Angebliche Fahrerflucht - zu spät zur Polizei gefahren?

2. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
al1975
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Angebliche Fahrerflucht - zu spät zur Polizei gefahren?

Hallo,

vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. olgendes ist passiert:

Meine Frau fuhr nachts um 02:00 Uhr zur Arbeit, wollte ein parkendes Auto überholen als plötzlich ein Auto Ihr entgegengeschossen kam. Um keinen Frontalunfall zu verursachen, ist Sie nach rechts ausgewischen und hat das parkende Auto beschädigt. Das andere Auto ist einfach abgehauen. Meine Frau ist stehen geblieben und hat den Schaden an dem parkenden Auto gesehen, aber konnte natürlich nicht die Schadenshöheeinschätzen. Damit Sie keine Probleme auf der Arbeit bekommt (hat einen befristeten vertrag), hat Sie einen Zettel mit Telefonnummer und dem Kennzeichen unseres Autos am beschädigten Fahrzeug hinterlassen. Sie ist dann weiter zur Arbeit gefahren.
Sie hat extra früher schluss gemacht, damit wir den Unfall bei der Polizei melden können. Sie ist um 06:30 Uhr nach Hause und dann haben wir die Polizei gerufen. Unser Fehler war das wir die Wahrheit gesagt haben, dass der Unfall um 02:00 Uhr passiert ist. Hätten wir gesagt der Unfall ist jetzt vor ca. 30 Min passiert, dann wäre nichts von Fahrerflucht, aber da wir die Wahrheit gesagt haben, hat dem entsprechend die Polizei dies als Fahrerflucht aufgenommen und hat den Führerschein nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt einkassiert. Der Grund ist, dass der Schaden sehr Hoch ist, aber wie soll die Schadenshöhe einschätzen als Laie.

Wir haben einen Anwalt eingeschaltet, weil meine Frau Ihren Führerschein benötigt um zur Arbeit zu kommen.
Aber ich verstehe nicht, warum es als Fahrerflucht gilt, obwohl Sie einen Zettel hinterlassen hat und selbst die Polizei gerufen hat.
Kann mir vielleicht einer aus Erfahrung sagen, was passieren kann?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32831 Beiträge, 17249x hilfreich)

Hi,

1. Geldstrafe
2. bis 1300 Euro Schaden: 1 bis 3 Monate Fahrverbot
3. höherer Schaden: FS-Entzug (mindestens 6 Monate)
Das "Einkassieren" des FS deutet hier eher auf Variante 3 (plus Variante 1) hin.

Gruß vom mümmel

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
al1975
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

Danke für die schnelle Antwort. Auch die Strafen, wenn Sie dadurch Ihre Arbeit verliert. Ausserdem hat Sie doch selbst die Polizei gerufen und. Fahrerflucht wäre für mich, wenn man verschwindet und sich gar nicht mehr meldet. Sie hatte ja auch eine Nachricht am Auto hinterlassen, was die Polizei als Beweis mitgenommen hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Objektiv betrachtet ist der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort definitiv erfüllt. Ein Zettel an der Windschutzscheibe des Geschädigten reicht auf keinen Fall aus. Auch das nachträgliche Melden des Unfalls bei der Polizei ändert nichts an der Tatsache. Die eleganteste Lösung wäre gewesen, die Polizei telefonisch (Handy) zu verständigen. Dabei hätte man mit der Polizei vermutlich auch vereinbaren können die Fahrt fortzusetzen.

Nun da das Kind in den Brunnen gefallen ist, ist es dafür natürlich zu spät.

Der einzige, evtl rettende Strohhalm, ergibt sich nun aus § 142 (4) StGB . Darin heißt es:

quote:<hr size=1 noshade>Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). <hr size=1 noshade>
Doch ist auch das eher Unwahrscheinlich, da offensichtlich kein "ausschließlich unbedeutender", sondern wohl ein erheblicher Schaden entstanden ist. So jedenfalls sieht es derzeit die Staatsanwaltschaft, denn sonst hätte sie die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen.

Bei der Entscheidung bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis spielt das soziale und berufliche Umfeld keine Rolle. Wenn nach Ansicht des Gerichts keine Fahreignung vorliegt wird die Fahrerlaubnis auch dann entzogen wenn man beruflich auf sie angewiesen ist. Der Gesetzgeber sieht den Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern als so wichtig an, dass er derartige persönliche Folgen für den Betroffenen (und auch die Staatskasse) in Kauf nimmt.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 226x hilfreich)

Hallo al1975 ,

nun ist es ja so, dass bei Fahrerflucht die Strafen deswegen so hoch sind, weil sich der Faherflüchtige der Veranwortung entzieht und der Geschädigte auf seinen Schaden sitzen bleibt. Dies ist beides bei deiner Frau nicht zutreffend, so dass die Strafe doch etwas hoch ist. Wenn deine Frau noch eine schriftliche Stellungnahme abgeben muss, so würde ich das auch so oder ähnlich begründen. Solch eine Stellungnahme könnte ungefähr so aussehen:


quote:<hr size=1 noshade>Sehr...

die Strafen bei Fahrerflucht sind sehr hoch und das ist richtig so, weil der Fahrerfüchtige sich seiner Verantwortung entzieht. Dass dies zu keinem Zeitpunkt meine Absicht war, zeigt schon die Tatsache, dass ich am beschädigten Fahrzeug eine Zettel mit meinen Daten hinterlassen habe. Dies kann Ihnen auch der Geschädigte xxx bestätigen.

Dies ist natürlich nicht ausreichend, weil so ein Zettel verlorengehen oder durch Regen unleserlich werden kann. Genau um dem vorzubeugen, habe ich mich bei der Polizei gemeldet.

Nun habe ich mich natürlich nicht richtig verhalten. Weil ich mich aber nicht meiner Verantwortung entziehen wollte und zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestand, dass der Geschädigte aufgrund meiner fehlender Daten seinen Schaden nicht geltend machen kann, möchte ich Sie bitten, über die Anwendung von § 142 (4) StGB nachzudenken.


Mit freundlichen Grüßen

.... <hr size=1 noshade>


Das ist jetzt nur schnell hingeschrieben, so dass du dem Text noch ein bisschen Feinschliff geben solltest. Außerdem ist es sinnvoll, den Text mit eurem Anwalt abzusprechen.


Gruß

Uwe


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