Alkoholkonsum Probzeit

4. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Leka95
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Alkoholkonsum Probzeit

Hallo,
Am Wochenende war ich mit einer Freundin feiern. Wir waren mit meinem Auto unterwegs. Nach dem feiern wollten wir nachhause fahren. Ich habe eine Kleinigkeit getrunken. Ich wurde angehalten und hatte beim pusten einen Wert von 0,56. mir wurde Blut abgenommen, der ist dann aber gesunken erinnern kann ich mich nicht mehr auf wie viel. Aber der Polizist meinte er ist so weit gesunken das es keine Straftat mehr ist. Nun will ich wissen was mir droht. Ich bin schon in der verlängerten Probezeit da ich geblitzt wurde. 21 werde ich erst im Mai.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Hallo Leka95,

bevor ich Deine Fragen beantworten kann habe ich noch folgende Nachfragen:

War das am vergangenen Wochenende?

Hast Du noch einmal gepustet, oder wie kommst Du darauf, dass der Wert gesunken ist?

Hast Du Deinen Führerschein noch, oder wurde er durch die Polizei einbehalten?

Wie war der zeitliche Ablauf von Trinkende, Atemalkoholkontrolle, Blutentnahme und ggf. noch 1x Atemalkoholkontrolle?

Hast Du oder Deine Freundin gegenüber der Polizei Angaben zu diesem zeitlichen Ablauf und / oder zur Trinkmenge gemacht?

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#2
 Von 
Leka95
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe um 10 ein Bier getrunken das etwas hochprozentiger war. während dem feiern noch weiter zwei um halb 2 morgens habe ich aufgehört zu trinken und um halb 4 wurden wir angehalten. Ich habe der Polizei gesagt was ich getrunken habe und das ich getrunken habe war also Kooperativ. Ich habe einmal gepustet beim anhalten da waren es ,58. auf dem Revier musste ich nochmal pusten 0,56. an Ort und Stelle nahm mir ein Arzt Blut ab und telefonisch haben mir die Polizisten mitgeteilt das ich Glück habe und es keine Straftat war da mein wert gesunken ist auf wie viel weiß ich nicht genau. Mein Fs wurde direkt weg genommen und ja es war an diesem Wochenende.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

OK, in Deinem Fall ist die Antwort etwas schwierig, weil es doch ein paar unbekannte Faktoren gibt.

Die von Dir genannten Werte der Atemalkoholmessung von 0,58 und 0,56 werden mg/l sein. Um auf den ungefähren Promillewert zu kommen muss dieser Wer mit 2 multipliziert werden. Damit kämen wir dann auf die Werte 1,16 und 1,12‰ und wären dann im Bereich der Straftat. Bei Straftaten sind die Werte der Atemalkoholmessung aber nicht gerichtsverwertbar. Entscheidend ist als das Ergebnis der Blutentnahme, das wir nun leider nicht kennen.

Wann hast Du mit dem Polizisten telefoniert? Wenn der Vorfall am vergangenen Wochenende gewesen ist, dann wäre es ungewöhnlich schnell, wenn das Ergebnis der Blutanalyse bereits vorliegt. Aber wenn der Polizist das so gesagt hat, dann sollte das wohl so sein.

leider hast Du Angaben zur Trinkmenge gemacht und Dich kooperativ verhalten. Wenn Du Beschuldigter einer Straftat ist, dann ist die Polizei nicht Den Freund und Helfer, sondern Dein Gegner. Und mit dem Gegner kooperiert man nicht, denn alles was man sagt kann gegen einen verwendet werden.

Meine, eigentlich wichtigste, Nachfrage hast Du leider nicht beantwortet und andere unvollständig beantwortet.

Hast Du Angaben zur Uhrzeit des Trinkendes gemacht?
Mir fehlen auch noch Angaben zum zeitlichen Ablauf. Anhaltung war also gegen 3:30 Uhr und dan vermutlich zeitnah die erste Atemalkoholkontrolle. Die zweite Atemalkoholkontrolle war dann wohl auf dem Revier mit dem großen Messgerät. Wann war das, und wann ungefähr wurde Dir dann das Blut abgenommen.

