Ich mußte Vehrkehrsbedingt am linken Fahrbahnrand in geschlossener Ortschaft anhalten,im aus rollen des Wagens öffnete ein Mitfahrer die hintere rechte Wagentür und ein anderer fuhr gegen diese.
Die Versicherung des Auffahrenden lehnt die Übernahme des Schadens ab.
Kann mir jemand einen Rat geben?
Tom
Anhaltendes Fahrzeug
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
wer war der Mitfahrer?
Er haftet, da es seine Schuld ist.
Die Sachlage ist für mich auch klar.
Den Mitfahrer trifft hier die alleinige Schuld. Für den Schaden, der am anderen Fahrzeug entstanden ist, muss Deine KfZ-Haftpflicht eintreten.
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Unter bestimmten Umständen muss die PrivarHP des Mitfahrers zahlen.
Auf jeden Fall prüfen lassen!
nur viele private Haftpflicht habe eine Klausel wegen KFZ! Also erst AGB lesen!
OLG Hamm AZ 6 U 240/03
hat da entschieden, ein Vorbeifahren mit unzureichendem Sicherheitsabstand trifft eine Schuld von 50 : 50 zu!
Lernt man schon in der Fahrschule: Mehrspurige Fzg. 1 m und einspurige (auch Fußgänger) 1,5 m
MfG
Das genannte Urteil ist m.E. nicht auf diesen Fall übertragbar, da die Tür in dem Fall bereits geöffnet war.
Ich bleibe daher dabei, dass den Mitfahrer hier die Alleinschuld trifft.
u. den fahrer? hat er nicht auch aufzupassen ob es die verkehrssituation zulässt das ein "mitfahrer" mal eben die tür öffnet?
@hh
sie haben recht, habe das überlesen mit dem reinbeugen, sorry!
Die Maße die ich oben nannte sind aber richtig und da gilt es einzuhaken.
MfG
Den Fahrer trifft hier keine Schuld. Das hilft ihm aber wenig, wenn er auch der Halter ist, denn seine KfZ-haftpflicht muss auch für vom Beifahrer verschuldete Schäden einstehen und sein SFR wird dann zurückgestuft.
Das Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes gilt für einen Überholvorgang. Wenn jedoch jemand am linken Fahrbahnrand anhalten will, dann gilt das Vorbeifahren eines nachfolgenden Fahrzeuges nicht als Überholen.
Insbesondere muss der nachfolgende Verkehr aus meiner Sicht auch nicht mit einer sich öffnenden Tür rechnen, wenn das Fahrzeug noch gar nicht steht.
-- Editiert von hh am 28.03.2006 17:07:54
Aus einer Quotentabelle eines RA:
K. Türöffnen
1. Zusammenstoß mit Vorbeifahrendem (B): Verschulden des Türöffnens (A) nach dem Anscheinsbeweis, im übrigen ungeklärt 100 : 0
2. Vorbeifahren des Gegners (B) in einem Abstand von weniger als 50 cm 2/3 : 1/3
3. Vorbeifahren mit Abstand von weniger als 30 cm 50 : 50
Alöso messen wo der Anstoß an der Tür war ist wichtig. MfG
@dumbele
ok, danke für die Info
Dennoch treten im konkreten Fall folgende Probleme auf:
- Thomas1.Frank muss den Abstand beweisen, wenn er dem nachfolgenden Verkehr eine Mitschuld anlasten will, da ansonsten Nr. 1 gilt.
- Ob die Numern 2+3 auch für den Fall gelten, dass das anhaltende Fahrzeug noch rollt, möchte ich bezweifeln.
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