Abschleppen ohne Polizei / Wagen festhalten / zulässig?

16. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Hoschi102
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 41x hilfreich)
Abschleppen ohne Polizei / Wagen festhalten / zulässig?

Hi,

ich würde gerne mal eine Beurteilung zu folgendem Sachverhalt hören:

Ich parke auf einem Privatgrundstück einer Wohnungsgesellschaft auf einer nicht als Parkplatz ausgewiesenen Fläche / Feuerwahrzufahrt für ca. 1,5 Stunden.

Genau in dieser Zeit kommt ein privater Abschleppdienst, der im Auftrag der Eigentümer immer mal "Streife" fährt und schleppt meinen Wagen nach 20 Minuten Wartens ab.

Der Wagen wird aufs Firmengelände des Unternehmens gebracht, wo ich ihn nach 2 Stunden nur nach Zahlung von 250 Euro abholen kann.

Meine Fragen hierzu:

Kann man sich dagegen wehren, so von Privaten abgezockt zu werden?
Das ich da falsch gestanden habe ist unbenommen, das ich von privat abgeschleppt werde ist auch okay (war ja auch auf einem Privatgrundstück), aber das man dann mein Auto gewissermaßen als "Geisel" nimmt und nur wieder nach Zahlung eines doch recht hohen Betrages wieder rausgibt, finde ich ziemlich dreist.

Leider war es nicht mein Wagen, von daher blieb mir nichts übrig, als zu zahlen, aber mich würde halt mal die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens interessieren...

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Araval
Status:
Schüler
(180 Beiträge, 44x hilfreich)

Wenn sie auf einem Privatgrundstück falsch/unberechtigt parken, kann der Eigentümer Sie natürlich abschleppen lassen und von Ihnen die Kosten dafür verlangen.
Zur Geiselhaft des Pkw:
Der Abschleppunternehmer muss das Fahrzeug auch dann herausgeben, wenn der zu zahlende Betrag nicht sofort gezahlt wird. Verbot der Überpfändung nennt sich das.
Leider ist diese Unsitte des Nichtherausgebens sehr weit verbreitet.



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"Offizieller Sponsor des Bundesfinanzministeriums"

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

quote:
Leider ist diese Unsitte des Nichtherausgebens sehr weit verbreitet.


Und erfüllt meines Erachtens den Straftatbestand der Nötigung.

Der Auftraggeber des Abschleppunternehmers ist der Parkplatzeigentümer. Nur gegen den hat der Unternehmer einen Anspruch auf Bezahlung seiner Leistung. Das dieser das Geld vom Fahrzeugführer zurück fordern kann, steht auf einem anderem Blatt. Gibt der Abschleppunternehmer das Fahrzeug nicht heraus, würde ich unverzüglich die Polizei dazu rufen (siehe oben).

Gruss,

Axel.



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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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#3
 Von 
Hoschi102
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 41x hilfreich)

Danke erst mal für die Antworten.

Tja, da wurde wohl leider eine Notlage gnadenlos ausgenutzt.

Finde es auch ziemlich dreist, auch wenn das Abschleppen natürlich nur Reaktion auf ein regelwidriges Verhalten war...

Nächstes Mal ist man hoffentlich schlauer...

Die Kohle muß man wohl unter Lehrgeld abschreiben...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Hoschi102:
Mit Zivilrecht kenne ich mich nicht ausreichend aus, um beurteilen zu können, inwiefern man das Geld zurückfordern kann, aber ich schließe mich AxelK an, dieses Verhalten ist auch nach meiner Aufassung Nötigung. Es steht Ihnen frei den Abschleppunternehmer bei der Polizei anzuzeigen und das wäre wegen Wiederholungsgefahr m.E. sogar angebracht.

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#5
 Von 
zuspät
Status:
Praktikant
(537 Beiträge, 179x hilfreich)

Handelt der Eigentümer im konkreten Fall nicht rechtens? Immerhin wurde in einer Feurzufahrt geparkt, die jedezeit gebraucht werden könnte...

-----------------
"Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Meinung wider."

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#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Handelt der Eigentümer im konkreten Fall nicht rechtens?

Wie schon gesagt wurde: Bezüglich des Abschleppens ja, bezüglich des Einbehaltens des Wagens bis zur Bezahlung der Abschleppkosten nein.

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