Vor ca. 2 Wochen ist Person X ich nach dem Besuch eines Starkbierfestes alkoholisiert mit dem Fahrrad gestürzt. Sie kann sich an ca. die letzte halbe Stunde des Besuchs, sowie das Verlassen und Aufsteigen aufs Fahrrad nicht mehr erinnern. Das erste Teilstück der Strecke geht relativ steil und kurvig bergab, danach folgt im Übergang auf den Radweg eine scharfe Rechtskurve, wo die Person auch stürzte. Ab dem Sturz bzw. kurz danach kann sie sich wieder vage an die Geschehnisse erinnern. Sie wurde von einem stationierten Polizeiwagen bemerkt und zu einer Alkoholkontrolle aufgefordert. Nach kurzer Befragung (deren genauer Inhalt ihr nicht mehr vollständig bekannt ist) wurde sie darauf hingewiesen, dass sie nun ins Krankenhaus gebracht würde, um eine Blutalkoholkontrolle durchzuführen, sowie die oberflächigen Wunden am Knie und im Gesicht zu versorgen.
Bei der Blutalkoholkontrolle wurde laut Telefonat mit der Polizei ein Wert von 2.3 Promille festgestellt.
Der Person wird in den kommenden Tagen der Polizeibericht zugeschickt, ein Erscheinen im Präsidium ist nach telefonischer Aussage nicht erforderlich. Darin MÜSSEN Personenstandsdaten ergänzt, KANN unterschrieben und / oder weitere Aussagen zum Hergang getroffen werden.
1) Soll Person X unterschreiben?
2) Soll Person X weitere Angaben, u.a. zu den Erinnerungslücken treffen?
3) Soll Person X Aussagen zu ihren sonstigen Trink- und dem dazugehörigen Bewegungsverhalten treffen (Alkoholkonsum nur in Gesellschaft; Wohnadresse sowie Freundeskreis sämtlich in kleinem Umkreis, daher abends oder wenn Alkohol
getrunken stets zu Fuß unterwegs; Fahrradbenutzung normalerweise nur tagsüber für berufliche Termine)
4) Was erwartet Person X an Strafen etc.?
5) Zur Info für alle, denen etwas ähnliches passiert ist: der nachträgliche Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist bei nur EINER Versicherungsgesellschaft möglich. Diese greift jedoch nicht bei Verkehrsstrafrechtlichen Verfahren. Also am besten sofort eine für die Zukunft abschließen
Strafgesetzbuch Paragraph 20 StGB
Ohne Schuld handelt, wer bei der Begehung der Tat unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Strafgesetzbuch Paragraph 21 StGB
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei der Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.
Alkoholdelikt auf Fahrrad - schriftliche Äußerung als Beschuldigter
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Zitatdaher abends oder wenn Alkohol getrunken stets zu Fuß unterwegs :
LOL. Und deshalb ist Person A betrunken vom Fahrrad gefallen....
Geben Sie Ihre Personalien an und unterlassen Sie jegliche weitere Aussagen, ob schriftlich oder mündlich. Sie reiten sich nur selbst rein, wie Sie sehen. Wann Sie sonst so trinken, wo Ihre Freunde wohnen und so weiter, interessiert nicht.
Die Faktenlage scheint klar zu sein, was will man da noch drehen? Wenn Sie unbedingt was aussagen wollen, dann sollten Sie vorher über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen, wer weiß, was Sie sonst noch so von sich gegeben haben. Aussagen sollten Sie nicht ohne Anwalt tätigen.
Zitat:Auf eine Radfahrt mit 1,6 Promille oder mehr folgen eine Strafanzeige, zwei Punkte in Flensburg und in etwa ein Monatsnettogehalt als Geldstrafe. Zusätzlich wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, in deren Folge je nach Ergebnis der Entzug der Fahrerlaubnis ebenso stehen kann, wie das Verbot der Nutzung des Fahrrads für einen bestimmten Zeitraum.
https://anwaltauskunft.de/magazin/mobilitaet/verkehr/punkte-und-mpu-folgen-fuer-betrunkene-radfahrer
-- Editiert von fb367463-2 am 10.04.2018 03:06
Auf die erste Antwort (LOL ist so ziemlich das professionellste, was man äußern kann):
AUSNAHME = Nachhauseweg auf dem Rad aus größerer Entfernung
NORMALES BEWEGUNGSMUSTER, egal ob unter Alkoholeinfluss oder nicht = zu Fuß
Letzteres habe ich selbst auch schon herausgefunden. Auf meine Nachfrage zum Plädoyer auf (partielle) Unzurechnungsfähigkeit sind Sie ja leider nicht eingegangen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat:Auf meine Nachfrage zum Plädoyer auf (partielle) Unzurechnungsfähigkeit sind Sie ja leider nicht eingegangen.
Das wäre höchstens bei der strafrechtlichen Beurteilung heranzuziehen, nicht aber bei den verkehrsrechtlichen Konsequenzen
Ich würde mir da auch keinerlei Hoffnungen machen:
- Du warst in der Lage Fahrrad zu fahren
- Du hast deine Fahrt ja offenbar so geplant
- Eine Erinnerungslücke alleine begründet keine Unzurechnungsfähigkeit
- Deine Aussagen belegen, dass du genau weißt, dass Alkohol im Straßenverkehr nichts verloren hat
Hallo David,
da gibt es leider keine guten Neuigkeiten für Dich. Auf Strafmilderung oder gar Straffreiheit aufgrund verminderter Schuldfähigkeit wirst Du nicht hoffen können. Mit an Sicherheit grenzender Wahrschenlichkeit wird es zu einem Strafbefehl oder Urteil wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB
kommen. Daran werden auch Deine Gedächtnislücken nichts ändern. Und wenn doch käme es alternativ zu einer Verurteilung wegen Vollrauschs gem. § 323a StGB
, was unterm Strich für Dich keinen Unterschied machen würde.
