Abschleppschaden durch ADAC

3. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
tomzek1
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Abschleppschaden durch ADAC

Hallo,
heute wurde durch den A..A.. mein Motorrad abgeschleppt A..A.. Plus Mitgliedschaft besteht. Grund für das Abschleppen war ein Nagel im Reifen. Durch unsachgemäßes Verzurren des Fahrzeuges ist dieses während der Fahrt umgekippt. Dadurch ist ein Erheblicher Schaden entstanden. Lenker verzogen, Gabel verzogen, Loch im Motordeckel, Beulen im Tank und Lackabplazungen das sind die Sichtbaren Beschädigungen. Nun sagte man mir beim A..A.. das ich keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur habe, weil es sich um ein Abschleppschaden handelt. Kann das sein??

MfG
Tom

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von tomzek1):
Kann das sein??

Ja, kann sein.

Ob es so ist, dürfte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Versicherungsbedingungen / Nutzungsbedingungen liest. Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
tomzek1
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider finde ich in den Versicherungsbedingungen nichts zu diesem Thema!

MfG



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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Über die ADAC Plus Mitgliedschaft gibt es kein Ersatzfahrzeug.

Jedoch muss der Abschleppunternehmer bzw. dessen Versicherung für den Schaden aufkommen. Dazu gehört auch die Bezahlung eines Ersatzfahrzeuges.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von tomzek1):
Leider finde ich in den Versicherungsbedingungen nichts zu diesem Thema!

Dann dürfte die gesetzliche Regelung gelten.

Da gilt dann auch eine schadenminderungspflicht.

Die Frage ist also, ob hier ein Ersatzfahzeug notwendig wäre - viele Motorräder sind ja nur Vergnügen, andere melden das "Winterfahrzeug" jeweils über den Sommer ab und haben kein anderes Fortbewegungsmittel.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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