Abstand zum Gegenverkehr

23. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
baramu
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Abstand zum Gegenverkehr

Hallo zusammen,
beim Überholen von Radfahrern und Fußgängern gilt ja 1,5m abstand, außerorts ja 2m.

Aber wie ist das beim Gegenverkehr Radfahrer/Fußgänger, gibt es da einen §

Danke

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von baramu):
Aber wie ist das beim Gegenverkehr Radfahrer/Fußgänger, gibt es da einen §


Mir fällt keiner ein. Solange jeder auf seiner Spur fährt und entsprechend keine anderen Gebote missachtet werden, kann der Abstand da durchaus unterschritten werden. Es können sich jedoch Mindestabstände implizieren (z.B. aus einer deutlich erhöhte Haftung, wenn man es nicht tut und verunfallt).

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#2
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

In § 5 Abs. 4 StVO steht ja:
"... 2`Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. 3`Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. ..."

Also dort ist zwar die Sprache davon, dass während des Überholens von den o.g. Verkehrsteilnehmern ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden muss. Es steht da aber nicht, dass dieser Abstand nur zu dem eingehalten werden muss, der überholt wird. Und der vorherige Satz mit den Worten "...Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern..." unterstreicht das meiner Meinung nach auch, dass damit nicht nur derjenige gemeint ist, der überholt wird.

Schöne Grüße,

wölfin

-- Editiert von die wölfin am 24.11.2020 05:45

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10629 Beiträge, 4198x hilfreich)

@ Wölfin

§5 StVO hier nicht anwendbar.
Es wird schlicht nicht überholt, sondern es handelt sich um Begegnungsverkehr.

Es gibt dazu aber kein abschließendes Gesetz und kaum Rechtsprechung wie zum Überholabstand, dass Oberlandesgericht Hamm hielt aber beispielsweise bei 30 km/h Geschwindigkeit des Autos 1 m Sicherheitsabstand zu Radfahrenden im Gegenverkehr für erforderlich.
(Urteil ist allerdings auch 23 Jahre alt...)

Das Gericht berief sich in der Urteilsbegründung allerdings auf §6 StVO, da hier Pflanzkübel als Fahrbahnverengung auf der Seite des Autofahrers standen.

https://openjur.de/u/370108.html

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