Anhörungsbogen-Bußgeldbescheid-Verjährung

5. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb377908-16
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Anhörungsbogen-Bußgeldbescheid-Verjährung

Guten Tag zusammen,
folgendes ausgedachtes Szenario:
Fahrer A wurde geblitzt (innerorts 22km/h zu viel). Fahrzeughalter H bekommt einen Zeugenbefragungsbogen und vermekrt auf diesem nur Zeugnisverweigerungsrecht, da A sein Sohn ist. Daraufhin erhält der Bruder von A (der andere Sohn von H) einen Anhörungsbogen. Da die Verjährungsgrenze von 3 Monaten bereits nahe ist, wäre es gut noch ein paar Tage zu schinden.
Die Überlegung: Der Bruder B füllt wie gefordert lediglich seine Daten zu Person aus und schickt den Bogen zurück. Nach ein paar Tagen wird er den Bußgeldbescheid erhalten auf den er dann Einspruch einlegen könnte, da er schließlich nicht der Fahrer ist. Dann wird erneut nach einem Fahrer gesucht und das erreichen der Verjährung tritt möglicher Weise ein.
Ist diese Überlegung schlüssig/richtig? Da B bereits bei der Anhörung hätte angeben können, dass er nicht der Fahrer ist.
Gibt man den Verstoß, durch alleiniges ausfüllen der Personen-daten zu, oder kann man bei dem Bußgeldbescheid immer noch widersprechen?

Vielen Dank schonmal

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

(Editiert - dieses Forum dient der Diskussion rechtlicher Fragen)

-- Editiert von Moderator am 05.02.2016 13:08

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#2
 Von 
fb377908-16
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke ersteinmal für die alles andere als hilfreiche Antwort.
Wenn man zwischen zwei Alternativen wählen kann
1: Zahlung von 1xx€ und ein Punkt
2: Garnichts
Würde A wirtschaftlich und logisch irrational handeln wenn er Option 1 wählt!

Wäre sehr Dankbar über eine vernünftige Antwort!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Zitat:
Wäre sehr Dankbar über eine vernünftige Antwort!
Was bitte war denn an der ANtwort nicht vernünftig? Wenn man an die Vernunft eines anderen appeliert (in dem Fall mal zu seiner Tat zu stehen) dann ist das unvernünftig?

Das Forum ist nicht nur da um dir von dir gewünschte ANtworten zu liefern!

Zitat:
wirtschaftlich
Das bearbeitende AMt hat Kosten, Kosten die ICH, DU und andere tragen und somit ist es wirtschaftlich diese wieder reinzuholen, statt ein Minus stehen zu lassen!

Zitat:
logisch
Logisch ist es zu seinen taten zu stehen, dass wird einem schon als kleines Kind beigebracht...



0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb377908-16
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Das Forum ist nicht nur da um dir von dir gewünschte ANtworten zu liefern!


Wie wäre es denn überhaupt mal mit einer Antwort auf eine der Fragen.
Ich lese nur Antworten zu Fragen, die keiner gestellt hat ;)

P.S. wäre die Antwort vernünftig gewesen, wäre sie wohl nicht gelöscht worden

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Fahrer A wurde geblitzt
Ist denn A eindeutig zu erkennen? Jedenfalls so eindeutig, dass es nicht der Bruder gewesen sein kann? Weil sonst könnte die Strategie nach hinten los gehen.

Zitat:
Die Überlegung: Der Bruder B füllt wie gefordert lediglich seine Daten zu Person aus und schickt den Bogen zurück.
Warum denn? Am Besten antwortet man gar nicht, das schindet wohl mehr Zeit.

Und grundsätzlich: Nur das Nötigste kommunizieren.
Beispielsweise hat der Vater eigentlich schon zu viel gesagt, denn durch die Angabe "Zeugnisverweigerungsrecht" weiß die Behörde, dass die gesuchte Person ein naher Angehöriger sein muss. Und in den meisten Fällen ist da die Auswahl nicht sehr groß, man verleiht sein Auto ja eher nicht an den Großcousin 3. Grades, sondern doch meist an die Kinder. Oft ist es real sogar das Auto des Kindes, was nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ein Elternteil angemeldet ist.

Stefan

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#6
 Von 
fb377908-16
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich würde sagen A ist eindeutig zu erkennen, sodass B es nicht sein kann.

Zitat (von reckoner):
Warum denn? Am Besten antwortet man gar nicht, das schindet wohl mehr Zeit.

