Anhaltendes Fahrzeug

24. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Thomas1.Frank
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anhaltendes Fahrzeug

Ich mußte Vehrkehrsbedingt am linken Fahrbahnrand in geschlossener Ortschaft anhalten,im aus rollen des Wagens öffnete ein Mitfahrer die hintere rechte Wagentür und ein anderer fuhr gegen diese.
Die Versicherung des Auffahrenden lehnt die Übernahme des Schadens ab.
Kann mir jemand einen Rat geben?
Tom

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

wer war der Mitfahrer?

Er haftet, da es seine Schuld ist.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Die Sachlage ist für mich auch klar.

Den Mitfahrer trifft hier die alleinige Schuld. Für den Schaden, der am anderen Fahrzeug entstanden ist, muss Deine KfZ-Haftpflicht eintreten.

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#3
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Unter bestimmten Umständen muss die PrivarHP des Mitfahrers zahlen.

Auf jeden Fall prüfen lassen!

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#4
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

nur viele private Haftpflicht habe eine Klausel wegen KFZ! Also erst AGB lesen!

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#5
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

OLG Hamm AZ 6 U 240/03 hat da entschieden, ein Vorbeifahren mit unzureichendem Sicherheitsabstand trifft eine Schuld von 50 : 50 zu!

Lernt man schon in der Fahrschule: Mehrspurige Fzg. 1 m und einspurige (auch Fußgänger) 1,5 m

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Das genannte Urteil ist m.E. nicht auf diesen Fall übertragbar, da die Tür in dem Fall bereits geöffnet war.

Ich bleibe daher dabei, dass den Mitfahrer hier die Alleinschuld trifft.

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#7
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

u. den fahrer? hat er nicht auch aufzupassen ob es die verkehrssituation zulässt das ein "mitfahrer" mal eben die tür öffnet?

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#8
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

@hh

sie haben recht, habe das überlesen mit dem reinbeugen, sorry!

Die Maße die ich oben nannte sind aber richtig und da gilt es einzuhaken.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Den Fahrer trifft hier keine Schuld. Das hilft ihm aber wenig, wenn er auch der Halter ist, denn seine KfZ-haftpflicht muss auch für vom Beifahrer verschuldete Schäden einstehen und sein SFR wird dann zurückgestuft.

Das Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes gilt für einen Überholvorgang. Wenn jedoch jemand am linken Fahrbahnrand anhalten will, dann gilt das Vorbeifahren eines nachfolgenden Fahrzeuges nicht als Überholen.

Insbesondere muss der nachfolgende Verkehr aus meiner Sicht auch nicht mit einer sich öffnenden Tür rechnen, wenn das Fahrzeug noch gar nicht steht.


-- Editiert von hh am 28.03.2006 17:07:54

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

Aus einer Quotentabelle eines RA:

K. Türöffnen
1. Zusammenstoß mit Vorbeifahrendem (B): Verschulden des Türöffnens (A) nach dem Anscheinsbeweis, im übrigen ungeklärt 100 : 0
2. Vorbeifahren des Gegners (B) in einem Abstand von weniger als 50 cm 2/3 : 1/3
3. Vorbeifahren mit Abstand von weniger als 30 cm 50 : 50


Alöso messen wo der Anstoß an der Tür war ist wichtig. MfG

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

@dumbele
ok, danke für die Info

Dennoch treten im konkreten Fall folgende Probleme auf:
- Thomas1.Frank muss den Abstand beweisen, wenn er dem nachfolgenden Verkehr eine Mitschuld anlasten will, da ansonsten Nr. 1 gilt.
- Ob die Numern 2+3 auch für den Fall gelten, dass das anhaltende Fahrzeug noch rollt, möchte ich bezweifeln.

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