Eine möglichst genaue Beantwortung dieser Fragen ist mir wichtig, weil man sonst schlecht abschätzen kann, ob eine Rückrechnung erfolgen wird, und wenn ja zu welchem ungefären Ergebnis sie kommen könnte. Da Du im Bereich um die 1,1‰ liegst ist das aber entscheidend für die Frage ob eine Straftat oder "nur" eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Rückrechnun bedeutet, dass u.U. anhand des Ergebnisses der Blutanalyse auf den Wert zum Tatzeitpunkt zurückgerechnet wird. Dann kann es passieren, dass die Staatsanwaltschaft auf einen höheren vorwerfbaren Wert kommt als in dem Protokoll der Blutentnahme steht.

Ohne Dir jetzt Angst machen zu wollen kann es also sein, dass Dir entgegen der Information durch den Polizisten doch noch eine Straftat vorgeworfen werden wird.

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#4
 Von 
Leka95
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zuletzt getrunken um halb 2-2 Uhr
3:30 Uhr Anhalt= 3:33 Uhr Pusten waren 0,58 4:00 auf dem Revier nochmal pusten 0,56. 4:20 eintreffen vom Arzt zur Blutabnahme. Ja das war am Freitag und heute habe ich den Anruf bekommen. Ich bin mir nicht sicher aber ich glaube der Polizist meinte der Wert geht unter 1,0.
Betrunken war ich auf keinen Fall denn ich habe mich normal gefühlt und bin davon ausgegangen sicher gefahren zu sein. (Natürlich keine Ausrede dafür das ich trz Alkoholeinfluss ans Steuer bin) .

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#5
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

In der Probezeit gilt die 0,00 Grenze. Das heißt es handelt sich hierbei um einen A Verstoß. Nun kannst du einfach mal Googeln, was passiert, wenn man sich in der Probezeit einen zweiten A Verstoß leistet. Da deine Probezeit bereits verlängert ist vermute ich mal, dass deine Geschwindigkeitsüberschreitung auch ein A Verstoß war.

Zitat:
Betrunken war ich auf keinen Fall denn ich habe mich normal gefühlt und bin davon ausgegangen sicher gefahren zu sein.

Das hast du hoffentlich bei der Polizei nicht gesagt.. Noch schlimmer uneinsichtig zeigen kann man sich ja kaum. Nur weil man sich normal fühlt heißt das nicht, dass die Reaktionsfähigkeit nicht bereits eingeschränkt ist. Bei dem Alkohlwert wird sie das vermutlich gewesen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Bei dieser Konstellation ist eine Rückrechnung eher unwahrscheinlich. Wenn Dir keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorgeworfen werden (warum wurdest Du angehalten?) und die BAK unter 1,1‰ liegt, dann wird Dir nur eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden.

Dann erwarten Dich:
1 Bußgeldbescheid über 500€ zzgl. 28,50€ Serviceentgelte.
2 Punkte
Kosten für Blutentnahme und Untersuchung ca. 150€
Probezeitmaßnahmen: 1 Verwarnung verbunden mit der Empfehlung an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Soweit meine rechtliche Einschätzung. Es ist nicht meine Art in diesem Forum irgendwelche Moralpredigten zu halten. In Deinem Fall erscheint mir eine Ausnahme durchaus mal angebracht.

Du bist mit 21 Jahren noch recht jung und hast Dir doch schon eine ganz ordentliche Alkoholtoleranz antrainiert. Sicherlich bist Du mit rund einem Promille noch lange nicht in der Oberliga. Aber in Anbetracht Deines jungen Alters sollte man wohl davon ausgehen, dass Du erst seit wenigen Jahren Alkohol konsumierst. Und doch verfügst Du bereits über eine Alkoholtoleranz, bei der Du Dich mit ca. 1,0‰ (ich zitiere) normal gefühlt hast und davon ausgegangen bist sicher gefahren zu sein.