Auf dem Bogen steht man muss Angaben nur zur Person machen und den innerhalb einer Woche zurück schicken.

Meine Frage ist jetzt nur, ob man den Anhörungsbogen jetzt zurück schickt oder nicht. B bekommt dann ja auf jeden Fall ein Bußgeldbescheid zugeschickt. Kann er dann immer noch dagegen vorgehen und sagen, dass er das ja garnicht war? ?

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Auf dem Bogen steht man muss Angaben nur zur Person machen und den innerhalb einer Woche zurück schicken.
Nein, muss man nicht.
Wenn man den Bogen zurückschickt, dann muss man mindestens Angaben zur Person machen (ansonsten macht es ja auch keinen Sinn). Aber verpflichtet ist man nicht (noch nicht, erst vor Gericht - oder bei Ladung durch die Staatsanwaltschaft - müsste man Aussagen, das Aussageverweigerungsrecht bestünde aber auch dann).

Anmerken muss man aber noch, dass hier (aufgrund des in Aussicht stehenden Punktes in Flensburg) eine Fahrtenbuchauflage möglich wäre, insbesondere wenn man an der Täterfeststellung nicht mitwirkt. Warum man sich nicht äußert ist dabei weitgehend egal ("Ich verleihe mein Auto an hunderte Personen, da weiß ich doch jetzt nicht mehr wer das damals war" oder "Ich weiß genau wer es war, möchte es aber aus Aussageverweigerungsgründen nicht sagen", beides wäre ein Grund für ein Fahrtenbuch - obwohl ja im zweiten Beispiel eigentlich gar keine Notwendigkeit bestünde).
Die Fahrtenbuchauflage ist zwar bei einem Erstverstoß umstritten, ich erwähne es aber trotzdem mal.
Im Endeffekt würde es dann vielleicht sogar mehr als die bisher in Aussicht stehenden ca. 100 Euro kosten.

Oder ist der Punkt das Problem?

Stefan

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#8
 Von 
fb377908-16
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank Stefan,

Fahrtenbuchauflage hatte ich auch schon drüber nachgedacht. Die würde ja dann nur den Halter treffen und für das bestimmte Fahrzeug gelten, oder gilt die Auflage dann für alle Fahrzeuge des Halters?
B müsste garnicjts befürchten in dem Fall, da er ja weder Halter noch fahrer ist oder?
Es gibt noch ein zweites Verfahren (unglücklicherweise) mit 1 Punkt für A (34km/h ausserorts), deshalb wäre es schon ganz gut, wenn eins wegfallen würde.

Liebe Grüsse
Marcel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die würde ja dann nur den Halter treffen und für das bestimmte Fahrzeug gelten, oder gilt die Auflage dann für alle Fahrzeuge des Halters?
Ja, für alle Fahrzeuge.

Zitat:
B müsste garnicjts befürchten in dem Fall, da er ja weder Halter noch fahrer ist oder?
Korrekt (sofern er nicht falsch aussagt)..

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb377908-16
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Gibt neuigkeiten in dem Fall:
Nach nicht-zurückschicken des Anhörungsbogens von B hat dieser heute eine Erinnerung zugeschickt bekommen in der die Punkte "Angaben zum Fahrer" und "Angaben zur Sache" gelb markiert sind :grins: Die Verjährung trifft in 10 Tagen ein.
Wenn B nun erneut nicht Antwortet, kann (laut Schreiben) direkt ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Wäre das nicht mit Kosten für B verbunden, oder könnte er bei Eintreffen des Bußgeldbescheids immer noch einfach sagen er war das ja garnicht??

Danke schonmal :)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wäre das nicht mit Kosten für B verbunden, oder könnte er bei Eintreffen des Bußgeldbescheids immer noch einfach sagen er war das ja garnicht??
Er könnte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, und falls dem stattgegeben wird kostet es gar nichts (wäre ja noch schöner, wenn man als unschuldig Verdächtigter noch Gebühren zahlen müsste).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb377908-16
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja aber er hätte ja quasi auch auf den Anhörungsbogen antworten können, dann wäre es garnicht erst soweit gekommen. Aber du meinst nach Erhalt des Bußgeldbescheides ist es immer noch nicht zu spät?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

ja, er hätte antworten können, aber nicht müssen. Eine Mitwirkungspflicht hat allenfalls der Halter.

Übrigens wird sich die Behörde genauso vorhalten lassen müssen, dass sie viel zeitiger den Fahrer hätte feststellen können; so schwierig ist das ja nicht.

Stefan

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