Abschleppkosten-Bescheid nach 38 Monaten - Was ist mit den Abschleppwagen-Anfahrtskosten?

2. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
osdgap
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Abschleppkosten-Bescheid nach 38 Monaten - Was ist mit den Abschleppwagen-Anfahrtskosten?

Hallo zusammen,

am 01.07.2021 parkte ich im absoluten Halteverbot, ich besuchte meine damalige Partnerin die gegenüber im 1 OG wohnte.

Ich stand am Fenster und sah den anfahrenden Abschleppwagen, ich rief dem Fahrer zu das ich sofort runterkommen würde, ich lief runter und der Fahrer hatte gerade Zeit aus seinem Fahrzeug zu steigen, mehr hat er nicht getan!

Im Kostenbescheid das mich jetzt erreicht hat werden wie folgt aufgeführt:

- Entgelt für das Abschleppunternhemen (Abschleppmaßnahme Abbruch) --> 196,35€

- Verwaltungsgebühren --> 75,50

Im Schreiben wird darauf hingewiesen das die Kostenforderung nach § 21 Abs. 1 LGebG RLP nach 3 Jahren mit Ablauf des Kalenderjahres verjährt in der Anspruch fällig geworden ist.

Ich habe allerdings 3 Punkte:

- Gilt die Verjährungsfrist nur für die Verwaltungsgebühren?

- Gilt für die Kosten des Abschleppuntenhemens nicht die allgemeine Verjährung von 3 Jahren seit dem Zeitpunkt des Vorfalles, daher am 31.06.2024 verjährt?

- Da das Abschleppunternhemen zwar angefahren ist und der Fahrer lediglich aus seinem Fahrzeug gestiegen ist, gilt das als eine "abgebrochene Abschleppmaßnahme" oder doch als eine "Leerfahrt"?

Danke im Voraus für eure Antworten


-- Editiert von User am 2. Oktober 2024 09:06

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Blacky81
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Regel endet eine 3 jährige Verjährungsfrist nicht mitten im Jahr, sondern am Ende des Jahres.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2014 Beiträge, 424x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
osdgap
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

ja das stimmt wohl...solange gher, in meinem Klopf hat der gar nichts gemacht da das Auto nicht am Haken war, trotzdem, wie sieht es hier aus mit der Verjährung der Abschleppkosten, gilt da das gleiche wie bei den Gebühren?

Habe das hier gegoogelt:

Die Gebühr für die Anfahrt des Abschleppers ist keine Strafe, verjährt nach der allgemeinen Verjährungsfrist, also nach 3 Jahren.

Stimmt das?

-- Editiert von User am 2. Oktober 2024 11:16

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1379 Beiträge, 153x hilfreich)

Zitat (von osdgap):
- Gilt für die Kosten des Abschleppuntenhemens nicht die allgemeine Verjährung von 3 Jahren seit dem Zeitpunkt des Vorfalles, daher am 31.06.2024 verjährt?


Nein, das steht doch da:

Zitat (von osdgap):
Im Schreiben wird darauf hingewiesen das die Kostenforderung nach § 21 Abs. 1 LGebG RLP nach 3 Jahren mit Ablauf des Kalenderjahres verjährt in der Anspruch fällig geworden ist.


Das betrifft nicht nur die Verwaltungsgebühren, sondern die komplette Forderung.

Zitat (von osdgap):
- Da das Abschleppunternhemen zwar angefahren ist und der Fahrer lediglich aus seinem Fahrzeug gestiegen ist, gilt das als eine "abgebrochene Abschleppmaßnahme" oder doch als eine "Leerfahrt"?


Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Schilderung in deinem ersten Thread der Wahrheit entspricht.

Da bereits mit dem Abschleppvorgang begonnen wurde, kann von einer Leerfahrt keine Rede sein.

Also: Bezahlen und daraus lernen.

-- Editiert von User am 2. Oktober 2024 11:30

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3835 Beiträge, 1046x hilfreich)

Meiner bescheidenen Meinung nach, sind wir hier im :forum: Ginge es um das Knöllchen für regelwidriges Parken, dann wären wir hier richtig. Da es aber um eine Geldforderung einer Verwaltung geht, wäre dieser Thread im Unterforum "Verwaltungsrecht" besser aufgehoben.

