Abgeschleppt weil Parkplatz belegt

9. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
EmmetRay
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abgeschleppt weil Parkplatz belegt

Hallo liebe Forengemeinde,


Ich melde mich mit einem eher unüblichen Problem und wäre über einen guten Ratschlag sehr dankbar. Nun zum Problem:

Für mein Auto habe ich in einem Innenhof einen Stellplatz gemietet. Doch leider parken öfters andere Autos widerrechtlich auf meinem Parkplatz. Ich mache dann immer einen Zettel an die Autos ("Bitte umparken..."). Mein Auto stelle ich dann immer so in den Innenhof, dass ich niemanden behindere.
Am So stellte ich mein Auto neben meinen Stellplatz ab. Am Mo Abend konnte ich immer noch nicht umparken, weil das fremde Auto noch da stand. Mi morgen komme ich gerade zu meinem Auto und will es umparken. Da standen dann aber zwei Abschleppwagen und wollten mein Auto mitnehmen. Mein Stellplatz war mittlerweile frei geworden.

Ich konnte verhindern, dass sie mein Auto mitnehmen, musste aber die Anfahrtskosten (150€) zahlen.

Ich habe 5 Zeugen , dass mein Platz von einem fremden Auto belegt war. Und ich habe Fotos von meinem Auto, dass ich niemanden behindere. Außerdem besitze ich die Telefonnr. von der Person, die meinen Platz belegte.

Bin ich im unrecht und muss das Geld zahlen? Oder sollte ich rechtlich vorgehen?

wäre um Hilfe dankbar,

Felix

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-- Editiert von Moderator am 10.04.2014 21:13

-- Thema wurde verschoben am 10.04.2014 21:13

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Wo stand denn Dein Auto und wer hat den Abschleppdienst gerufen?

Davon abgesehen das es wohl weder die Polizei noch sonst wen interessiert ob du dort dein Auto abgestellt hast weil jemand unberechtig auf deinem Stellplatz stand. Daraus kannst du für dich nicht das Recht ableiten auch unberechtigt irgendwo zu parken.


Gruß Tobias

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#2
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

Hallo,

wo ist denn dabei die WEG-Problematik?
Mit WEG hat das nichts zu tun.

Ansonsten würde mich die Antwort auch interessieren, allerdings von der anderen Seite her.
Meiner Meinung nach hat man eigentlich keine Chance seine Kosten für die Abschleppung ersetzt zu bekommen, es sei denn der Abgeschleppte zahlt freiwillig - so wie es hier der Fall ist.

Letztens habe ich im Fernsehen gesehen, dass Aldi bei manchen Filialen sogar "Strafzettel" fürs falsche Parken auf den eigenen Parkplätzen verteilt. Auch da wundere ich mich über die Durchsetzbarkeit. Aber wahrscheinlich gibt bei solchen Parkplätzen auch offen aushängende AGB für die Parkplatznutzung.

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Der Innenhof ist Privatgrundstück, der Eigentümer (oder die Eigentümergemeinschaft) darf unberechtigt parkende Fahrzeuge abschleppen lassen, vorausgesetzt, es ist ausgeschildert, dass widerrechtlich geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Da gibt es mittlerweile ein BGH-Urteil. Noch nicht geklärt sind m.E. die Anfahrtskosten, wenn gar nicht abgeschleppt wird. Aber ich denke, das ist gemäß Urteilstext auch Ok, da das Abschleppen zuöässig ist und ein Schadensersatzanspruch (auch wenn es nur Anfahrtskosten sind) besteht.

Dafür darfst Du aber auch Deinen Nachbarn, der auf Deinem Stellplatz steht, abschleppen lassen. Mach aber vorher ein Schild an Deinen Parkplatz ...



-----------------
"lg.
R.M. "

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Der Innenhof ist Privatgrundstück, der Eigentümer (oder die Eigentümergemeinschaft) darf unberechtigt parkende Fahrzeuge abschleppen lassen, vorausgesetzt, es ist ausgeschildert, dass widerrechtlich geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Da gibt es mittlerweile ein BGH-Urteil. Noch nicht geklärt sind m.E. die Anfahrtskosten, wenn gar nicht abgeschleppt wird. Aber ich denke, das ist gemäß Urteilstext auch Ok, da das Abschleppen zuöässig ist und ein Schadensersatzanspruch (auch wenn es nur Anfahrtskosten sind) besteht.

Dafür darfst Du aber auch Deinen Nachbarn, der auf Deinem Stellplatz steht, abschleppen lassen. Mach aber vorher ein Schild an Deinen Parkplatz ...



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"lg.
R.M. "

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>


Sie haben einen Privatenparkplatz oder ein Privatesgrundstück und immer steht ein Fremder ohne Erlaubnis darauf?

Wir beseitigen Falschparker auf Ihrem Privat - oder Firmenparkplatz rund um die Uhr.Alle anfallenden Kosten werden direkt mit dem Fahrzeugführer abgerechnet.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung





BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 858, 859
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08 - LG Magdeburg
AG Magdeburg



BGH: Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge gerechtfertigt




Parkplatzinhaber darf widerrechtlich geparkte Autos abschleppen und Kosten in Rechnung stellen


Kraftfahrzeuge, die unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellt werden, dürfen abgeschleppt werden und müssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.








Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5.6.2009 (Az.: V ZR 144/08 ) entschieden, dass Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge vom Falschparker zu bezahlen sind. Der Streit vor dem BGH drehte sich um das Abschleppen eines Kfz, das auf einem Grundstück unbefugt geparkt war, welches als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Der Parkplatzeigentümer hatte durch ein Schild darauf aufmerksam gemacht hat, dass das Parken nur für Kunden der Einkaufsmärkte gestattet sei und dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Der Falschparker wurde von einem Abschleppunternehmer abgeschleppt, der aufgrund eines Vertrages mit dem Parkplatzeigentümer beauftragt war, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Falschparker konnte sein Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 EUR) sowie der sog. Inkassokosten (15 EUR) auslösen und wollte nun vom Parkplatzinhaber das Geld zurück haben. Die Klage auf Zahlung der Abschleppkosten wies der BGH zurück, weil das Abschleppen rechtmäßig gewesen sei. Der BGH hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB ) eingestuft. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung dürfe der Parkplatzeigentümer sein Selbsthilferecht (§ 859 BGB ) ausüben. Dieses gelte selbst dann, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei gewesen seien. Auch der Einsatz eines Abschleppunternehmens sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Klage auf Rückzahlung der Inkassokosten allerdings hat der BGH dem Falschparker Recht gegeben. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Grundstückseigentümer sich effektiv gegen Falschparker wehren können und es auch zulässig ist, wenn ein Unternehmen den Parkplatz überwacht und Falschparker abschleppt.


§ 273
Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
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"lg.
R.M. "

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