Bei einer BAK von über 2‰ unterstellt zudem mancher Richter eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt.
Wenn Du Dich überhaupt zur Tat aüssern möchtest, dann solltest Du angeben, dass Du Dir bei Fahrtantritt Deiner Alkoholisierung nicht bewusst gewesen bist und dachtest noch fahrtüchtig gewesen zu sein. Dadurch könntest Du evtl. den Vorwurf des Vorsatzes entkräften.
Je nachdem ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen wird ist mit einer Geldstrafe zwischen 1/2 und 1 Monatsnettoeinkommen zu rechnen. Solltest Du Fahrerlaubnisinhaber sein, oder die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen, dann wird eine MPU auf Dich zukommen. Um diese bestehen zu können bedarf es eienr gründlichen Vorbereitung.
Gehe ich recht in der Annahme, dass sich der Vorfall in Bayern ereignet hat und Du dort auch wohnhaft bist? Dann ist tatsächlich auch mit einem Fahrverbot für Fahrrad zu rechnen. Das steht dann aber nicht im Strafbefehl oder Urteil, sondern kommt mit separater Post von der Fahrerlaubnisbehörde.
ZitatWenn Du Dich überhaupt zur Tat aüssern möchtest, :
Sollte er bleiben lassen.
Maximal 6 Worte: "Ich kann mich an nichts erinnern", besser schweigen.
ZitatGehe ich recht in der Annahme, dass sich der Vorfall in Bayern ereignet hat und Du dort auch wohnhaft bist? Dann ist tatsächlich auch mit einem Fahrverbot für Fahrrad zu rechnen. :
So einfach ist das nicht!
Das Urteil war vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (nicht Bayern!), Hintergrund war hier die Weigerung das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten zu erbringen.
Manchmal kann es sinnvoll sein sich zu äußern. Allerdings muss man das mit Bedacht tun. Wer sich nicht auskennt sollte tatsächlich besser die Klappe halten.ZitatSollte er bleiben lassen. :
ZitatGehe ich recht in der Annahme, dass sich der Vorfall in Bayern ereignet hat und Du dort auch wohnhaft bist? Dann ist tatsächlich auch mit einem Fahrverbot für Fahrrad zu rechnen. :
ZitatSo einfach ist das nicht! :
Das Urteil war vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (nicht Bayern!), Hintergrund war hier die Weigerung das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten zu erbringen.Die Entscheidung in Rheinland-Pfalz basiert aber auf einem anderen Sachverhalt. Da war es eine Trunkenheitsfahrt mit dem Auto.
Im hier vorliegenden Fall geht es aber um eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, mit einer ganz erheblichen Alkoholisierung. Da sind die bayrischen Behörden ganz schnell mit einem Radfahrverbot dabei. Und das wurde vom VGH Bayern auch so bestätigt. Siehe VGH München, Urteil v. 01.10.2012, Az.: 11 BV 12.771
-- Editiert von Demonio am 10.04.2018 15:49
doppelt
-- Editiert von spatenklopper am 10.04.2018 16:11
ZitatSiehe VGH München, Urteil v. 01.10.2012, Az.: 11 BV 12.771 :
Das Urteil kannte ich noch nicht, aber hast Du es auch gelesen?
Zitat:Die Fahrerlaubnisbehörde forderte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2009 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen. Da die Klägerin dies ablehnte, untersagte ihr die Behörde mit Bescheid vom 26. März 2010, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, und ordnete die sofortige Vollziehung des Verbots an.
Einfach so, geht es nicht!
Ja, und? Die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens kommt zeitnah mit knapper Fristsetzung. In der Zeit kann eine MPU gar nicht bestanden werden, und schon kommt die Untersagung fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.
ZitatIn der Zeit kann eine MPU gar nicht bestanden werden :
ZitatSchreiben vom 14. Mai 2009, Bescheid vom 26. März 2010 :
In 10 1/2 Monaten lässt sich durchaus eine MPU absolvieren.....
In der Regel schießen die Bayern schneller. In dem Fall, der dem Urteil des VGH München mit Aktenzeichen 11 CS 15.1262 vom 3.8.2015 zu Grunde liegt, ergab sich folgender zeitliche Ablauf bei der Aktivität der Fahrerlaubnisbehörde:
19. November 2014: Anordnung der MPU.
22. Januar 2015: Anhörung zur beabsichtigten Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.
26. Februar 2015: Bescheid zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.
Der zeitliche Abstand von über einem Monat zwischen Anhörung und Bescheid ist sehr großzügig bemessen gewesen. Die Fristzetzung zur Beibringung einer MPU für eine entsprechende Vorbereitung aber nicht ausreichend.
Wer in dieser Situation im November mit der Vorbereitung auf die MPU beginnt hat im Februar keine Chance diese zu bestehen. Tattag war der 19. Juni 2014. Hätte die betroffene Person da mit der Vorbereitung angefangen hätte die Zait allerdings u.U. reichen können. Zumindest dann, wenn es nicht noch den zweiten Vorfall gegeben hätte. Aber das ist wieder ein anderes Thema.
Und jetzt?
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