Zitat (von osdgap):
Im Schreiben wird darauf hingewiesen das die Kostenforderung nach § 21 Abs. 1 LGebG RLP nach 3 Jahren mit Ablauf des Kalenderjahres verjährt in der Anspruch fällig geworden ist.
Und hat jemand der hier Anwesenden § 21 (1) mal gelesen? Ich glaube nicht. Wäre manchmal aber ganz empfehlenswert, wenn man sich als Forist mit einer genannten Rechtsgrundlage auseinandersetzt, bevor man darauf eingeht und irgendwelche Behauptungen aufstellt. Aber die Behörde hat das wohl auch nicht besser gemacht, oder der TE hat sich vertippt. Jedenfalls gehe ich mal davon aus, dass § 20 (1) LGebG RLP gemeint ist, denn § 21 ergibt in diesem Zusammenhang keinen Sinn. § 20 (1) LGebG RLP lautet:
Zitat:
Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.
Hier ist ausdrücklich von Kosten, und nicht von Gebühren die Rede. Somit beantworte ich die gestellten Fragen wie folgt:
Zitat (von osdgap):
- Gilt die Verjährungsfrist nur für die Verwaltungsgebühren?
Nein. Sie gilt für alle Forderungen (Kosten) gleichermaßen.
Zitat (von osdgap):
Gilt für die Kosten des Abschleppuntenhemens nicht die allgemeine Verjährung von 3 Jahren seit dem Zeitpunkt des Vorfalles, daher am 31.06.2024 verjährt?
Es geht ja gar nicht um eine Forderung eines Abschleppunternehmens. Das Abschleppunternehmen wurde vom Ordnungsamt mit der Abschleppung oder Umsetzung des regelwidrig geparkten KFZ beauftragt. Das Abschleppunternehmen hat seinen Einsatz folgerichtig dem Auftraggeber, also dem Ordnungsamt, in Rechnung gestellt. Das Amt fordert nun die Erstattung aller aus diesem Vorfall resultierenden Kosten vom Fahrzeughalter. Also auch die Kosten für das Abschleppunternehmen. Es handelt sich dabei aber um eine Forderung der Verwaltung für (der Verwaltung angefallene) Auslagen. Nicht um eine Rechnung eines Abschleppunternehmens.
Zitat (von osdgap):
Da das Abschleppunternhemen zwar angefahren ist und der Fahrer lediglich aus seinem Fahrzeug gestiegen ist, gilt das als eine "abgebrochene Abschleppmaßnahme" oder doch als eine "Leerfahrt"?
Diese Frage kann ich nicht abschließend beantworten. Dem Wortlaut nach würde ich aber davon ausgehen, dass die Abschleppmaßnahme mit der Auftragsannahme des Abschleppunternehmens beginnt. Spätestens jedoch damit, dass der Abschleppwagen vom Hof (oder einer anderen Position) in Richtung des abzuschleppenden Fahrzeugs fährt. Demnach wäre es egal, ob der Fahrer des Abschleppwagens sich das abzuschleppende Auto nur angeschaut hat, oder ob er bereits seine Tätigkeit vor Ort aufgenommen hat.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17307 Beiträge, 9531x hilfreich)

Die Diskussion ist doch total müßig.
Denn die Verjährung nach dem Landesgebührengesetz und die allgemeine Vergährungsfrist von 3 Jahren aus dem BGB sind genau gleich.

Zitat (von osdgap):
- Gilt für die Kosten des Abschleppuntenhemens nicht die allgemeine Verjährung von 3 Jahren seit dem Zeitpunkt des Vorfalles, daher am 31.06.2024 verjährt?

Nein - auch die "allgemeine Verjährung von 3 Jahren" beginnt immer erst am Jahresende.

Verjährung tritt erst am 31.12.2024, 23:59 und 59 Sekunden ein - egal ob man nach dem Landesgebührengesetz oder der allegemeinen Verjährungsfrist des BGB geht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124657 Beiträge, 40387x hilfreich)

Zitat (von osdgap):
Da das Abschleppunternhemen zwar angefahren ist und der Fahrer lediglich aus seinem Fahrzeug gestiegen ist, gilt das als eine "abgebrochene Abschleppmaßnahme" oder doch als eine "Leerfahrt"?

Selbstverständlich gilt das als eine "abgebrochene Abschleppmaßnahme", da die Maßnahme ja nicht vollzogen wurde.

Es könnte eventuell noch von Interesse sein, ob es eine Leerfahrt war oder ob der Abschleppvorgang schon angefangen hat, wenn dafür unterschiedliche Kosten berechnet würden.

Wann konkret die Leerfahrt endet, da gibt es wohl unterschiedliche Ansichten
- mit der Positionierung des Abschleppfahrzeugs
- dem Anziehen der Arbeitshandschuhe
- dem betätigen der ersten Stütze / Abschleppvorrichtung
- dem auftreffen der ersten Stütze auf dem Boden

In den ersten beiden Fällen muss man hier nicht mehr groß diskutieren.
In den beiden letzten Fällen könnte man darüber diskutieren, ob die anwesende Ordnungsmacht aufgrund der vagen Kommunikation des TS der weiteren Tätigkeit hätte Einhalt gebieten müssen - diese Kosten somit nicht gerechtfertigt wären.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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