Dieser Vorfall sollte Dir unbedingt zu denken geben. Wenn Du so weiter machst, dann hast mit 30, oder spätestens 40 Jahren ein ganz massives Alkoholproblem mit all seinen negativen Folgen. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt Dein Leben und Deinen Alkoholkonsum in die richtigen Bahnen zu lenken.

Noch 1 letzter Hinweis:
Du hast dann demnächst Stufe 2 der Probezeitmaßnahmen erreicht. Beim nächsten schweren, oder 2 leichten Verstößen, die ins Fahreignungsregister eingetragen werden, wird Dir die Fahrerlaubnis entzogen.

-- Editiert von Demonio am 04.04.2019 14:18

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Da ich für meinen Beitrag etwas länger gebraucht habe, hat sich meine Antwort mit der von Calimero überschnitten. Auf seinen Beitrag will ich aber dennoch auch noch eingehen:

Zitat (von calimero2010):
In der Probezeit gilt die 0,00 Grenze.
Vollkommen egal. Es gilt die 9,5‰-Grenze für alle. Die ist überschritten. Da spielt die 0,0‰-Grenze für Fahranfänger und junge Fahrer überhaupt keine Rolle mehr.

Zitat (von calimero2010):
Das heißt es handelt sich hierbei um einen A Verstoß.
Jeder Alkoholverstoß ist auch ein A-Verstoß.

Zitat (von calimero2010):
Da deine Probezeit bereits verlängert ist vermute ich mal, dass deine Geschwindigkeitsüberschreitung auch ein A Verstoß war.
Jede Geschwindigkeitsüberschreitung ist ein A-Verstoß. Ab 21 km/h zu viel wird auch ein Punkt eingetragen, womit der Verstoß auch für die Probezeit relevant ist.

Zitat (von calimero2010):
Das hast du hoffentlich bei der Polizei nicht gesagt..
Wenn doch hat er sich damit nicht geschadet. Es ist eher das Gegenteil der Fall. Räumt man ein, dass man gefahren ist, obwohl man wusste, dass man das nicht mehr kann und / oder darf, dann wird aus einer fahrlässgen eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt, was sowohl bei einer Straftat als auch bei einer Owi negative Folgen hat.

Zitat (von calimero2010):
Noch schlimmer uneinsichtig zeigen kann man sich ja kaum.
Mit mangelnder Einsicht hat das überhaupt nichts zu tun.

Zitat (von calimero2010):
Nur weil man sich normal fühlt heißt das nicht, dass die Reaktionsfähigkeit nicht bereits eingeschränkt ist. Bei dem Alkohlwert wird sie das vermutlich gewesen sein.
Dem ist zuzustimmen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Es gilt die 9,5‰-Grenze für alle. Endlich mal liberalere Regelungen... :grins:
Die ist überschritten. Macht nichts - 9,5 Promille hat ohnehin noch keiner überlebt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#9
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Die von Dir genannten Werte der Atemalkoholmessung von 0,58 und 0,56 werden mg/l sein. Um auf den ungefähren Promillewert zu kommen muss dieser Wer mit 2 multipliziert werden. Damit kämen wir dann auf die Werte 1,16 und 1,12‰ und wären dann im Bereich der Straftat.


Ich denke nicht, dass es mg/l waren, sondern bereits Promille.
Mit 3 Bier in 3 1/2 Stunden kommt man nicht auf auf über 1 Promille, auch wenn das Erste etwas "kräftiger" war.

Mit den angegebenen Mengen und Zeiten lande ich bei einem maximalen Promillewert von ca. 0,7 - 0,8 zum Trinkende, runtergerechnet auf die Kontrolle um halb 4 Uhr, passt das mit den ermittelten Werten.

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#11
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ich denke nicht, dass es mg/l waren, sondern bereits Promille.
Dann wäre aber die Blutentnahme nicht erforderlich gewesen. Bei weniger als 0,6‰ hätte der Atemalkoholtest auf der Wache (der mit den 0,56 was auch immer) ausgereicht.

