Abschleppen - Wohnwagen

18. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Chris Mittler
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 1x hilfreich)
Abschleppen - Wohnwagen

Hallo!
Obwohl eigentlich im Mietvertrag die Garage mitvermietet war, hat die boshafte Frau des Vermieters den in der Einfahrt geparkten Wohnwagen nicht mehr sehen können, mit dem Ergebnis, daß der Mieter sich innerlich genötigt sah, den Wohnwagen zu "entfernen", um des lieben Friedens Willen! Das Einstellen des Fahrzeugs in den öffentlichen Verkehrsraum (markierte Parkfläche) erwies sich wegen eines, in etwa 100 Meter entfernt aufgestellten Schildes, daß auf die Möglichkeit des freien Parkens für Anwohner mit Parkausweis hinwies, aber ansonsten mit Parkscheibe nur 2 Stunden parken erlaubte, als fahrlässig. Nach 11 Tagen erschienen in Abwesenheit des Mieters die Damen des Ordnungsamtes und kurz darauf wurde beschlossen, daß Fahrzeug, daß NICHT verkehrsbehindernd abgestellt war, mal abschleppen zu lassen. Als der Mieter sah, daß sein Fahrzeug weg war, nahm er einen Diebstahl an und erstattete Anzeige bei der örtlichen Polizei, die das Fahrzeug auch zur Fahndung ausschrieb und erst nach 3 Tagen dem verblüfften Mieter vom Abschleppen des Fahrzeugs, das zudem auf seine, in einem anderen Ort ansässige Schwester zugelassen ist, erzählte. Der darauf hin bei dem Abschleppunternehmen erfolgte Anruf ergab, daß das Fahrzeug bis 10.11. dort verbleiben könne und danach trotz Zulassung zur Verschrottung freigegeben werden würde! Der Mieter dachte sich, er könne sich in Ruhe überlegen, was mit dem Fahrzeug nun zu tun wäre und als er dann nach 3 Tagen den Abholtermin vereinbaren und nach den Kosten fragen wollte, erfuhr er nebenbei, daß zusätzlich 7 Euro Stellgebühren pro Tag erhoben wurden für die Zeit seit dem Abschleppen! Nun platzte dem Mieter der Kragen und er rief seinen Anwalt an! Abgesehen von der Tatsache, daß die Polizei und er durch die Gegend gefahren sind, um den Wohnwagen ausfindig zu machen und daß die Schwester einen gelinden Schock am Telefon erlitt, weil sie glaubte, ihr Wohnwagen sei gestohlen worden, belief sich die Abschlepprechnung für ca. 8 KM Abschleppen und 6 Tage Unterstellen knapp 200 Euro. Außerdem steht der Bußgeldbescheid der Stadt noch aus! Nun stellt sich die Frage, ob es rechtens ist, wenn die Stadt ein nicht verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug so einfach abschleppen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen läßt! Und?

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

quote:
Nun stellt sich die Frage, ob es rechtens ist, wenn die Stadt ein nicht verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug so einfach abschleppen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen läßt! Und?

Ja, weil
quote:
Das Einstellen des Fahrzeugs in den öffentlichen Verkehrsraum (markierte Parkfläche) erwies sich wegen eines, in etwa 100 Meter entfernt aufgestellten Schildes, daß auf die Möglichkeit des freien Parkens für Anwohner mit Parkausweis hinwies, aber ansonsten mit Parkscheibe nur 2 Stunden parken erlaubte, als fahrlässig.

Damit wurden andere Verkehrsteilnehmer die legal hätten parken wollen behindert.

quote:
daß zusätzlich 7 Euro Stellgebühren pro Tag erhoben wurden

Ganz normal

quote:
belief sich die Abschlepprechnung für ca. 8 KM Abschleppen und 6 Tage Unterstellen knapp 200 Euro.

Durchaus im Rahmen.

-- Editiert von Freudenfeuer am 18.10.2007 20:45:16

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#2
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Man könnte über die Höhe der angefallenen Standgebühren diskutieren. Eine Mitteilung erst drei Tage nach der Diebstahlsanzeige, dass das Fahrzeug abgeschleppt wurde könnte verspätet sein.

Ob es sich aber ökonomisch und nervlich lohnt dagegen vorzugehen wage ich zu bezweifeln.

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#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Da der TE sich weitere 3 Tage Zeit gelassen hat dürfte das wohl unerheblich sein.

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#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Es ist die Frage, was Sie unter unerheblich meinen. Praktisch unerheblich wenn man die Sache nicht weiterverfolgt ja. Juristisch unerheblich nein.

Die ersten zwei bis drei Standtage (je nachdem ob bereits für den Abschlepptag Standkosten anfallen) sind durch die Nichtmiteilung des Abschleppens trotz Diebstahlanzeige angefallen.
Hier sehe ich schon ein Verschulden der Behörde.

Dies aber juristisch durchzufechten um ein paar Euro zu sparen macht aber ökonomisch und nervlich wenig Sinn.

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#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Ich würde Ihre Meinung teilen wenn der Mieter den Wohnwagen unverzüglich abgeholt hätte. Da er sich ohne zwingenden Grund weitere drei Tage Zeit gelassen hat sehe ich etwaige Ansprüche als verwirkt an.

Bezüglich der Höhe der Standgebühr von 7,-€ pro Tag sehe ich keinen Diskussionsbedarf.

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#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Nur noch einmal zur Klarstellung.

Ich rede ausschließlich von den Standkosten die zwischen Diebstahlsmeldung und Information des Abschleppens angefallen sind und nicht von dem Zeitraum den der TE nach der Information hat verstreichen lassen.

Mir ist nicht bekannt aus welchen Gründen der TE den Wohnwagen nicht sofort nach der Information abholte.
Ohne dies kann ich aber nicht den Schluss ziehen, dass der TE den Wohnwagen auch bei drei Tage früherer Information nicht abgeholt hätte.

Und wie bereits genannt.
Aus pragmatischen und ökonomische Gründen lohnt es sich nicht dies gerichtlich klären zu lassen.

Aber als juristisches Problem bleibt es bei folgender Frage:

Was wäre gewesen, wenn der TE die Info einen Monat später bekommen hätte und er den Wohnwagen dann erst drei Tage später abgeholt hätte?

Ändert sich dies zwischen Diebstahlmeldung und Info nur drei Tage und nicht einen Monat lagen? Falls ja weshalb?

Meines Erachtens ist es irrelevant ob nun drei Tage oder ein Monat dazwischen lagen.

Die juristische Fragestellung wie es mit der Kostentragungspflicht der bis zur Info aufgelaufenen Standkosten aussieht ist m.E.dann immer noch die Gleiche.

Wie begründen Sie eine juristische Verwirkung bei dem geringen Sachverhalt?



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