Abschleppen - Muss ich diesen Betrag bezahlen?

11. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
schmakofatz
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)
Abschleppen - Muss ich diesen Betrag bezahlen?

Hallo liebe "Gemeinde".
Der Fall: Ich bin am 18.12.2008 von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt worden.Ich hatte für 10 min vor der Wohnung meines Sohnes geparkt weil ich Opa,der Gehbehindert ist(mit G im Ausweis), zu seinem Enkel bringen wollte.Als ich wieder heraus kam war der Wagen weg.Weil ich wusset welche Fa. in diesem Gebiet abschleppt habe ich dort angerufen und man teilte mir mit,dass mein Auto in 1km Entfernung abgestellt wurde und das der Hausmeister des Gebietes den Auftrag gegeben hatte.Die Rechnung dafür kam nicht. Heute,nach fast 7 Monaten bekomme ich ein Schreiben von einem beauftragten Anwalt wo diese Abschleppkosten von 120,-€ und die Anwaltsgebühren in Höhe von fast 50,-€ fällig werden! Ich habe nie vorher eine Rechnung bekommen!!!
Frage: Muss ich diesen Betrag bezahlen? Kann ich die Schwerbehinderung geltend machen,bzw. ist es überhaupt richtig dass ich ohne eine vorherige Zahlungsaufforderung bekommen zu haben jetzt auch noch den Anwalt bezahlen muss?
Danke allen die sich mit dieser Sache auskennen und mir Antworten

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mellia35
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 79x hilfreich)

Die Schwerbehinderung kann nicht geltend gemacht werden, denn der Enkel hätte den Opa vom Auto abholen können. Auch wird es schwer sein nachzuweisen, dass der Opa damals tatsächlich mitfuhr.
Eine Rechnung für die Abschleppkosten kann auch nach 7 Monaten noch eingefordert werden, allerdings bevor ein Anwalt mit dem Eintreiben beauftragt wird, gibt es Mahnungen, also würde ich zumindest den Anwaltskosten widersprechen.

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#2
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

"Ich hatte für 10 min vor der Wohnung meines Sohnes geparkt "

Sie sollten schon den konkreten Grund nennen, warum das Fahrzeug abgeschleppt wurde (10 Minuten vor der Wohnung des Sohnes zu parken ist allein kein Fehlverhalten)?



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#3
 Von 
schmakofatz
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort,ich gebe hier mal auszugsweise wieder was in dem Brief des Anwalts steht:
"Sie haben am 19.12.08 ihren PKW amtl. Kennzeichen HH-XX 000 rechtswidrig auf dem an der Straße ...... gelegenen Privat-Grundstück meiner Mandantschaft geparkt,weshalb diese sich veranlaßt sah, Ihr Fahrzeug zwecks Eigennutzung des Grudstücks durch die Fa. xxx von ihrem Grundstück schleppen zu lassen.
....................................................................
......................................

"Sie haben angesichts der Widerrechtlichkeit Ihres Parkens auch meiner Mandantschaft durch meine Inanspruchname entstandenen Kosten zu erstatten,weshalb ich zudem dem Ausgleich meiner anliegenden Gebührennote bis zum Ablauf der o.g. Frist entgegensehe."

Nur soviel, es sind Mietwohnungen und daneben sind Parkplätze die alle besetzt waren und ich habe eben nur gehalten,ohne irgendeinen zu behindern.Es war weder eine Feuerwehrzufahrt,noch sonst etwas von mir versperrt worden.Ich fahre einen kleinen Seat Arosa,der ist nun wirklich nicht so groß das etwas behindert wurde.Ich habe zwar keine Ahnung,aber ist das eigentlich verhältnismäßig?

Ich danke schon mal,falls sich jemand damit auskennt und mir eine Antwort gibt.

-- Editiert am 14.07.2009 22:57

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ich bin mir nicht sicher, ob das Abschleppen nach einer derart kurzen Zeitdauer schon angemessen ist. Der Hsumeister muss schließlich unmittelbar nachdem Du dort geparkt hast, den Abschleppdienst angerufen haben, da das Auto sonst kaum nach 10 Minuten bereits weg gewesen wäre.

Möglicherweise hat der Hausmeister sogar beobachtet, wie Du dort geparkt hast. Wenn er Dich dann nicht zunächst gebeten hat, wegzufahren, dann ist das Abschleppen aus meiner Sicht unangemessen und ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 242 BGB ).

Solltest Du eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben, empfehle ich Dir, nun Deinerseites einen Anwalt damit zu beauftragen, die Forderung zurückzuweisen. Solltest Du nicht rechtschutzversichert sein, musst Du selbst wissen, ob Du das Prozessrisiko eingehen willst.

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#5
 Von 
schmakofatz
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke,vielen Dank für diese klare Aussage.Da ich im Rechtsschutz bin werde ich jetzt mal einen Anwalt konsultieren :banana:

-- Editiert am 15.07.2009 13:31

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:
Ich bin mir nicht sicher, ob das Abschleppen nach einer derart kurzen Zeitdauer schon angemessen ist.

Leider ist man dazu als Privater sogar verpflichtet, wenn man nicht auf den Abschleppkosten sitzen bleiben will. Man muss Gegenmaßnahmen (wie z.B. abschleppen) unverzüglich einleiten. Wartet man zu lange verliert man den Erstattungsanspruch.

Mal eine theoretische Frage:
Wer sagt eigentlicht das er derjenige war der dort geparkt hat? Hier gilt doch nicht die Halterhaftung, sondern es muss nach gewiesen werden, das er der Fahrzeugführer war der dort geparkt hat.
Wenn er also sagt, er hat dort nicht geparkt sondern wollte später nur dort wegfahren, sollte sich das erledigt haben sofern die Gegenseite nicht anderes beweisen kann? Oder liege ich da falsch?



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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#7
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

"Wenn er also sagt, er hat dort nicht geparkt sondern wollte später nur dort wegfahren, sollte sich das erledigt haben sofern die Gegenseite nicht anderes beweisen kann?"

Dem war aber laut Sachverhalt nicht so. Sie sollten nicht zu falschen Angaben "anstiften".

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:
Sie sollten nicht zu falschen Angaben "anstiften"

Na deshalb steht da ja auch Mal eine theoretische Frage .
In diesem Falle hat er bei dem Abschlepper angerufen. Dabei wird er ja wohl erwähnt haben, das er dort geparkt hat. Dies Methode ist für den TE also nicht relevant.





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