Hallo zusammen,
beim Überholen von Radfahrern und Fußgängern gilt ja 1,5m abstand, außerorts ja 2m.
Aber wie ist das beim Gegenverkehr Radfahrer/Fußgänger, gibt es da einen §
Danke
Abstand zum Gegenverkehr
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
ZitatAber wie ist das beim Gegenverkehr Radfahrer/Fußgänger, gibt es da einen § :
Mir fällt keiner ein. Solange jeder auf seiner Spur fährt und entsprechend keine anderen Gebote missachtet werden, kann der Abstand da durchaus unterschritten werden. Es können sich jedoch Mindestabstände implizieren (z.B. aus einer deutlich erhöhte Haftung, wenn man es nicht tut und verunfallt).
Moin!
In § 5 Abs. 4 StVO steht ja:
"... 2`Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. 3`Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. ..."
Also dort ist zwar die Sprache davon, dass während des Überholens von den o.g. Verkehrsteilnehmern ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden muss. Es steht da aber nicht, dass dieser Abstand nur zu dem eingehalten werden muss, der überholt wird. Und der vorherige Satz mit den Worten "...Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern..." unterstreicht das meiner Meinung nach auch, dass damit nicht nur derjenige gemeint ist, der überholt wird.
Schöne Grüße,
wölfin
-- Editiert von die wölfin am 24.11.2020 05:45
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@ Wölfin
§5 StVO hier nicht anwendbar.
Es wird schlicht nicht überholt, sondern es handelt sich um Begegnungsverkehr.
Es gibt dazu aber kein abschließendes Gesetz und kaum Rechtsprechung wie zum Überholabstand, dass Oberlandesgericht Hamm hielt aber beispielsweise bei 30 km/h Geschwindigkeit des Autos 1 m Sicherheitsabstand zu Radfahrenden im Gegenverkehr für erforderlich.
(Urteil ist allerdings auch 23 Jahre alt...)
Das Gericht berief sich in der Urteilsbegründung allerdings auf §6 StVO, da hier Pflanzkübel als Fahrbahnverengung auf der Seite des Autofahrers standen.
https://openjur.de/u/370108.html
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