Guten Tag
Am 03.10.17 wurde mein Fahrzeug geblitzt. Ich war nicht der Fahrer! Ich habe nun schon zwei Zeugenbefragungsbogen bekommen, die ich nicht beantwortet habe. Die Verjährungsfrist für den Fahrer ist doch inzwischen vorbei oder?
Heute kam ein Anhörungsbogen indem ich nun beschuldigt werde. Kann ich den Fahrer nun angeben ohne das dieser eine Strafe erhält, da ja schon verjährt?
Kann mir noch ein Fahrtenbuch auferlegt werden?
Ich bedanke mich schonmal.
Anhörung zum Bußgeldverfahren
3. Januar 2018
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Frage vom 3. Januar 2018 | 14:56
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anhörung zum Bußgeldverfahren
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#1
Antwort vom 3. Januar 2018 | 15:09
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Die Verjährungsfrist für den Fahrer ist doch inzwischen vorbei oder?
Ja, seit gestern.
Zitat:Kann ich den Fahrer nun angeben ohne das dieser eine Strafe erhält, da ja schon verjährt?
Ja, das kannst Du.
Zitat:Kann mir noch ein Fahrtenbuch auferlegt werden?
Theoretisch ja, praktisch wird man aber der Bußgeldstelle wahrscheinlich vorwerfen können, dass sie nicht alles zumutbare gemacht hat um den Fahrer zu ermitteln. Es kommt natürlich auch auf die Schwere des Verstoßes an.
#2
Antwort vom 3. Januar 2018 | 15:11
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Waren 30km/h zuviel, also kein übertriebener Verstoß.
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#3
Antwort vom 3. Januar 2018 | 15:29
Von
Status: Bachelor (3591 Beiträge, 971x hilfreich)
Ich würde hier ganz fest mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen. Zwei unbeantwortete Zeugenfragebögen belegen recht eindeutig, dass der Fahrzeughalter an der Ermittlung des Fahrers nicht mitwirken wollte. Weiterhin ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nicht mehr als unerheblicher Verstoß anzusehen. Somit sind die beiden wesentlichen Faktoren für die Fahrtenbuchauflage erfüllt.
#4
Antwort vom 3. Januar 2018 | 17:26
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Zwei unbeantwortete Zeugenfragebögen belegen recht eindeutig, dass der Fahrzeughalter an der Ermittlung des Fahrers nicht mitwirken wollte.
Neben einer fehlenden Mitwirkung des Halters ist aber auch ein zumutbarer Ermittlungsumfang der Bußgeldstelle Voraussetzung für die Fahrtenbuchauflage. An Letzterem könnte es hier scheitern (z.B.: VG München, Urteil vom 18.05.2015, Az.: M 23 S 15.919). Allerdings ist nicht ganz klar, welche Ermittlungsbemühungen es tatsächlich gegeben hat.
Eine Übertretung um 30km/h liegt im Punktebereich und wäre daher ausreichend für eine Fahrtenbuchauflage.
#5
Antwort vom 4. Januar 2018 | 16:42
Von
Status: Weiser (17023 Beiträge, 5898x hilfreich)
Seltsame Auffassung.ZitatWaren 30km/h zuviel, also kein übertriebener Verstoß. :
#6
Antwort vom 4. Januar 2018 | 20:33
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
ZitatWaren 30km/h zuviel, also kein übertriebener Verstoß. :
Solche Kommentare sollte man nicht gegenüber den Behörden bzw. dem Gericht äußern.
Sonst könnten die auf die Idee kommen das eventuell ein Diskussionsbedarf über die Eignung zum führen von Kfz gibt.
#7
Antwort vom 5. Januar 2018 | 13:40
Von
Status: Bachelor (3591 Beiträge, 971x hilfreich)
Diesen Diskussionsbedarf gibt es nur in diesem Forum. Bei der Fahrerlaubnisbehörde wäre er fernab jeder Realität.
#8
Antwort vom 5. Januar 2018 | 13:49
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
ZitatBei der Fahrerlaubnisbehörde wäre er fernab jeder Realität. :
Stimmt. Behörden pflegen gar nicht zu diskutieren ...
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