Ausnahme: Beim Vorwurf alkoholbedingter Ausfallerscheinungen. Dann aber wäre dieser zweite Atemalkoholtest gar nicht mehr durchgeführt worden, und der Polizist hätte dem TE am Telefon nicht gesagt, dass der Promillewert soweit gesunken sei, dass es keine Straftat mehr sei.

Zitat (von spatenklopper):
Mit den angegebenen Mengen und Zeiten lande ich bei einem maximalen Promillewert von ca. 0,7 - 0,8 zum Trinkende
Mit den uns bekannten Angaben lässt sich doch überhaupt keine Berechnung anstellen. Wenn der TE feiern war, dann könnte
Zitat (von Leka95):
ein Bier getrunken das etwas hochprozentiger war
auch 1 Liter bayrisches Starkbier gewesen sein. Und ob es während 4 Stunden feiern tatsächlich bei 3 Bier (welcher Stärke und Größe auch immer) geblieben ist kann man schon auch mal hinterfragen.

Ich bin mir jedenfalls absolut sicher, dass es mg/l waren, weil nur so der geschilderte Sachverhalt einen Sinn ergibt.

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#12
 Von 
Leka95
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich antworte mal auf alle Kommentare. An den Kommentar der Einsicht. Ich hab gesagt das es keine Ausrede sei und das ist doch wohl ein Zeichen der Einsicht oder haben wir hier auch Psychologen? Es waren tatsächlich 3 Bier den hier muss ich nichts leugnen. Ich bin Anfang 21 und trinke nur gelegentlich, an einem Alkoholproblem leide ich zum Glück noch nicht aber bedanke mich für den Tipp.
Wie gesagt die. Eigentlich wollte ich nur wissen was auf mich zukommt, und keine Moral reden. Trotzdem danke An die, die mir geholfen haben

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Leka95):
ch hab gesagt das es keine Ausrede sei und das ist doch wohl ein Zeichen der Einsicht

Nö, das ist das genaue Gegenteil von Einsicht. Jedenfalls ohne jeden Beweis dieser Behauptung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Leka95
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie soll ich dir/ihnen übers Internet meine Einsicht beweisen? Also ich darf ja mal bitte wenn ich nach der Meinung über mein Verhalten beziehungsweise nach meinem handeln gefragt hätte würde ich es annehmen. Ich bin mir meiner Schuld bewusst und hätte es gerne rückgängig gemacht es ist eben passiert und ändern kann ich es leider nicht. Bleiben wir nun bitte sachlich und beim Thema.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Leka95):
Wie soll ich dir/ihnen übers Internet meine Einsicht beweisen?

Also mich interessiert das nicht die Bohne. Die Polizei interessiert so was, da muss man halt aufpassen was man sagt - und notfalls was beweisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Leka95):
an einem Alkoholproblem leide ich zum Glück noch nicht
Genau so ist es. Ich habe Dir auch kein Alkoholproblem unterstellt, denn das hast Du in der Tat noch nicht. Aber wenn Du jetzt nicht die Weichen in die richtige Richtung stellst, dann wirst Du eines bekommen. Und nur darauf habe ich hingewiesen.

Ob Du Einsicht zeigst ist für das Verfahren übrigens absolut irrelevant, weswegen eine derartige Diskussion obsolet ist.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Araval
Status:
Schüler
(180 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo,

der Führerschein wurde doch sichergestellt? Was steht denn für ein Tatvorwurf im Sicherstellungsprotokoll? Steht da eine §§-Kette?

Araval

Signatur:

Offizieller Sponsor des Bundesfinanzministeriums

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Araval):
Was steht denn für ein Tatvorwurf im Sicherstellungsprotokoll?
Das wird § 316 StGB sein. Aber wenn die BAK unter 1,1‰ liegen sollte, und das wurde dem TE durch die Polizei wohl so mitgeteilt, dann wird dieser Tatvorwurf vermutlich nicht aufrechterhalten bleiben.

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