99 am 23.02.2019 16:05

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

Steht in Deinem Mietvertrag oder dergleichen drin, dass die Parkkarte immer sichtbar im Fahrzeug drin sein muss oder wurdest Du evtl. anderweitig informiert (ggf. auch mittels Beschilderungen o.ä.)?
Wenn ja, würde ich sagen, dass es leider allein Dein eigenes Verschulden ist und jegliches Entgegenkommen reine Kulanz ist. Noch dazu wenn Du ja schon bereits weißt, dass externe Helfer beauftragt wurden, Falschparker abzuschleppen! Dass Dein Vermieter Dein Auto kennt, dürfte irrelevant sein!

Nichts desto trotz schönes WE noch,

wölfin

-- Editiert von die wölfin am 23.02.2019 16:37

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go509550-99
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Auf der Parkkarte steht, dass diese immer sichtbar ausgelegt sein sollte. Trotzdem bin ich der Meinung, dass der Vermieter dem Abschleppunternehmen eine Liste der Berechtigten zu verfügung stellen sollte. Ich würde es ja verstehen wenn ich mit einem Auto dort parken würde welches nicht im Mietvertrag eingetragen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Darfst Du denn den Parkplatz ausschließlich mit nur diesem einen Fahrzeug mit nur diesem Kennzeichen nutzen oder dürftest Du dort auch mit einem anderen Fahrzeug dort parken unter Verwendung der Parkkarte?

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go509550-99
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau dieses Fahrzeug ist im Mietvertrag eingetragen, wenn ich mit einem anderen auf dem Parkplatz parken möchte muß auf jeden Fall die Parkkarte vorhanden sein UND der Vermieter darüber informiert werden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120180 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von go509550-99):
Auf der Parkkarte steht,

Genauer Wortlaut?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Nun, dann wäre es zuerst mal sinnvoll herauszufinden, ob das Abschleppunternehmen überhaupt die Liste hatte! Und selbst wenn der Abschleppdienst die Liste womöglich wirklich hatte, hätten sie zwar die Möglichkeit gehabt abzuchecken, ob Dein Fahrzeug drauf steht, aber ob auch die Pflicht, das käme wohl wiederum auf deren Vertragstext mit Deinem Vermieter an (den Du ja sehr wahrscheinlich nicht kennst)!
Du aber hattest die im Vertrag genannte Pflicht die Parkkarte sichtbar zu positionieren, der Du leider nicht nachgekommen bist.
Dementsprechend kannst Du vielleicht auf ein Entgegenkommen Deines Vermieters hoffen, mehr aber auch nicht! Und da ja schon gewisse Kosten für das Abschleppen entstanden sind, würde ich mir ehrlich gesagt nicht all zu viel Hoffnung auf ein kulantes Entgegenkommen incl. komplettem Kostenverzicht machen.
Aaaaaber: vielleicht hat der Abschlepper ja wirklich die Kennzeichenliste bekommen, mit der vertraglichen Auflage, vor dem Abschleppen zuerst zu vergleichen, ob das Fahrzeug auf der Liste steht und der Vermieter teilt Dir das auf Nachfrage auch mit! Dann könnte ich mir schon vorstellen, dass das Abschleppunternehmen darauf hingewiesen von seinen Kosten absieht.
Aber wie man sieht hängt das alles von sehr vielen Bedingungen und von sehr viel Entgegenkommen ab.
Einen echten rechtlichen Anspruch sehe ich ehrlich gesagt trotz allem leider nicht!

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.019 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen